Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.10.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts i.S.v. §§ 73a SGG, 121 Abs. 2 ZPO ist im vorliegenden Fall aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls nicht erforderlich.
Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder schwer zu überschauen ist oder ein Beteiligter nicht selbst in der Lage ist, seine Rechte angemessen wahrzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 09.07.2010 – 2 BvR 2258/09). Dabei handelt es sich um eine Einzelfallprüfung. Die Voraussetzungen der Erforderlichkeit einer Beiordnung beurteilen sich im Einzelfall nach dem Umfang und der (tatsächlichen oder rechtlichen) Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (BGH, Beschluss vom 23.06.2010 – XII ZB 232/09 = juris Rn 14f), aber auch nach der Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen (BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003 – 1 BvR 329/03 = juris Rn 7; BGH, Beschluss vom 18.02.2009 – XII ZB 137/08 = FamRZ 2009, 857; BAG, Beschluss v. 18.5.2010 – 3 AZB 9/10 = NJW 2010, 2748). Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2011 – 1 BvR 1737/10 = NJW 2011, 2039).
Zwar haben vorliegend der Klägerin rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter des Beklagten gegenüber gestanden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Verfahrens eine überschaubare Tatsachen- und Rechtsfrage gewesen ist. Das Verfahren ist dadurch geprägt gewesen, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht zu erfolgen hatte. Denn die Höhe der bewilligten Leistung für den hier maßgeblichen Zeitraum hat festgestanden. Umstritten ist lediglich die Anwendung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II a.F. auf die Kosten für Unterkunft und Heizung gewesen. Diese Rechtsfrage ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eindeutig geklärt. Die eindeutige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anwendung der Vorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II a.F. hat sogar den Gesetzgeber veranlasst, diese Vorschrift abzuschaffen (BT-Drs. 17/3404 S. 115). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin in dieser besonderen Fallkonstellation ihre Interessen nicht selbst angemessen wahrnehmen konnte, zumal sie in den vorausgegangenen Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten gewesen ist, mithin rechtlich beraten worden ist. Hinzu tritt, dass das Verfahren für die Klägerin eine geringe Bedeutung gehabt hat. Streitig ist ein Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II von insgesamt 0,23 EUR für die Dauer eines Monats gewesen.
Da für die Klägerin in dem abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahren neben den Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts keine weiteren im Rahmen von Prozesskostenhilfe zu erstattenden Rechtsverfolgungskosten (vgl. hierzu LSG NRW, Be-schluss vom 02.08.2010 – L 19 AS 1193/10 B – und vom 02.10.2009 – L 19 B 270/09 AS) angefallen sind, kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Somit kann dahinstehen, ob die Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Erfolgsaussicht geboten hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 03.01.2012
Zuletzt verändert am: 03.01.2012