Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 31.10.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger beziehen laufend Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Zuletzt wurden ihnen Mitte 2010 befristet bis 31.01.2011 Leistungen zu erkannt, deren Höhe nicht streitig ist.
Am 00.00.2010 wurde die Klägerin zu 5) geboren. Die Leistungen wurden entsprechend angepasst. Mit Bescheid vom 09.11.2010 gewährte die Stadt Dortmund der Klägerin zu 2) Elterngeld in Höhe von 300,00 EUR monatlich, für die Betreuung der Klägerin zu 5) für die Zeit vom 19.10.2010 bis 18.10.2011. Bis zum Ende des Jahres 2010 blieb das Elterngeld als Einkommen bei den Leistungen an die Klägerin unberücksichtigt. Mit Bescheid vom 16.12.2010 wurde die Leistung an die Klägerin zu 2) für die Zeit ab 01.01.2011 geändert. Es wurde darauf hingewiesen, dass ab 01.01.2011 das Elterngeld als Einkommen anzurechnen sei. Der Bewilligungsbescheid für die Zeit ab 01.01.2011 wurde entsprechend angepasst.
Auf den Neuantrag der Kläger vom 30.12.2010 für die Zeit ab 01.02.2011 hin, erging am 17.01.2011 ein Leistungsbescheid an die Kläger für die Zeit vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 in Höhe von 1.142,36 EUR. Mit diesem Bescheid wurde bereits das an die Klägerin zu 2) gezahlte Elterngeld als Einkommen berücksichtigt. Mit Änderungsbescheid vom 15.04.2011 wurden den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis 31.07.2011 neu zuerkannt. Grund für die Änderung war ein Einkommenszufluss durch Arbeitseinkommen des Klägers zu 1). Es blieb im Übrigen bei der Anrechnung des Einkommens der Klägerin zu 2) in Höhe von 300,00 EUR monatlich abzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR.
Hiergegen legten die Kläger am 21.04.2011 Widerspruch ein. Zu Unrecht würden 300,00 EUR Elterngeld als Einkommen berücksichtigt. Es bestehe Bestandsschutz, da das Elterngeld bereits vor dem 01.01.2011 bezogen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2011 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das Elterngeld gehöre zu den zu berücksichtigenden Einnahmen, da die Privilegierung des Elterngeldes zum 01.01.2011 entfallen sei.
Hiergegen richtet sich die am 19.06.2011 beim Sozialgericht in Dortmund erhobene Klage. Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten sich für ein weiteres Kind entschieden, da eine staatliche Unterstützung zugesagt worden sei. Ansonsten hätte sie sich mit großer Wahrscheinlichkeit nicht dazu durchringen können, ein weiteres Kind zu bekommen. Die Anrechnung des Elterngeldes ab 01.01.2011 stelle eine Ungleichbehandlung da, wenn der Schutz des Elterngeldes dem Zufall überlassen werde. Auch bestehe Vertrauensschutz, da es sich bei der Gesetzesänderung um einen Fall der unechten Rückwirkung handele. Es sei maßgeblich auf den Tag dieser Geburt des Kindes abzustellen und daher die bis 31.12.2010 geltende Rechtslage anzuwenden.
Mit Beschluss vom 31.10.2011 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Anrechnung des Elterngeldes in Höhe von 270,00 EUR monatlich als sonstiges Einkommen sei nicht zu beanstanden, da die Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen der ab 01.01.2011 geltenden Gesetzeslage entspreche. Wörtlich führt das SG weiter aus:
"Die neuen §§ 11, 11a SGB II sehen ab 01.01.2011 eine Anrechnungsfreiheit des Sockelbetrages des Elterngeldes in Höhe von 300,00 Euro gerade nicht mehr vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Bundeselterngeldgesetzes (BEEG).
Nach § 10 Abs. 5 BEEG ist das Elterngeld auf die Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe anzurechnen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn bis zur Geburt des Kindes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde, dieses bleibt in Höhe des bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigenden durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300,00 EUR im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
Die Ausnahmeregelung greift vorliegend nicht, da die Klägerin zu 2) bis zur Geburt der Klägerin zu 5) kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat.
Eine Anrechnungsfreiheit ergibt sich entgegen der Ausführungen der Kläger auch nicht aus der zum 01.01.2011 weggefallenen Regelung des § 11 Abs. 3 a SGB II. Eine von den Klägern vorgetragene Rückwirkung der Gesetzesänderung vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Insoweit die Kläger vortragen, dass durch die Neuregelung gegen den Gleichheitssatz verstoßen werde, teilt die Kammer die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger nicht.
Auf eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Eltern, die noch im Jahr 2010 in die Gunst des anrechnungsfreien Elterngeldes gekommen sind, können sich die Kläger nicht berufen. Bei der Neuregelung handelt es sich um eine Entscheidung des Gesetzgebers, der explizit keine Übergangsregelung in das Gesetz aufgenommen hat. Auch handelt es sich entgegen der Auffassung der Kläger hierbei nicht um ein gesetzgeberisches Versehen, da der Gesetzgeber gerade die Aufhebung der Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII regeln wollte (vgl. BT-Drucksache 17/3030, S 48 zu Art. 13).
Insbesondere ist auch keine Ungleichbehandlung der Kläger gegenüber Erziehungspersonen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII erkennbar. Sinn und Zweck des Elterngeldes ist vorrangig, den Wegfall eines Einkommens aus Erwerbstätigkeit und damit eine durch die Geburt der Betreuung des Kindes entstehende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage tritt gerade bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII aufgrund des sodann entstehenden eigenen Leistungsanspruchs des Kindes nicht ein:"
Gegen diesen Ihnen am 04.11.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 09.11.2011 eingegangene Beschwerde der Kläger.
Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und weisen erneut darauf hin, dass hier Vertrauensschutz gegeben sei und sie eine Ungleichbehandlung gegenüber erwerbstätigen Erziehungsbeziehern sehen. Im Übrigen sei Vertrauensschutz zu gewähren, da das Kind im Oktober 2010 geboren sei. Da das Gesetz keine ausdrückliche Stichtags- oder Übergangsregelung enthalte, müssten die Grundsätze des intertemporalen Rechts Anwendung finden. Die Kläger beziehen sich auf ein Urteil des SG Wiesbaden vom 26.09.2011 – S 2 EE 17/11 -.
Die Beklagte hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
Der Senat hat dem angefochtenen Beschluss nichts hinzuzufügen und nimmt gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug auf die für zutreffend erachteten Ausführungen im angefochtenen Beschluss. Der Vortrag im Beschwerdeverfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Das Urteil des SG Wiesbaden vom 26.09.2011 betrifft einen völlig anderen Sachverhalt. Dort ging es um die Kürzung des Elterngeldes zum 01.01.2011 von 67 % auf 65 % des durchschnittlichen monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011. Hier bezogen die Kläger aber bereits Leistungen nach dem SGB II. Dies ist ein anderer Sachverhalt. Auch spielte dort die Frage, ob eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X eingetreten sei, eine wesentliche Rolle. Hier geht es demgegenüber um die Bescheidung eines Neuantrages.
Zu einem vergleichbaren Sachverhalt ist vielmehr der von dem Kläger ebenfalls zitierte Beschluss des SG Detmold vom 19.01.2011- S 8 AS 37/11 ER – ergangen. Dort wurde ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt wird, dass seit dem 01.01.2011 das Elterngeld gemäß § 11 SGB II als Einkommen anzurechnen und die Privilegierung gegenüber anderen Einnahmen weggefallen ist. Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sei lediglich dann verletzt, wenn zwischen zwei Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchen Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Hier werden hinsichtlich der Zahlung des Elterngeldes alle elterngeldberechtigten Personen gleichbehandelt und hinsichtlich der Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II gemäß § 11 SGB II auch sämtliche mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern. Sobald die Neuregelung für Elterngeld berechtigte Personen dazu führt, dass diese tatsächlich nicht mehr Geld als vor dem Bezug des Elterngelds zur Verfügung haben, so ist rechtfertigender Grund hierfür jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, der den Verweis auf andere Einkünfte zur Deckung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfes ermöglicht. Dieser Auffassung des SG Detmold, die sich auf mit der Auffassung des SG Dortmund im angefochtenen Beschlusses deckt, schließt sich der erkennende Senat an.
Auch das Vorbringen aus der ergänzenden Beschwerdebegründung aus dem Schriftsatz vom 03.01.2012 führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Umstand, dass die Sozialgerichte Marburg und Landshut in ihren klageabweisenden Urteilen die Berufung zugelassen haben, führt nicht zwingend dazu, dass PKH zu gewähren ist. Klärungsbedürftig ist nicht jede Rechtsfrage, die noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 16.11.2011 – L 12 AS 1526/11 B -). Bisher ist nicht eine Entscheidung bekannt, die sich im Sinne der Auffassung der Kläger verhält. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes, der auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers entspricht, reicht die vage Möglichkeit, der Kläger könnte mit seinem Begehren gleichwohl durchdringen, für die Bewilligung von PKH nicht aus.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Erstellt am: 19.01.2012
Zuletzt verändert am: 19.01.2012