Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.08.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im zugrunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Frage, ob der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU) in der Zeit vom 01.11.2009 bis 07.12.2009 anteilig zu kürzen ist. Hintergrund des Streits ist der Umstand, dass der Kläger im genannten Zeitraum einen Bekannten aus J, der am 05.11.2009 als unter der Adresse des Klägers wohnend ordnungsbehördlich gemeldet wurde, bei sich aufgenommen hat.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 22.12.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2010 die Bewilligung der für den genannten Zeitraum gewährten KdU zur Hälfte aufgehoben und vom Kläger 198,27 EUR zurückgefordert.
Das Sozialgericht hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bekannte, dem der Kläger Unterkunft gewährt habe, sei als Besucher anzusehen, nicht aber als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Die Frage, wann jemand als Besucher anzusehen sei und wann der Aufenthalt in einer Wohnung auf Dauer angelegt sei, sei gesetzlich nicht geregelt, die Abgrenzung könne im Einzelfall schwierig sein. Im zugrunde liegenden Fall sei der Aufenthalt des Bekannten aber noch als Besuch zu werten. Zwar habe die Meldung einer Person bei den Ordnungsbehörden eine wesentliche Indizwirkung dafür, dass es sich bei dem Aufenthalt nicht mehr um Besuch, sondern um eine dauerhafte Gebrauchsüberlassung handele, es sprächen aber nach Überzeugung der Kammer mehr Gründe für als gegen die Besuchereigenschaft. Es habe eine enge persönliche Bindung des Klägers mit seinem Bekannten aufgrund einer gemeinsamen Vergangenheit in J bestanden. Der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, in dieser Zeit von dem Bekannten und dessen Eltern so unterstützt worden zu sein, dass er sich im Gegenzug verpflichtet gefühlt habe, ihn vorübergehend in seiner Wohnung aufzunehmen. Im Übrigen spreche auch der Grund der Aufnahme dafür, dass es sich nur um einen Besuch gehandelt habe, denn der Bekannte sei aufgenommen worden, um es ihm zu ermöglichen, schnellstmöglich eine Arbeitsstelle und eine eigene Wohnung zu finden. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das der Beklagten am 21.09.2011 zugestellte Urteil richtet sich ihre Nichtzulassungsbeschwerde vom 30.09.2011. Die Streitsache habe eine grundsätzliche Bedeutung, da sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwerfe. Es handele sich dabei um die Streitfrage, ob eine Meldung bei einer Ordnungsbehörde eine derartige Wirkung entfalte, dass der Aufenthalt einer Person bei einer anderen Person nicht mehr als kurzfristiger Besuch, sondern als Wohnen im Sinne einer dauerhaften Gebrauchsüberlassung anzusehen sei.
II.
Die gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.08.2011 ist nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist gegeben, da wertmäßig ein Betrag von 198,27 EUR im Streit ist.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nur dann vor, wenn eine abstrakte Rechtsfrage, die für eine unbestimmte Anzahl von Sachverhalten Bedeutung hat, bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 160 Rdz 6).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, denn entgegen der Auffassung der Beklagten hat allein die Frage, ob eine Meldung bei einer Ordnungsbehörde eine solche Wirkung entfaltet, dass der Aufenthalt einer Person bei einer anderen Person nicht mehr als kurzfristiger Besuch, sondern als Wohnen im Sinne einer dauerhaften Gebrauchsüberlassung anzusehen ist, keine Bedeutung im Sinne der genannten Definition. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Frage, ob eine Person als Besucher oder als dauerhafter Bewohner einer Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist, einzelfallbezogen zu entscheiden ist. Die Frage kann nicht allein von einer ordnungsbehördlichen Meldung abhängig gemacht werden. Einzubeziehen sind immer auch die Vorgeschichte, um die Gründe für die Aufnahme zu prüfen, aber auch die Ausgestaltung und die Dauer der Aufnahme als solche. Wenn aber die Klärung einer Frage nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgen kann, sich vielmehr nur durch Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Umstände ergibt, liegt keine abstrakte Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Divergenz bzw. eines Verfahrensmangels. Diese Gründe werden von der Beklagten auch nicht gerügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Erstellt am: 19.01.2012
Zuletzt verändert am: 19.01.2012