Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.11.2010 abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit S 52 (16,9) KA 147/06 auf 120.000,00 EUR festgesetzt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Kläger ist im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I, 718) bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streit-sache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Be-schlüsse vom 26.03.2003 – L 10 B 2/03 KA -, vom 13.08.2003 – L 10 B 10/03 KA ER – und vom 24.02.2006 – L 10 B 21/05 KA -, std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 29.08.2011 – L 11 KA 27/11 B – und vom 17.10.2011 – L 11 KA 123/10).
Das Interesse der Kläger war darauf gerichtet, für die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 3) eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung phoniatrischer und pädaudiologischer Leistungen zu erhalten. Maßgebend für das daraus resultierende wirtschaftliche Interesse sind insoweit grundsätzlich die aufgrund der Genehmigungen erzielbaren Einkünfte für einen Drei-Jahreszeitraum (LSG NRW, Beschluss vom 01.02.2006 – L 10 B 20/05 KA -, Beschlüsse des Senats vom 16.06.2011 – L 11 KA 106/10 B ER und L 11 KA 119/10 B ER – m.w.N. und vom 28.10.2011 – L 11 KA 102/10 -). Entsprechendes gilt, wenn wie hier die Beteiligten Umsatzverlusten wegen nunmehr fehlender Genehmigung entgegenwirken wollen.
Anhand der eingereichten Honorarbescheide kann zwar ab dem Quartal II/2005 ein deutlicher Rückgang der Fallzahlen, der abgerechneten Punkte und auch des Honorars der Gemeinschaftspraxis festgestellt werden. Dennoch ist aber gerade im Hinblick auf die Verwerfungen, die der EBM 2000plus mit sich gebracht hat, ein Zusammenhang des gesamten festgestellten Rückgangs des Umsatzes der Gemeinschaftspraxis mit den "fehlenden" zwei Genehmigungen nicht belegbar. Auch die Kläger geben insoweit einen deutlich geringeren Wert an, wenn sei einen Streitwert i.H.v. 50,000,00 EUR vorschlagen. Allerdings scheint auch dieser Wert deutlich untersetzt. Deshalb ist es angemessen, zwar auf den Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR zurückzugreifen, diesen aber für jedes Quartal der o.a. drei Jahre und für jeden Kläger, für den die Genehmigung begehrt wurde, in Ansatz zu bringen. Das führt zu dem festgesetzten Streitwert von 120.000,00 EUR (12 x 5000,00 x 2).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 S. 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, § 177 SGG).
Erstellt am: 19.01.2012
Zuletzt verändert am: 19.01.2012