Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.10.2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Kläger hat am 25.05.2011 vor dem Sozialgericht Düsseldorf beantragt, den Aufhebungsbescheid vom 18.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011 aufzuheben und dem Kläger Leistungen nach dem SGB II, hilfsweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Darüber hinaus hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt I beizuordnen. Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er zunächst nicht eingereicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2011 hat der Kläger die Klage für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 16.10.2011 hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung zwar die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht aber die zur Glaubhaftmachung der Erklärung erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist – entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss – nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Nach der zum 01.04.2008 in Kraft getretenen Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I, 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Aus Gründen der Prozessvereinfachung und Entlastung der Sozialgerichte können daher nur noch Entscheidungen der Sozialgerichte über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe angefochten werden, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung verneint hat (BT-Drucks 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 lit. b). Nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil zum Zeitpunkt des Beendigung der Instanz keine Bewilligungsreife mangels ausreichenden Nachweises über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vorgelegen habe. Damit hat das Sozialgericht aber keine Prüfung der Erfolgsaussicht nach § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) vorgenommen, sondern den Antrag wegen Nichtglaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt. Die Beschwerde scheidet aus (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 10.05.2010 – L 19 AS 668//10 B; 16.07.2010 – L 19 AS 1075/10 B; 07.02.2011 – L 19 AS 151/11 B; 23.05.2011 – L 19 AS 732/11 B; 18.01.2012 – L 19 AS 2258/11 B).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 13.03.2012
Zuletzt verändert am: 13.03.2012