NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 13.12.2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Kindergeld unter Berücksichtigung des Zählkindervorteils für die Zeit vom 01.08.1991 bis 31.12.1995.
Der Kläger ist der Vater der in den Jahren 1979, 1981 und 1983 geborenen Kinder N, S und K O. Diese Kinder stammen aus der ersten Ehe des Klägers mit Frau V O. Weiterhin ist der Kläger der Vater der am 00.00.1991 und 00.00.1997 geborenen Kinder O und M X. Mutter dieser Kinder ist die Beigeladene. Der Kläger heiratete die Beigeladene am 00.00.1997. Diese Ehe wurde am 00.00.2006 geschieden.
Am 30.08.1991 beantragte die Beigeladene die Gewährung von Kindergeld für das Kind O. Die Beigeladene gab dabei an, dass der Kläger der Vater dieses Kindes ist. Weiterhin beantragte die Beigeladene Kindergeldzuschlag. Mit Schreiben vom 05.09.1991 teilte die Beigeladene dem Arbeitsamt D mit, sie bilde mit dem Kläger eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Sie bitte darum, das Kindergeld und den Kindergeldzuschlag auf ihr Konto zu überweisen.
Mit Schreiben vom 29.10.1991 erinnerte die Beklagte den Kläger daran, die mit Schreiben vom 11.09.1991 erbetenen, für die Gewährung des Kindergeldes an die Beigeladene erforderlichen Angaben zu machen. Dieses Schreiben beantwortete der Kläger am 31.10.1991.
Die Beklagte bewilligte daraufhin der Beigeladenen Kindergeld sowie vorläufig Kindergeldzuschlag für das Kind O X ab dem 01.08.1991 im November 1991.
Wegen der Modalitäten für die Gewährung des Kindergelds für dieses Kind wandten sich der Kläger und die Beigeladene im Februar 1992 an die Familienkasse des Arbeitsamtes D. Gleichzeitig beantragte der Kläger die Gewährung des hälftigen Kinder- geldzuschlags für das Kind O X. Mit Schreiben vom 20.02.1992 wies die Beklagte die Beigeladene darauf hin, dass bislang nur der hälftige Kindergeldzuschlag bewilligt werden könne. Er könne nur dann in voller Höhe gezahlt werden, wenn auf ihrer Lohnsteuerkarte der Kinderfreibetrag auf 1,0 geändert werde. Mit Bescheid vom selben Datum lehnte die Beklagte die Gewährung von Kindergeldzuschlag gegenüber dem Kläger ab. Mit Bescheid vom 23.03.1995 forderte der Beklagte den für das Jahr 1994 gezahlten Kindergeldzuschlag von der Beigeladenen zurück, da diese ihren Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht nachgekommen sei.
Am 01.07.1996 beantragte die Beigeladene unter Beifügung der Lohnsteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 1994 Kindergeldzuschlag für die Jahre 1991 bis 1994.
Mit Bescheiden vom 18.07.1996 lehnte die Beklagte die Anträge für die Jahre 1991 und 1992 ab, da der Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt kein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) zugestanden habe. Mit Bescheiden vom 19.07.1996 bewilligte sie der Beigeladenen den Kindergeldzuschlag für die Jahre 1993 und 1994. Am 26.07.1996 beantragte die Beigeladene die Gewährung von Kindergeldzuschlag für das Jahr 1995 unter Beifügung ihres Steuerbescheides für dieses Jahr. Mit Schreiben vom 08.08.1996 trat der Kläger Ansprüche auf Kindergeldzuschlag an die Beigeladene gegenüber der Beklagten ab. Mit Schreiben vom 15.08.1996 hörte die Beklagte die Beigeladene wegen einer Überzahlung von Kindergeldzuschlag für die Zeit von August 1991 bis Dezember 1993 in Höhe von 888,00 DM an. Mit Bescheid vom 31.10.1996 hob die Beklagte gegenüber der Beigeladenen die Bewilligung der Leistungen für diesen Zeitraum auf und forderte diese zurück.
Mit Antrag vom 29.07.1997 beantragte der Kläger Kindergeld für die Kinder aus der ersten Ehe und die Kinder O und M X rückwirkend zum 01.01.1997. Die Beigeladene erklärte sich damit einverstanden, dass das Kindergeld an den Kläger ausgezahlt wurde. Mit Bescheid vom 30.09.1997 wurde dem Kläger Kindergeld für die Kinder O und M X unter Berücksichtigung des Zählkindervorteils gewährt. Dabei wurde festgestellt, dass ein Anspruch auf Kindergeld erst ab dem Juli 1997 bestehe. Für die Tochter M sei Kindergeld für die Zeit vom Januar 1997 bis Juli 1997 bereits angewiesen. Im November 2001 erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht N, mit dem Antrag ab Mai 1998 weiterhin Kindergeld für O und M zu zahlen.
Am 01.03.2006 erhob der Kläger Widerspruch gegen einen Bescheid vom 08.11.1991. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2007 als unzulässig verworfen, wogegen sich der Kläger unter dem Aktenzeichen S 3 KG 21/07 vor dem Sozialgericht Münster wandte. Der Kläger gab an, er sei im August 1991 zusammen mit der Beigeladenen beim Arbeitsamt in H gewesen und habe dort einen Antrag auf Kindergeld abgegeben. Dieser Antrag sei unbeantwortet zurückgegeben worden. Er habe daraufhin im Beisein der Beigeladenen den Antrag dort in den Briefkasten geworfen. Die Beklagte verpflichtete sich in diesem Verfahren, dem Kläger einen Bescheid über den Antrag auf Zahlung des Kindergelds ab dem 13.08.1991 zu erteilen.
Mit Schreiben vom 26.06.2007 wandten sich die Beigeladene und der Kläger an die Beklagte und teilten mit, sie wollten zur Vermeidung von Missverständnissen klarstellen, dass weiterhin lediglich der Kläger alleine der Antragsteller für das Kindergeld für die beiden Kinder O und M sein solle (und auch gewesen sei) und die Beigeladene dieser Regelung weiterhin zustimme und nach wie vor zugestimmt habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kindergeld für das Kind O X für die Zeit vor Januar 1997 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, ein Antrag des Klägers auf Gewährung von Kindergeld aus dem Jahre 1991 liege nicht vor. Etwaige Kindergeldansprüche von 1997 seien daher verjährt.
Der Kläger hat hiergegen am 14.04.2009 Klage vor dem Sozialgericht erhoben.
Zur Begründung seiner Klage hat er erneut geltend gemacht, nach der Geburt des Kindes O X im August 1991 zusammen mit der Beigeladenen beim Arbeitsamt H gewesen zu sein. Er habe dort einen Antrag auf Kindergeld für das Kind O X abgegeben. Der Antrag sei kurz durchgesehen worden. Es seien ihm und der Beigeladenen Fragen gestellt worden. Diese hätten sie beantwortet. Nach Beantwortung der Fragen sei ihm der Antrag unbearbeitet zurückgegeben worden. Begründet worden sei dies damit, dass er keinen Antrag auf Kindergeld stellen könne, da er nicht mit der Kindesmutter verheiratet sei. Er sei damals damit nicht einverstanden gewesen. Er habe um Bearbeitung des Kindergeldantrags gebeten. Die Annahme des Antrags sei weiterhin verweigert worden. Er habe dann den ausgefüllten Kindergeldantrag in einen Briefumschlag gesteckt und in den Briefkasten des Arbeitsamtes H geworfen. Dieser Antrag sei ohne Anschreiben und unbearbeitet vom Arbeitsamt H per Post an ihn zurückgeschickt worden. Er selbst sei dann mit dem unbearbeiteten Kindergeldantrag erneut beim Arbeitsamt H gewesen. Auch bei dieser erneuten Vorsprache sei eine Bearbeitung des Antrags abgelehnt worden. Er habe im Beisein der Beigeladenen den Kindergeldantrag erneut in den Briefkasten des Arbeitsamtes H geworfen. Bei einer weiteren persönlichen Vorsprache im Beisein der Beigeladenen im August 1991 sei darauf hingewiesen worden, dass der Kindergeldanspruch verlorengehen könne, wenn nicht die Beigeladene einen Kindergeldantrag stellen würde. Diese habe dann Kindergeld beantragt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 11.12.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Kindergeld für das Kind O X unter Berücksichtigung der Zählkinder für die Zeit vom 01.08.1991 bis 31.12.1995 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren und den Nachzahlungsbetrag mit 5 v.H. über den Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, ein Anspruch des Klägers auf Kindergeld bestehe für den streitigen Zeitraum nicht mehr.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2010 die früheren Mitarbeiter der Beklagten, B I und N I, als Zeugen vernommen.
Mit Urteil vom 13.12.2010, dem Kläger zugestellt am 21.12.2010, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird Bezug genommen.
Am 17.01.2011 hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, einen mit "Berufungsschrift" überschriebenen Schriftsatz eingereicht. In diesem führt er aus, das Sozialgericht habe zu Unrecht die entscheidungsrelevante Frage der Antragstellung im Jahr 1991 nicht weiter aufgeklärt. Soweit das Gericht auf die Regelung des § 3 Abs. 3 BKGG rekurriere, sei diese nach der Rechtsprechung des Bundeserfassungsgerichts verfassungswidrig und könne daher nicht Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein.
Er hat schriftsätzlich beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Sozialgerichts Münster vom 13.12.2010 zu verurteilen, ihm Kindergeld für das Kind O X unter Berücksichtigung der Zählkinder für die Zeit vom 01.08.1991 bis 31.12.1995 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren und den Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit zu zahlen.
Ferner hat er beantragt,
dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. I, W, als dessen Anwalt zu bewilligen.
Weiter heißt es in dem Schriftsatz:
"Klargestellt wird, dass die Berufung bedingt erhoben wird und von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird."
Mit Schriftsatz vom 10.02.2011, eingegangen bei Landessozialgericht am 14.02.2011, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt. Darüber hinaus hat er ausgeführt:
"Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass entgegen der Darstellung in der Berufungsschrift vom 17.01.2011 Berufung unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt wird".
Mit Beschluss vom 23.01.2012 hat der Senat wegen Verfristung der Berufung den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Mit Telefax vom 26.01.2012 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers "Beschwerde bzw. das zulässige Rechtsmittel" gegen den Beschluss vom 23.01.2012 eingelegt und beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.01.2012 aufzuheben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Auffassung vertreten, es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Rechtsmittel auch nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt werden könnten. Im Übrigen werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dem Schriftsatz ist eine eidesstattliche Versicherung des Klägers beigefügt gewesen, in der der Kläger ausgeführt hat, er sei in der Zeit vom 19.07.2011 bis 24.11.2011 als Kraftfahrer beschäftigt gewesen.
Der Senat hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 27.01.2012 darauf hingewiesen, dass gegen die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung keine Beschwerde gegeben sei. Die Rechtsmittelbelehrung weise zutreffend auf § 177 SGG hin. Der Termin am 30.01.2012 finde statt.
Am 30.01.2012 hat sich der Kläger telefonisch bei der Serviceeinheit des Senats gemeldet und ausgeführt, er werde – im Hinblick auf die abgelehnte Prozesskostenhilfe – nicht zum Termin erscheinen. Mit Telefax vom selben Tag hat der Kläger persönlich "alle in Betracht kommenden zulässigen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 23.01.2012, insbesondere die Anhörungsrüge, Erinnerung und Gegenvorstellung, eingelegt". Er hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, Prozesskostenhilfe für alle in Betracht kommenden zulässigen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zu bewilligen und ihm die Kanzlei Dr. Dr. F & Dr. I, W, als Prozessbevollmächtigte beizuordnen sowie ihm die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Des Weiteren hat er die Aufhebung des Termins vom 30.01.2012 und die Vertagung bzw. Verlegung bis zu einer Entscheidung über die Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe beantragt. Es sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Ebenfalls am 30.01.2012 hat die Beigeladene in der Serviceeinheit des Senats angerufen und mitgeteilt, sie gehe davon aus, sie brauche zum Termin nicht zu erscheinen. Sie habe erfahren, dass der Kläger und dessen Bevollmächtigter nicht zum Termin erscheinen würden, weswegen ihr Erscheinen wohl auch entbehrlich sei. Von Seiten der Serviceeinheit ist ihr daraufhin mitgeteilt worden, der Termin finde statt. Das Gericht habe den Termin nicht aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die den Kläger und die Beigeladene betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Münster S 3 KG 21/07 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers und der Beigeladenen verhandeln und entscheiden, da diese auf die aus §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 111 Abs. 1, 124 Abs. 2, 126, 153 Abs. 1 Sozialgericht (SGG) folgende Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen worden sind. Der Anspruch des Klägers und der Beigeladenen auf rechtliches Gehör – § 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – ist ebenso wie der Anspruch auf ein faires Verfahren – Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – gewahrt worden. Das persönliche Erscheinen des Klägers und der Beigeladenen, die hinreichend Gelegenheit hatten, sich schriftsätzlich zu äußern, war auch nicht zum Zweck einer weiteren Sachverhaltsaufklärung angeordnet worden.
Dass der Senat entschieden hat, obwohl Kläger vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, zunächst "Beschwerde bzw. das zulässige Rechtsmittel" gegen den Beschluss vom 23.01.2012 sowie sodann persönlich "alle in Betracht kommenden zulässigen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 23.01.2012, insbesondere die Anhörungsrüge, Erinnerung und Gegenvorstellung" eingelegt und beantragt hat, den Termin zur mündlichen Verhandlung bis zur Entscheidung hierüber aufzuheben, stellt ebenfalls keine Verletzung der obigen Verfahrensgrundrechte dar.
Nach § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben und verlegt oder eine Verhandlung vertragt werden. Wird ein Antrag auf Terminsverlegung trotz Vorliegens eines erheblichen Grundes abgelehnt, so stellt dies einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und damit einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar (BSG Beschluss v. 25.11.1992 – 2 BU 159/92 = SGb 1993, 644 ff. = juris Rn. 4; so bereits BSG Urteil v. 26.10.1955 – 3 RJ 34/54 = BSGE 1, 277 ff. = juris Rn. 11.).
Ein derartiger erheblicher Grund für eine Verlegung des Verhandlungstermins vom 31.01.2012 war vorliegend nicht gegeben. Insbesondere folgt er nicht aus der durch den Kläger eingelegten Beschwerde bzw. Erinnerung gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss. Diese waren gemäß § 177 SGG nicht statthaft. Auch die Einlegung der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung führt nicht zum Vorliegen eines erheblichen Grundes für eine Vertagung, stellen beide doch außerordentliche Rechtsbehelfe dar, denen weder ein Suspensiv- noch ein Devolutiveffekt zukommt (vgl. dazu etwa BGH Beschluss v. 24.06.2009 – IV ZB 2/09 = juris Rn. 15).
Die Berufung ist unzulässig.
Der anwaltlich vertretene Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 17.01.2011 ausdrücklich erklärt, die Berufung solle bedingt erhoben und von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werden. Die Berufung ist als Rechtsmittel jedoch bedingungsfeindlich. Eine durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufschiebend bedingte Einlegung ist unwirksam (vgl. Beschluss des Senats vom 27.05.2009 – L 19 B 217/08 AS = juris Rn. 5; BAG Beschluss v. 22.11.1968 – 1 AZB 31/68 = juris Rn. 7; BGH Beschluss v. 14.03.2007 – XII ZB 235/05 = FamRZ 2007, 895 = juris Rn. 10; BGH Beschluss v. 20.07.2005 – XII ZB 31/05 = FamRZ 2005, 1537 = juris Rn. 7).
Eine zur Verwirklichung des Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes gebotene Auslegung des Schriftsatzes (BVerfG Beschluss v. 02.12.1987 – 1 BvR 1291/85 = BVerfGE 77, 275 = juris; BSG Beschluss v. 08.11.2005 – B 1 KR 76/05 B = SozR 4-1500 § 158 Nr 2 = juris Rn. 6; BSG Urteil v. 25.06.2002 – B 11 AL 23/02 R = juris Rn. 21; vgl. BGH Beschluss v. 20.07.2005 – XII ZB 31/05 = FamRZ 2005, 1537 = juris Rn. 7; BGH Beschluss v. 22.01.2002 – VI ZB 51/01 = NJW 2002, 1352 = juris Rn. 10) als unbedingte Berufungseinlegung kommt nicht in Betracht. Der Wortlaut des Schriftsatzes vom 17.01.2011 ist eindeutig. Darüber hinaus weist der anwaltlich vertretenen Klägers mit Schriftsatz vom 14.02.2011 darauf hin, es werde – entgegen der Darstellung in der Berufungsschrift vom 17.01.2011 – die Berufung unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt. Dies macht eindrücklich deutlich, dass die Berufung zunächst bedingt eingelegt werden sollte.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kommt nicht in Betracht.
Zwar ist nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. dazu BSG Urteil v. 13.10.1992 – 4 RA 36/92 = NVwZ 1993, 509 = juris Rn. 16 unter Hinweis auf BVerwG Buchholz 310 § 60 VwGO Nr 147; Buchholz 310 § 166 VwGO Nr 22; BGH VersR 1985, 395 f.; BFH NV 1990, 258; BAG AP Nr 31 zu § 72 ArbGG vgl. dazu auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 67 Rn. 7b) ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe formgerecht beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags aus dem Grunde der fehlenden Bedürftigkeit rechnen muss. In einem solchen Fall wäre Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 67 SGG (gegen eine Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in diesen Fällen aber LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v 27.10.2009 – L 5 AL 7/09, L 5 AL 32/09 RG = juris Rn 5).
Der Kläger hat zwar am 26.01.2012 einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.
Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist jedoch, dass der Rechtsmittelführer aus seiner Sicht alles getan hat, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann (BGH Beschluss v. 21.09.2005 – IV ZB 21/05 = FamRZ 2005, 2062 = juris Rn. 6 m.w.N.; Beschluss des Senats v. 27.05.2009 – L 19 B 217/08 AS = juris Rn. 5). Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die Partei bis zum Ablauf der Frist die für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlichen Angaben vollständig und übersichtlich dargestellt hat. Hierzu ist die fristgerechte Vorlage der Erklärung gemäß § 117 ZPO mit lückenlosen Angaben erforderlich (BGH Beschluss v. 21.09.2005 – IV ZB 21/05 = FamRZ 2005, 2062 = juris Rn. 6 m.w.N., unter Hinweis auf BVerfG Beschluss v. 07.02.2000 – 2 BvR 106/00 = NJW 2000, 3344 = juris; vgl. auch Beschluss des Senats v. 27.05.2009 – L 19 B 217/08 AS = juris Rn. 5). Der Kläger hat aber die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Berufungsfrist nicht vorgelegt. Die Erklärung nach § 73a SGG i.V.m. § 117 ZPO ist erst am 14.02.2011, und damit nach Ablauf der Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG, beim Landessozialgericht eingegangen. Die Berufungsfrist war – das Urteil des Sozialgerichts ist dem Kläger am 21.12.2010 zugegangen – bereits am 21.01.2011 abgelaufen. Eine Hinweispflicht des Senats bestand – zumal bei einem anwaltlich vertretenen Kläger – nicht (vgl. BVerfG Kammerbeschluss v. 30.08.1991 – 2 BvR 995/91). Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe seien bereits im erstinstanzlichen Verfahren vom Sozialgericht geprüft worden. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO normiert, dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen ist. Hieraus ergibt sich, dass sich der Inhalt dieser Erklärung auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung beziehen muss. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung musste sich der Kläger bei der Abgabe der Erklärung nach § 117 Abs.2 ZPO des Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe erneut bedienen (vgl BSG Beschluss v. 03.04.2001 – B 7 AL 14/01 B = juris Rn. 6 m.w.N). Die Abgabe einer Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO war im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, da der Kläger bei Antragstellung nicht auf eine bereits gegenüber dem Sozialgericht abgegebene Erklärung Bezug genommen und glaubhaft dargetan hat, dass in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber den früheren Angaben eine Veränderung nicht eingetreten ist (vgl. BSG Beschluss v. 03.04.2001 – B 7 AL 14/01 B = juris Rn. 7 m.w.N).
Die Berufung ist somit unzulässig und war daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 19.12.2012
Zuletzt verändert am: 19.12.2012