Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.02.2012 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ohne die vom Antragsgegner geforderte dingliche Absicherung einer Darlehensrückzahlung.
Der am 00.00.1970 geborene Antragsteller bewohnt eine nach seinen eigenen Angaben 44,6 m², nach Feststellungen des Außendienstes des Antragsgegners 56,13 m² große Wohnung in einem Haus mit einer Gesamtwohnfläche von 278,9 m² auf einem Grundstück von etwa 2.500 m², das auch von seiner Mutter bewohnt wird und im hälftigen Miteigentum beider in ungeteilter Erbengemeinschaft steht.
Den am 28.03.2011 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 10.10.2011 zunächst in der Annahme ab, der Antragsteller verfüge über seine Bedürftigkeit ausschließendes Vermögen in Gestalt verwertbaren Grundeigentumes, und wies ihn auf die Möglichkeit der Beantragung eines Darlehens gegen dingliche Absicherung seiner Rückzahlungsverpflichtung hin. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Mit Änderungsbescheid vom 24.01.2012 erklärte der Antragsgegner seine Bereitschaft zur Gewährung eines Darlehens unter der Voraussetzung, dass der Antrag auf Eintragung einer Grundschuld beim zuständigen Amtsgericht bis zum 15.02.2012 nachgewiesen werde.
Mit weiterem Bescheid vom 30.01.2012 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller eine darlehensweise Heizungsbeihilfe und erklärte sich im Hinblick auf die Dringlichkeit der Hilfegewährung bereit, die Auszahlung bereits vorzunehmen, wenn der Antragsteller seine Bereitschaft erkläre, einen Notar mit der Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch beauftragen zu wollen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2012, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen.
Den am 31.01.2012 im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Leistungsgewährung ohne dingliche Absicherung sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung dieses Anspruches hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 08.02.2012 abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller am 14.02.2012 Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller sei bedürftig und der Antragsgegner zur einstweiligen Leistungsgewährung ohne dingliche Absicherung zu verpflichten, da er – anders als in bereits entschiedenen Fällen – nicht seine Bereitschaft erklärt habe, eine dingliche Sicherung wieder aufzugeben, wenn sich im Hauptsacheverfahren ein Anspruch des Antragstellers auf zuschussweise Leistungsgewährung herausgestellt hat. Der Antragsteller hat eine Erklärung seiner Mutter vom 29.02.2012 vorgelegt, wonach diese eine Verwertung oder einvernehmliche Teilauseinandersetzung nicht wünscht. Mit Schreiben vom 08.03.2012 hat der Antragsgegner angekündigt, im Falle eines Obsiegens des Klägers in der Hauptsache eine Zustimmung zur Löschung der Grundschuld zu erteilen.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II ohne Bereiterklärung zur dinglichen Absicherung einer möglichen Rückforderung ist unbegründet. Der für den Erlass der insoweit begehrten Regelungsanordnung i.S.v. § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machende Anordnungsgrund fehlt.
Schon die Tatsache, dass der Antragsteller ein Darlehen gegen Bereiterklärung zur dinglichen Absicherung nicht annimmt, spricht gegen die behauptete besondere Dringlichkeit einer Entscheidung des Gerichts. Darüber hinaus wäre von einem Anordnungsgrund auch nur dann auszugehen, wenn der Antragsteller alle zumutbaren Möglichkeiten einer Selbsthilfe erfolglos ausgeschöpft hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. aus jüngerer Zeit etwa Beschluss vom 24.11.2010 – L 19 AS 1754/10 B m.w.N.; Beschluss vom 08.02.2012 – L 19 AS 72/12 B ER). Zu diesen zumutbaren Möglichkeiten gehört grundsätzlich auch die Annahme eines angebotenen Darlehens (vgl. Beschluss des Senats vom 08.02.2012 – L 19 AS 72/12 B ER).
Die vom Antragsteller gesehene Unzumutbarkeit der dinglichen Absicherung einer möglichen Darlehensrückforderung besteht zur Überzeugung des Senats nicht, da dem Antragsteller weder aktuell Kostennachteile drohen noch nicht wieder rückgängig zu machende Nachteile bei einmal erfolgter Bereiterklärung zur dinglichen Absicherung bzw. Vornahme der dinglichen Absicherung selbst (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 06.07.2005 – L 19 B 25/05 AS ER = juris).
Auf die Möglichkeit der kostenfreien Eintragung einer brieflosen Grundschuld hat der Antragsgegner bereits im Bescheid vom 24.01.2012 hingewiesen. Irgendwelche Ansätze für die mit der Beschwerde vorgetragene Befürchtung des Antragstellers, der Antragsgegner werde sich weigern, ihre Sicherung aufzugeben auch wenn sich im Hauptsacheverfahren ein Zuschussanspruch herausgestellt hat, sieht der Senat nicht, erst recht nicht im Hinblick auf die ausdrückliche Erklärung im Schreiben vom 08.03.2012, im Falle eines Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache eine Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld zu erteilen.
Gegen eine dingliche Sicherung bzw. das Verlangen hiernach im Rahmen der nach § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB II zu treffenden Ermessensentscheidung spricht schließlich nicht die fehlende Bereitschaft der Mutter des Antragstellers, bei der Verwertung mitzuwirken. Auf die der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach eigenem Vortrag offensichtlich bekannte Rechtslage sowie die Rechtsprechung des BSG hierzu (insbesondere im Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 R = SGb 2010 ,53 = juris) nimmt der Senat Bezug.
Wegen der nach Vorstehendem fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht in der Sache steht dem Antragsteller auch Prozesskostenhilfe nicht zu, §§ 73a SGG, 114 ZPO.
Die Kostenentscheidung in der Sache beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 29.03.2012
Zuletzt verändert am: 29.03.2012