Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.08.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Wohnungserstausstattung hat.
Der Kläger sowie die in seinem Haushalt lebende Familienangehörigen (Ehefrau O, geboren am 00.00.1977, Sohn I, geboren am 00.00.2000) bezogen zunächst Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Stadt N. Ende Oktober 2006 wandte sich die Ehefrau des Klägers schriftlich an die Stadt N und teilte mit, sie beabsichtige, eine Ausbildung als Netzwerkadministratorin zu absolvieren. Dies sei nur in einem Ausbildungszentrum in E möglich. Dem Schreiben fügte die Ehefrau des Klägers eine Sachstandsmitteilung der proArbeit GmbH bei.
Ausweislich eines Vermerks des Mitarbeiters Herrn Q der Stadt N vom 19.09.2006 war es ihm als Fallmanager nicht möglich, der Ehefrau des Klägers einen Ausbildungsgang nachzuweisen, der ihren Vorstellungen entsprach. Die Ehefrau des Klägers beabsichtige nun, nach E zu ziehen, um dort bei dem "Bildungszentrum E" die gewünschte Ausbildung zu absolvieren. Es wird weiter ausgeführt, dass eine Unterstützung der Ausbildung sinnvoll erscheine, um die Abhängigkeit der Familie von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld zu überwinden. Weiter heißt es: "Sie macht einen Umzug von Frau A und ihrer Familie nach E erforderlich."
Mit Schreiben vom 13.11.2006 beantragte die Ehefrau des Klägers bei der Stadt N eine Zustimmung zum Umzug nach E sowie eine vorherige Zusicherung im Hinblick auf die Gewährung der Wohnungsbeschaffungs- sowie Umzugskosten. Ferner teilte sie im Rahmen dieses Schreibens mit, sie wolle ihre Ausbildung in dem Bildungszentrum E schon ab Januar 2007 beginnen.
Unter dem 27.11.2006 erteilte die Stadt N dem Kläger und seiner Ehefrau eine Bescheinigung, dass ein Umzug notwendig sei, da für die Ehefrau des Klägers die Möglichkeit der Teilnahme an einer weitergehenden beruflichen Qualifikation bestehe.
Unter dem 08.01.2007 vermerkte die zuständige Mitarbeiterin der Stadt N Folgendes in den Verwaltungsvorgängen der Stadt N: Sie habe, um zu prüfen, zu welchem Termin ein Umzug nötig ist, mit einer Frau T von der RAG Bildung in E telefoniert. Frau T habe erklärt, dass die Ehefrau des Klägers bisher nur Informationsmaterial angefordert und sich danach nicht wieder dort gemeldet habe; einen Folgelehrgang für Netzwerkadministratoren werde es nicht geben. Am nächsten Tag dokumentierte die zuständige Mitarbeiterin der Stadt N eine persönliche Vorsprache des Klägers sowie seiner Ehefrau. Sie vermerkte, dass die Ehefrau des Klägers auf die Frage, wann ihre Ausbildung beginne, geantwortet habe, sie habe keine konkrete Ausbildung in Aussicht.
Der Kläger und seine Ehefrau mieteten zum 01.02.2007 eine Wohnung in E (G-straße 00, E) an und zogen in diese ein. Ab dem 01.02.2007 erhielten der Kläger sowie seine Familienangehörigen Leistungen von dem Beklagten. Am 05.02.2007 beantragten der Kläger sowie seine Ehefrau bei dem Beklagten die Gewährung einer einmaligen Beihilfe in Höhe von 2.295,00 Euro für die Erstausstattung der oben genannten Wohnung in E. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag beantragten der Kläger und seine Ehefrau auch bei der Stadt N die Gewährung einer einmaligen Beihilfe in Höhe von 2.665,00 Euro für die Erstausstattung ihrer Wohnung in E. Weder das an den Beklagten gerichtete Schreiben noch das an die Stadt N gerichtete Schreiben enthalten einen Hinweis auf eine parallele Beantragung der begehrten Leistungen. Vielmehr enthält der Antrag an die Stadt N die Bitte, den Antrag an andere Ämter ohne die Zustimmung der Kläger nicht weiterzuleiten, da "es vom Gesichtspunkt des Gesetzes unzulässig" sei. Den Anträgen fügte der Kläger ein Schriftstück vom 30.01.2007 bei, das mit einem Stempel eines Transportunternehmens versehen war. In diesem Schriftstück wurde sowohl von dem Vertreter der Möbeltransportfirma als auch vom Kläger bestätigt, dass ein Wohnzimmerschrank, ein Kinderschrank, eine Küche (Spüle und Hängeschränke), ein Schlafzimmer, ein Tisch, drei Stühle und drei Betten und Roste aus der Wohnung in der H-straße 00 in N wegen der nicht entfernbaren Defekte, der Demontage und Beförderung nicht unterlägen und nur noch entsorgt werden könnten.
Die Stadt N lehnte den bei ihr eingereichten Antrag vom 05.02.2007 mit Bescheid vom 07.02.2007 mit der Begründung ab, sie sei für die Gewährung der begehrten Leistungen nicht zuständig.
Mit Bescheid vom 08.02.2007 lehnte der Beklagte die Gewährung der beantragten Leistungen mit der Begründung ab, die Stadt N habe bereits eine Beihilfe zur Erstausstattung einer Wohnung gewährt. Die Defekte an einigen Hausratsgegenständen seien beim Transport aufgetreten. Es könne sich daher lediglich um Ersatzbeschaffung von bereits vorhandenen Hausrat handeln und nicht um die Erstausstattung einer Wohnung. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 19.02.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass die Notwendigkeit des Umzugs durch die Stadt N festgestellt worden sei. Die Möbel seien in einem solchen Zustand gewesen, dass es unmöglich gewesen sei, sie nach E zu transportieren. Waschmaschine, Kühlschrank und Fernseher seien beim Umzug unbrauchbar gemacht worden. Zudem müsse nach dem Beschluss des SG Oldenburg vom 19.12.2005 und des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.02.2006 die unentgeltliche Leistung für Erstausstattung gewährt werden, wenn der Leistungsberechtigte auf Initiative der kommunalen Behörde umgezogen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2007 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Voraussetzung für die Gewährung einer Erstausstattung sei die erstmalige Gründung eines Hausstandes. Das sei vorliegend nicht der Fall, da die Stadt N bereits eine Beihilfe zur Erstausstattung einschließlich Haushaltsgeräte für die in N bewohnte Wohnung bewilligt habe. Ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur Ersatzbeschaffung von Hausrat und Haushaltsgegenständen bestehe nicht. Ein solcher Bedarf sei mit der Regelleistung abgegolten.
Hiergegen hat der Kläger am 06.06.2007 Klage beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er und seine Familie auf Initiative der Stadt N umgezogen seien, sie hätten sich nicht gegen den Umzug stellen können. Erfolge der Umzug auf Initiative der kommunalen Behörde, sei der Begriff der "Erstausstattung der Wohnung" nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Der Begriff der Erstausstattung der Wohnung sei in diesem Fall als ein zusätzlich entstandener Bedarf im Zusammenhang mit dem Umzug zu verstehen. Von der Wohnung in N nach E seien Schreibtisch, PC, Bürostuhl, TV, TV-Rack, Küchentisch und drei Stühle, kleiner Teppich, Garderobe, Staubsauger und Matratzen gebracht worden. In der in E angemieteten Wohnung hätten sich bereits ein komplette Einbauküche mit Herd, Kühlschrank und Spülmaschine, Spiegelschrank, Gardine auf einem Fenster, Deckenlampen in den Zimmern, Teppich im Kinderzimmer, Flurregale und ein Tisch im Kinderzimmer befunden. Das Sofa sei vorzeitig von der Vermieterin zur Verfügung gestellt worden und müsse zurückgegeben werden. Die Wohnung sei nur spärlichst ausgestattet, die Familie müsse auf dem Fußboden auf Matratzen schlagen, da es bisher keine Betten gäbe. Der Sohn, der im Sommer 2007 eingeschult werde, besitze nicht einmal einen Schreibtisch, um seine Hausaufgaben erledigen zu können.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2007 zu verpflichten, dem Kläger eine Beihilfe für die Erstausstattung der Wohnung in Höhe von 2.295,00 Euro zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und weiter ausgeführt, dass der Kläger über ausreichend Hausrat verfüge. Er gehe davon aus, dass die Möbel entweder noch transportfähig gewesen seien oder aber dass der Zustand den Klägern bereits länger bekannt gewesen und es versäumt worden sei, nach und nach Ersatz anzuschaffen. Der Umzug sei nicht auf Initiative der Stadt N erfolgt. In seiner Klageerwiderung bot der Beklagte zudem an, für den notwendigen und erforderlichen Hausrat ein entsprechendes Darlehen zu bewilligen.
Der Kläger und seine Familie verließen die Wohnung in der G-straße 00, E ca. im April/ Mai 2009. Zunächst hielten sie sich bis Ende Mai 2009 bei Freunden in N auf und waren dann vom 24.05.2009 bis 27.05.2009 in G, wo ihnen durch die Kirchengemeinde Hilfe bei der Schuldenklärung und bei einer Wohnungssuche versprochen wurde. Nach ihrer Rückkehr wurden sie zunächst mit Verfügung vom 29.05.2009 von der Stadt E einer Obdachlosenunterkunft zugewiesen. Inzwischen wohnen sie in einer Wohnung in der S-Straße 00, E.
Mit Schreiben vom 12.08.2009 teilte die Vermieterin der Wohnung in der G-straße 00 dem Beklagten mit, dass der Kläger bzw. die Familie des Klägers die im ihrem Besitz stehenden Möbelstücke (Lampen, Rollos, Ledercouch) veräußert hätten.
Mit Bescheid vom 31.07.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger ein Darlehen im Zusammenhang mit den Kosten der Ersatzbeschaffung einer Wohnungseinrichtung in Höhe von 1.790,00 Euro für die Wohnung in der S-Straße 00. Das Darlehen wird seit dem 01.09.2009 in monatlichen Raten in Höhe von 89,70 Euro getilgt.
Eine Ausbildung zur Netzwerkadministratorin bzw. eine andere Ausbildung fing die Ehefrau des Klägers bis zur mündlichen Verhandlung am 12.08.2010 nicht an.
Mit Urteil vom 12.08.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfassten Erstausstattungsbedarfe nicht gegeben seien. Die Kammer gehe von einem Fall der Ersatzbeschaffung von bereits vorhandenen Gegenständen aus. Die im Antrag des Klägers vom 05.02.2007 aufgeführten Gegenstände hätte der Kläger bereits in seiner Wohnung in N besessen. Ob im Hinblick auf die begehrte Anschaffung von Gardinen oder Rollos von einem Erstausstattungsbedarf auszugehen sei, weil der Kläger behaupte, die bereits vorhandenen Gardinen aus der Wohnung in N seien unbrauchbar geworden, da die Fenster in der Wohnung in E erheblich größer als die in Wohnung in N seien, könne dahinstehen. Der geltend gemachte Bedarf bestehe jedenfalls nach dem Auszug aus der fraglichen Wohnung in E nicht mehr. Der vorliegend anzunehmende Fall einer Ersatzbeschaffung könne der Erstausstattung einer Wohnung auch nicht wertungsmäßig gleichgesetzt werden. Zwar werde dies nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 77/08 R, in Betracht gezogen, wenn vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug unbrauchbar geworden sind. Vorliegend fehle es jedoch bereits an einer Veranlassung zum Umzug durch den Grundsicherungsträger.
Der Kläger hat gegen das ihm am 05.10.2010 zugestellte Urteil am 03.11.2010 Berufung eingelegt. In der neu gemieteten Wohnung in der S-Straße 00 in E hätten er und seine Familie keine Erstausstattungsgegenstände gehabt. Nach der Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 77/08 R, seien die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II auch erfüllt, wenn auf Grund eines vom Grundsicherungsträgers veranlassten Umzugs Möbel des Hilfebedürftigen unbrauchbar werden und insoweit eine Ersatzbeschaffung notwendig ist. Er bestreite zudem die Schlussfolgerung des SG Dortmund, dass es bereits an einer Veranlassung des Umzugs durch den Grundsicherungsträger fehle. Umzugsgrund sei die Berufsausbildung seiner Ehefrau gewesen. Der Grundsicherungsträger in N habe eine Entscheidung zur beruflichen Ausbildung seiner Ehefrau zur Netzwerkadministration getroffen und ihr die Verpflichtung der Suche einer beruflichen Ausbildungsstelle auferlegt. Nach erfolgter Situationsanalyse habe die Stadt N den Umzug zur Integration der Ehefrau in den Arbeitsmarkt für notwendig erachtet.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des SG Dortmund vom 12.08.2010 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 08.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2007 zu verurteilen, ihm eine Beihilfe für die Erstausstattung der Wohnung in der G-straße 00 in E in Höhe von 2.295,00 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und weist ergänzend darauf hin, dass der seinerzeitige Umzug von N nach E nicht vom örtlichen Grundsicherungsträger veranlasst worden sei. Der örtliche Grundsicherungsträger habe seinerzeit dem Umzugswunsch lediglich zugestimmt, da zum damaligen Zeitpunkt ein wichtiger Grund vorgelegen habe. Tatsächlich habe die Ehefrau des Klägers die avisierte Berufsausbildung nie aufgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte der Verwaltungsakte des Beklagten sowie der Verwaltungsakte der Stadt N verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligen auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden sind (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Dortmund ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid vom 08.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2007 ist rechtmäßig und hat den Kläger daher nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt.
Streitgegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist die Frage, ob der Beklagte bezogen auf den Umzug der Familie des Klägers von N in die Wohnung G-straße 00 in E zu Recht einen Anspruch auf (weitere) Erstausstattung abgelehnt hat.
Anspruchsgrundlage ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II in der Fassung vom 20.07.2006, gültig ab 01.08.2006 bis 31.12.2010. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten von der Regelleistung nicht umfasst. Sie werden nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. gesondert erbracht.
Der Begriff der Erstausstattung ist nicht so zu verstehen, dass einem Leistungsberechtigten zu Beginn des Leistungsbezuges diejenigen Bestandteile einer Erstausstattung zu bewilligen sind, die er nicht besitzt. Er ist nicht zeitlich, sondern – wie alle Leistungen des SGB II – bedarfsbezogen zu interpretieren (Behrend in jurisPK – SGB II, 3. Auflage 2011, § 24). So sind der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung diejenigen Fälle einer Ersatzbeschaffung gleichzustellen, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden (BSG, Urteil vom 017.0.2009, Az.: B 4 AS 77/08 R).
Es kann hier dahinstehen, ob der Umzug der Familie des Klägers von N in die G-straße 00 in E durch den in N zuständigen Grundsicherungsträger veranlasst worden ist. Ebenso kann offen bleiben, ob die in dem Schriftstück vom 30.01.2007 von dem Kläger und dem Mitarbeiter des Transportunternehmens aufgelisteten Gegenstände umzugsbedingt unbrauchbar geworden waren. Ein entsprechender Ausstattungsbedarf, soweit er nicht bereits durch in der Wohnung G-straße vorhandene (Einbauküche) oder vom Vermieter zur Verfügung gestellte Ausstattung befriedigt worden ist, besteht jedenfalls – wie vom SG Dortmund bereits hinsichtlich der Rollos und Gardinen ausgeführt – seit dem im April 2009 vollzogenen Auszug aus der Wohnung in der G-straße nicht mehr.
In der Wohnung in der G-straße waren entsprechend dem Ermittlungsbericht des Beklagten vom 03.08.2007 unstreitig diverse Einrichtungsgegenstände vorhanden. Im Wohnzimmer waren Schreibtisch, Bürostuhl, TV-Rack, Couch, Rollo und eine Lampe vorhanden, das Schlafzimmer war mit Matratzen, Kleiderstange, zwei Stühlen und Teppich möbliert, im Flur fanden sich Regale und Staubsauger, im Badezimmer ein Spiegelschrank, das Kinderzimmer war mit einem Tisch, zwei Stühlen, zwei Matratzen und Teppich ausgestattet, in der Küche befanden sich neben einer kompletten Einbauküche ein Tisch und drei Stühle. Weder die vorhandenen noch die aus der Sicht des Klägers fehlenden Einrichtungsgegenstände wurden vom Kläger und seiner Familie nach dem Umzug von N nach E als Erstausstattung für die Wohnung in der G-straße aus eigenen Mitteln angeschafft. Zum Teil waren die Einrichtungsgegenstände nach seinen eigenen Angaben aus N mitgebracht worden, zum Teil hatte sie die Vermieterin zur Verfügung gestellt. Deshalb kommt ein Erstattungsanspruch für selbstbeschaffte Einrichtungsgegenstände bezogen auf die Wohnung G-straße 00 in E nicht in Betracht.
Die in dieser Wohnung vorhandenen Einrichtungsgegenstände haben der Kläger und seine Familie im April/ Mai verkauft bzw. in der Wohnung zurückgelassen, als sie die Wohnung Ende Mai 2009 verlassen haben. Sie haben sich damit endgültig von der vorhandenen Wohnungsausstattung gelöst. Bei ihrer Rückkehr aus G nach E verfügten der Kläger und seine Familie über keinerlei Haushaltsgegenstände mehr. Damit besteht auch hinsichtlich der beantragten Erstausstattung für die Wohnung in der G-straße eine Zäsur. Da der Kläger und seine Familie für die Wohnung in der G-straße keine Aufwendungen gehabt haben, besteht nach der Aufgabe der Wohnungsausstattung kein fortdauernder Bedarf mehr. Mithin ist nach dem Auszug hinsichtlich der Erstausstattung für die Wohnung in der G-straße der Erledigungstatbestand eingetreten.
– Für die nunmehr gegenwärtig bewohnte Wohnung in der S-Straße hat der Beklagte dem Kläger und seiner Familie im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung einer Wohnungseinrichtung ein Darlehen in Höhe von 1.790,00 Euro gewährt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hatte keinen Anlass, die Revision zulassen.
Erstellt am: 07.05.2012
Zuletzt verändert am: 07.05.2012