Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.01.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die 1952 geborene Antragstellerin reiste am 01.04.2011 (illegal) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie ist irakische Staatsbürgerin und verwitwet. Einen Asylantrag stellte die Antragstellerin nicht. Mit Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 25.05.2011 wurde die Antragstellerin der Stadt B gemäß § 15 a Abs. 4 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 15 a Abs. 1, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 5 AufenthG zugewiesen. Der Kreis P als zuständige Ausländerbehörde stellte zunächst (intern) fest, dass in den Irak bis auf weiteres nicht abgeschoben werden könne. Nach erfolgter Anmeldung der Antragstellerin in B erteilte die Ausländerbehörde eine Duldung. Darin wurde die Wohnsitznahme auf den Bereich der Stadt B beschränkt. Die Ausländerbehörde beantragte unter dem 09.06.2011 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG für irakische Staatsangehörige. Die Antragstellerin beantragte ihrerseits die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG. Die Ausländerbehörde teilte ihr diesbezüglich mit, dass zunächst die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen abzuwarten sei. Bis zu dieser Entscheidung werde sie geduldet. Aufgrund der Zuweisungsentscheidung habe die Antragstellerin ihren Wohnsitz jedoch gezwungenermaßen in der Stadt B zu nehmen und dort auch bis auf weiteres wohnhaft zu bleiben. Sofern sie sich längerfristig oder auf Dauer bei ihrem in L lebenden Sohn aufhalten und dort wohnen wolle, könne dies nur über einen entsprechenden Antrag an die Ausländerbehörde der Stadt L geschehen. Nur mit Zustimmung dieser Ausländerbehörde dürfe die Antragstellerin ihren Wohnsitz oder längerfristigen Aufenthalt nach L verlegen.
Am 08.06.2011 teilte die Antragstellerin der Ausländerbehörde des Kreises P mit, von der Möglichkeit der Klage und des Eilantrages gegen die Zuweisungsentscheidung sei Abstand genommen worden. Die Antragstellerin werde sich nunmehr in B einfinden.
Die Antragstellerin sprach gemeinsam mit ihrem Sohn am 31.05.2011 (oder 06.06.2011) bei der Antragsgegnerin vor und lehnte den Bezug der ihr zugewiesenen Dreizimmer-Wohnung mit einer Größe von 30 m² in einer Übergangseinrichtung mit der Begründung ab, sie benötige aufgrund ihres Gesundheitszustandes Pflege und Betreuung und wünsche, sich bei ihrem Sohn in L aufhalten zu dürfen. Dieser könne die Pflege und Betreuung sicherstellen. Zugleich beantragte sie die Gewährung von Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG sowie die Gewährung von Krankenhilfe gemäß § 4 AsylbLG. Die Antragsgegnerin teilte ihr (mündlich) mit, Grundleistungen könnten nur dann gewährt werden, wenn sie in der ihr zugewiesenen Kommune auch ihren Wohnsitz nehme.
Aufgrund der vorliegenden Zuweisungsentscheidung wurde die Antragstellerin (von Amts wegen) in B angemeldet, um die Voraussetzungen für die Erteilung etwaiger Aufenthaltspapiere durch die Ausländerbehörde des Kreises P zu schaffen.
Unter dem 19.07.2011 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Versagung von Leistungen gemäß § 3 AsylbLG ein. Ihrem Sohn habe man im Rahmen der Vorsprache Anfang Juni 2011 mitgeteilt, die Antragstellerin könne in der Übergangseinrichtung mangels Pflegekräften weder betreut noch gepflegt werden. Es werde auch um eine schriftliche Bestätigung dieser Aussage gebeten, da damit ggf. das Verfahren zur Änderung der Wohnsitzauflage zum Zuzug nach L verkürzt werden könne.
Daraufhin bestätigte die Antragsgegnerin unter dem 04.08.2011, dass gemäß § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Krankenhilfe erbracht werde (und gewährte in der Folgezeit Leistungen gemäß § 4 AsylbLG). Bei der Vorsprache am 06.06.2011 sei dem Wunsch der Antragstellerin entsprochen worden, sich in L aufzuhalten, damit dort die Pflege und Betreuung sichergestellt werden könne. Für eine Umverteilung nach L müsse ein entsprechender Antrag bei der Ausländerbehörde des Kreises P erfolgen.
Am 30.11.2011 legte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Widerspruch gegen die neuerliche mündliche Versagung (die nicht aktenkundig ist) von Grundleistungen ein und erbat zur Vermeidung eines Eilverfahrens Abhilfe bis spätestens zum 02.12.2011.
Am 20.12.2011 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Dortmund beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, zumindest vorläufig laufende Leistungen nach § 3 AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Familienangehörigen der Antragstellerin in L bezögen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und könnten die Antragstellerin nicht versorgen. Streitig sei allein die örtliche Zuständigkeit. Soweit die Antragsgegnerin Leistungen versage, weil die Antragstellerin sich überwiegend in L aufhalte, ergebe sich aus den Vorschriften der §§ 1, 3 und 10 a AsylbLG keine Verpflichtung eines Ausländers, sich dauerhaft im Zuständigkeitsbereich der die Leistungen erbringenden Behörde aufhalten zu müssen. Im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit stelle § 10 a AsylbLG lediglich auf den Ort der Zuweisung ab. Sofern das Gericht davon ausgehe, dass wegen des vermehrten Aufenthalts der Antragstellerin in L diese für die Leistungserbringung zuständig sei, werde die Beiladung beantragt.
Die Antragsgegnerin hat erwidert, sie gewähre den ihr zugewiesenen und nach dem AsylbLG leistungsberechtigten Personen Grundleistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen unter gleichzeitiger Bewilligung eines Taschengeldes. Diese Lebensmittelgutscheine würden wöchentlich, immer dienstags, ausgehändigt und könnten lediglich in örtlich ansässigen Geschäften eingelöst werden. Insofern scheitere eine Hilfegewährung schon daran, dass sich die Antragstellerin nicht in B aufhalte und somit die Gutscheine auch dort nicht in Empfang nehmen bzw. einlösen könne. Da sie aber ihren Wohnsitz im Bereich der Stadt B nie begründet habe, sei eine Gewährung von Grundleistungen ohnehin ausgeschlossen. Ausnahmsweise sei der Gewährung von Krankenhilfe auch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin zugestimmt worden. Im Bedarfsfall würden nach wie vor Krankenhilfeleistungen erbracht. Dem Bevollmächtigten der Antragstellerin sei in mehreren Telefonaten zugesagt worden, dass Grundleistungen bei einer Wohnsitznahme im Bereich der Stadt B sofort gewährt würden.
Das Sozialgericht Dortmund hat die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 30.12.2011 zu einer beabsichtigten Verweisung an das örtliche zuständige Sozialgericht L angehört. Die Antragstellerin hat daraufhin vorgetragen, die Stadt L komme als Wohnsitz nicht in Betracht. Vielmehr sei sie der Stadt B zugewiesen; die Duldung enthalte eine Wohnsitzauflage für den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Würde sie dem zuwiderhandeln, machte sie sich nach § 95 AufenthG strafbar. Dies könne nicht ihrem Willen entsprechen. Es bestehe ein Domizilwille bezüglich des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin. Eine Wohnung in L habe die Antragstellerin nicht. Sie besuche nur ihre Kinder.
Auf eine Nachfrage des Sozialgerichts teilte die Antragstellerin mit, bei erstmaliger Vorstellung beim zugewiesenen Wohnheim habe eine Betreuung nicht sichergestellt werden können, so dass ihr angeraten worden sei, sich zunächst wieder besuchsweise bei ihrem Sohn in L aufzuhalten. In B habe sie nie übernachtet. Ein Dolmetscher stehe in B nicht zur Verfügung. Auch insofern wäre überhaupt keine Verständigung in der Unterkunft möglich. Aktuell übernachte die Antragstellerin besuchsweise in L bei ihrem dort lebenden aufenthaltsberechtigten Sohn T. Der Sohn und dessen Familie übernähmen auch die Betreuung der Antragstellerin.
Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, die Antragstellerin habe sich weder die Schlüssel für die für sie vorgesehene Wohnung aushändigen lassen, noch habe sie diese Wohnung überhaupt in Augenschein genommen. Sie habe vielmehr bei ihrer Vorsprache (am 31.05.2011) zum Ausdruck gebracht, dass sie nach eigener Einschätzung ständiger Betreuung und Pflege bedürfe und aus diesem Grund nicht in B bleiben könne. Ihr Sohn werde die Betreuung und Pflege übernehmen, und sie werde sich deshalb ebenfalls wieder nach L begeben, wo sie sich auch bislang aufgehalten habe. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin sei hinsichtlich eines möglicherweise vorhandenen Betreuungs- und Pflegebedarfs ausführlich darüber informiert worden, dass bei einer Wohnsitznahme in B und Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen eines Pflegebedarfs zur Feststellung etwaiger notwendiger Hilfe unverzüglich die Pflegeberatung des Kreises P beauftragt werde. Stelle diese fest, dass tatsächlich Hilfen erforderlich seien, erfolge selbstverständlich eine Kostenübernahme.
Mit Beschluss vom 16.01.2012 hat das Sozialgericht Dortmund sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Köln verwiesen.
Das Sozialgericht Köln hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 23.01.2012 verpflichtet, der Antragstellerin Fahrtkosten in Höhe von 30,50 EUR und Verpflegungskosten in Höhe von 30,00 EUR zu gewähren und den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin halte sich unerlaubt außerhalb des mit Zuweisungsbescheid vom 15.06.2011 asylverfahrensrechtlich bestimmten Zuweisungsbereichs auf. Nach § 11 Abs. 2 AsylbLG dürfe Leistungsberechtigten in Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhielten, die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Diese Begrenzung der Leistungen gelte auch für die nach § 10 a Abs. 1 S. 1 AsylbLG örtlichen Leistungsträger, soweit sich ein Leistungsberechtigter außerhalb des Zuständigkeitsbereichs dieses Leistungsträgers aufhalte. Liege eine Zuweisung vor, bleibe die örtliche Zuständigkeit der Behörde am Zuweisungsort bestehen, wenn sich die leistungsberechtigte Person außerhalb des Zuweisungsbereichs aufhalte. Die Regelung des § 11 Abs. 2 AsylbLG begründe nach herrschender Meinung keine Zuständigkeit des Leistungsträgers, in dessen Bereich der Hilfesuchende sich aufhalte, sondern schränke lediglich den Leistungsumfang ein, soweit eine Zuständigkeit nach § 10 a Abs. 1 AsylbLG gegeben sei. Deshalb habe von der Beiladung der Stadt L als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger für den Aufenthaltsort der Antragstellerin abgesehen werden können. Zu den unabweisbar gebotene Hilfen im Sinne von § 11 Abs. 2 AsylbLG gehörten im Regelfall nur die Mittel, die erforderlich seien, damit der Leistungsberechtigte in das Gebiet zurückkehren könne, auf das er durch die Zuweisungsentscheidung beschränkt sei. Hierzu zählten eine Fahrkarte für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel und der notwendige Reiseproviant. Eine weitergehende Leistungspflicht, insbesondere die Erbringung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, obliege der Antragsgegnerin nicht, solange die Antragstellerin sich unerlaubt außerhalb des Zuweisungsbereichs aufhalte. Nur in Ausnahmefällen könne sich eine weitergehende Leistungspflicht ergeben, wenn Gründe vorlägen, die einen Verbleib des Leistungsberechtigten am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erforderten oder eine Rückkehr in das Zuweisungsgebiet unzumutbar erscheinen ließen. Ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht hinreichend glaubhaft. Das Gericht sehe weder zwingende Gründe für einen Verbleib der Antragstellerin in L noch erscheine eine Rückkehr nach B unzumutbar. Die Antragstellerin habe sogar vorgetragen, sie könne bei der Antragsgegnerin regelmäßig zur Vorsprache und Abholung von Gutscheinen und Taschengeld erscheinen. Daraus ergebe sich auch, dass sie zur Rückkehr nach B gesundheitlich in der Lage sei. Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin sei im vorliegenden Antragsverfahren nicht einmal hinreichend glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin zugesagt, bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unverzüglich Feststellungen zum Pflege- und Betreuungsaufwand zu veranlassen und entsprechend Leistungen zu gewähren. Soweit die Antragstellerin anführe, in der Unterkunft in B stehe kein Dolmetscher zur Verfügung, rechtfertige dies ebenfalls keine Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach L. Ein in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachter Asylbewerber habe keinen Anspruch auf eine Betreuung/Begleitung durch ein Dolmetscher für seine Muttersprache in der Unterkunft.
Mit einem nach Beschlussfassung beim Sozialgericht am 14.01.2012 eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin ausgeführt, sie halte sich unstreitig tatsächlich im Zuständigkeitsbereich der Stadt L auf. Das AsylbLG kenne kein Anwesenheitsprinzip, so dass es für die Leistungsgewährung durch die Antragsgegnerin nicht darauf ankomme, ob sich die Antragstellerin dauerhaft in deren Zuständigkeitsbereich aufhalte. Jedoch habe sie zuletzt erneut zur Gewährung von Leistungen nach § 3 AsylbLG bei der Antragsgegnerin vorgesprochen. Sie sei folglich auch anwesend gewesen. Zudem sei sie unter der Adresse P 00 in B auch angemeldet. Sie leide nach den Feststellungen der sie behandelnden Ärzte unter folgenden Erkrankungen:
Diabetes melitus
Hypertonie
koronare Herzerkrankung mit Angina Pectoris und einer absoluten Arrhythmie mittelgradige Depression
Gastritis
Demenz.
Sie müssen diverse Medikamente regelmäßig einnehmen und sei daher durchgehend auf Betreuung angewiesen.
Gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde sei bereits ein Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage in der erteilten Duldung zum Zuzug in den Zuständigkeitsbereich der Stadt L gestellt worden. Über diesen Antrag sei bisher noch nicht entschieden. Die Stadt L habe durch ihre Ausländerbehörde aber signalisiert, dass im Falle einer positiven Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG dem Zuzug nach L wohl zugestimmt werden würde. Wegen des Beteiligungserfordernisses des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 72 Abs. 2 AufenthG werde sich das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch in die Länge ziehen. Auch dürfte die Bereitstellung eines Dolmetschers und eines Pflegedienstes in der Unterkunft, die die Antragsgegnerin zur Verfügung stellen müsste, erhebliche Kosten verursachen. Weiterhin stehe der Gegenseite im Hinblick auf die Art und Weise der Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG ein Ermessen zu.
Mit ihrer Beschwerde vom 27.01.2012 hält die Antragstellerin an ihrem Begehren fest. Sie nimmt (erneut) auf ärztliche Bescheinigungen des Internisten und Kardiologen Dr. L vom 25.08.2011 sowie des Allgemeinmediziners Dr. E vom 11.04.2011 Bezug. Dr. L führt unter anderem aus, für die Stabilisierung der medizinischen Situation wäre es sehr hilfreich, wenn ermöglicht würde, dass die Patientin zusammen mit ihrem Sohn und nicht allein wohnen könnte. Dr. E führt unter anderem aus, aufgrund der von ihm genannten Diagnosen bestehe dringender Therapiebedarf. Die Patientin könne sich nicht allein versorgen und pflegen und auch die Medikamente nicht richten. Es bestehe Hilfebedarf seitens der Familie. Aufgrund der bestehenden Demenz und der Depression sei sie nicht in der Lage, ihre Medikamente korrekt einzunehmen.
Der Antragstellerin hat eine vergleichsweise Beendigung des Rechtstreits dahingehend vorgeschlagen, dass die Antragsgegnerin Leistungen gemäß § 3 AsylbLG ohne Kosten der Unterkunft (unter dem Vorbehalt der fortdauernden Gewährung voller Unterkunftskosten durch das Jobcenter für die Familie der Antragstellerin) sowie Leistungen gemäß § 4 AsylbLG und für notwendige Sonderbedarfen nach § 6 AsylbLG gewähre. Der Beschluss des Sozialgerichts sei bereits deshalb fehlerhaft, da nach § 11 Abs. 2 AsylbLG nicht die Gegenseite, sondern allenfalls die beizuladende Stadt L zu verpflichten gewesen wäre. Ob dem angegriffenen Beschluss die Fehlerhaftigkeit daher derart "auf der Stirn geschrieben stehe", dass der Beschluss als nichtig anzusehen sei, möge das Gericht beurteilen.
Ein Anspruch ergebe sich letztlich vor dem Hintergrund der Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Die Antragsgegnerin habe die familiären Bindungen der Leistungsberechtigten an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhielten, pflichtgemäß zu berücksichtigen. Bestehe eine solche Beistandsgemeinschaft, so dränge die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Gründe regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 – 2 BvR 231/00). Auf die Frage, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte, komme es in diesem Zusammenhang nicht an (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05). Die Antragstellerin handele einer räumlichen Beschränkung nicht zuwider. Auch sei sie nicht untergetaucht. Es bleibe der Antragsgegnerin unbenommen, die Leistungen etwa jeweils nur für zwei Wochen zu gewähren, um eine entsprechende Kontrolle auszuüben. Es werde davon ausgegangen, dass die Antragstellerin in absehbarer Zeit eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten werde und die darin dann weiterhin enthaltene Wohnsitzauflage zur Ermöglichung eines Zuzuges nach L geändert werden könne. Beim Amtsgericht L sei ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.01.2012 zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig laufende Leistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Regelung des Art. 6 GG spiele sicherlich bei dem Antrag auf Umverteilung eine Rolle. Wenn es jedoch um die Hilfegewährung nach dem AsylbLG gehe, stehe die Tatsache, dass die Hilfesuchende ihren Wohnsitz nicht in B habe und noch nie gehabt habe, im Vordergrund und folglich einer Hilfegewährung im Wege. Die Frage der dauernden Anwesenheit der Antragstellerin stelle sich gar nicht. Die Antragstellerin habe lediglich zweimal persönlich vorgesprochen. Im Übrigen habe sie sich nicht im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin aufgehalten. Streng genommen hätte sie nie in B angemeldet werden dürfen, da sie nie eine Wohnung bezogen habe. Wäre sie jedoch nicht angemeldet worden, hätte die Ausländerbehörde kein gültiges Aufenthaltspapier ausstellen können. Der Antragstellerin sei man bereits dadurch entgegengekommen, dass man ihr Krankenhilfe gewähre und nicht gemäß § 1 a AsylbLG eingeschränkte Leistungen. Anspruch auf Dolmetscherkosten im Rahmen der Unterbringung in einem Übergangswohnheim bestehe ohnehin nicht.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin sowie der Prozessakte Bezug genommen, der der Entscheidung des Senats zu Grunde liegt.
II.
1. a) Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft (§ 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Dabei legt der Senat das Begehren der Antragstellerin zu deren Gunsten dahingehend aus, dass sie laufende Leistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG seit dem 16.12.2011 einschließlich solcher der Krankenhilfe und Unterkunftskosten zumindest bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung begehrt und so ein Wert der Beschwer von zumindest 750,01 EUR erreicht wird.
Soweit die Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren Leistungen auch gemäß § 4 und § 6 AsylbLG begehrt, ist die Beschwerde jedoch unzulässig. Diese Leistungen sind nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens und damit zu Recht auch nicht Gegenstand der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung gewesen. Der Senat weist insoweit ergänzend darauf hin, dass die Antragsgegnerin Leistungen der Krankenhilfe gemäß § 4 AsylbLG in der Vergangenheit bereits erbracht und im Übrigen auch zugesagt hat. Sonstige Leistungen gemäß § 6 AsylbLG wurden vor Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht.
Hinsichtlich der vom Sozialgericht gewährten so genannten "Rückkehrkosten" sieht der Senat die Antragstellerin ungeachtet der Frage, ob diese von der Antragstellerin erstinstanzlich überhaupt – gleichsam als Minus zu den konkret beantragten Leistungen – geltend gemacht worden sind bzw. ob insoweit insbesondere ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist, bezogen auf die begehrte einstweilige Sicherung der Ansprüche nicht als beschwert an. Dabei dürfte der Antragstellerin im Grundsatz jedoch dahingehend zu folgen sein, dass im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine asylverfahrensrechtliche Zuweisung oder Verteilung die für den Ort des tatsächlichen Aufenthalts (und nicht die für den Zuweisungsort) zuständige Behörde als ortsnähere Behörde die unabweisbar gebotenen Hilfen zu erbringen hat, § 11 Abs. 2 AsylbLG für diesen Fall mithin die Leistungspflicht der nach § 10 Abs. 1 S. 1 AsylbLG zuständigen Behörde aufhebt (Groth in jurisPK-SGB XII, § 11 AsylbLG Rn. 31). Mangels Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat hierüber jedoch nicht zu befinden.
b) Hinsichtlich der von der Antragstellerin begehrten Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG ist die Beschwerde zulässig, aber unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG liegen insoweit nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG setzt voraus, dass ein Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist – Eilbedürftigkeit) und ein Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtschutz geltend gemacht wird) durch den Antragsteller glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO)).
aa) Der Senat lässt insoweit dahinstehen, ob die Antragstellerin insoweit einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat. Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil die Antragstellerin seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohne Leistungen, ihr Lebensunterhalt aber seither offenbar gleichwohl sichergestellt ist. Soweit der Vortrag der Antragstellerin dahingehend zu verstehen ist, dass die Familie des Sohnes hierzu im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II in der Lage ist (war), wären insoweit weitere Darlegungen und auch eine weitere Glaubhaftmachung durch die anwaltlich vertretene Antragstellerin zumindest zweckmäßig gewesen.
Jedenfalls ist ein Anordnungsanspruch durch die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Gemäß § 15 a Abs. 1 S. 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben nach S. 2 der Vorschrift keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt nach Maßgabe der §§ 2, 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG). Mit Zuweisungsbescheid vom 31.05.2011 ist die Antragstellerin durch die Bezirksregierung Arnsberg der Antragsgegnerin zugewiesen worden. Zugleich ist angeordnet worden, dass sich die Antragstellerin unverzüglich in die in dem Zuweisungsbescheid angegebene Stadt zu begeben hat.
Für die Leistungserbringung nach dem AsylbLG ist sodann grundsätzlich gemäß § 10 a Abs. 1 S. 1 AsylbLG diejenige sachlich zuständige Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet die leistungsberechtigte Person aufgrund der Entscheidung der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Allerdings ruht bei einem unerlaubten Aufenthalt der leistungsberechtigten Person außerhalb des Zuweisungsbereichs die örtliche Zuständigkeit gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG bis zu ihrer Rückkehr (Groth in jurisPK-SGB XII, § 10 a AsylbLG Rn. 13). Die wirksame Zuweisungsentscheidung hat damit auch vor Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit Tatbestandswirkung für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach § 10 a Abs. 1 S. 1 AsylbLG (Groth, a.a.O., Rn.17; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 10a AsylbLG Rn. 3). Die Zuweisungsentscheidung wurde von der Klägerin nicht mit der Klage (verwaltungsgerichtlich) angegriffen.
Hingegen ist die Antragstellerin der Zuweisung – entgegen eigener Ankündigung – nicht nachgekommen, sondern hält sich nach den aktenkundigen Erkenntnissen seit ihrer Einreise dauerhaft in L in der Wohnung ihres Sohnes und dessen Familie auf. Die Anmeldung in B erfolgte lediglich von Amts wegen. Nach eigenem Vortrag ist sie in B lediglich zweimal vorstellig geworden, um Leistungen gemäß § 3 AsylbLG zu erhalten bzw. zu beantragen. Ausweislich der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist der Antragstellerin der Aufenthalt zwar in ganz Nordrhein-Westfalen, die Wohnsitznahme jedoch nur in B gestattet. Dabei beruht die weitergehende räumliche Beschränkung auf § 61 Abs. 1 S. 2 AufenthG.
Die Antragstellerin hat ihren Wohnsitz jedoch nicht in B, sondern in L begründet. Anders können bereits die Ausführungen der Antragstellerin nicht verstanden werden, selbst wenn sie wiederholt vorträgt, sie halte sich nur besuchsweise bei der Familie ihres Sohnes auf. Bereits das Sozialgericht Dortmund hat in dem Verweisungsbeschluss vom 16.01.2012 darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten habe vortragen lassen, sie wohne bei ihrem Sohn. Tatsächlich ist unstreitig, dass die Antragstellerin bisher nicht eine Nacht in B verbracht und die ihr zugewiesene Wohnung in einem Übergangswohnheim nicht einmal in Augenschein genommen hat. Sie hält sich damit einer räumlichen asyl- bzw. ausländerrechtlichen Beschränkung zuwider nicht nur besuchsweise nicht in der Stadt B, sondern in L auf. Die letztlich auf dem formalen Aspekt der in der Stadt B erfolgten Meldung fußende Argumentation der Antragstellerin überzeugt nicht. Ebenso wenig geht es um die Frage, ob ihr, was unstreitig erscheint, ein Besuch in L erlaubt ist. Vielmehr ergibt sich aus der örtlichen Beschränkung der Wohnsitznahme als Nebenbestimmung der erteilten Duldung eine auch asylbewerberleistungsrechtlich relevante räumliche Beschränkung.
Wie bereits dargelegt, scheidet damit eine Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin gemäß § 10 a Abs. 1 S. 1 AsylbLG solange aus, bis die Antragstellerin in ihren Zuständigkeitsbereich zurückkehrt und der räumlichen Beschränkung Folge leistet.
bb) Auch auf § 11 Abs. 2 AsylbLG kann die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG nicht mit Erfolg stützen. Der Senat macht sich insoweit die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts zum Inhalt des Anspruchs auf Gewährung einer nach den Umständen unabweisbar gebotenen Hilfe zu eigen. Zwar mögen Gründe denkbar sein, die einen Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung unzumutbar erscheinen lassen. In diesem Fall kann die unabweisbar gebotene Hilfe i.S.d. § 11 Abs. 2 AsylbLG ggf. auch den regulären Leistungen gemäß §§ 3, 4 und 6 AsylbLG entsprechen (vgl. etwa Groth, a.a.O., § 11 AsylbLG Rn. 34). Jedoch ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG bestehende ausländerrechtliche Beschränkungen in erster Linie mit dem insoweit zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentarien anzugehen hat. Insbesondere dann, wenn hierauf – wie auch im vorliegenden Fall durch den Verzicht auf Rechtsmittel gegen die Zuweisungsentscheidung – verzichtet wird, können wegen der klaren gesetzlichen, auf die aufenthaltsrechtliche Zuweisung Bezug nehmende Zuständigkeitsregelung lediglich ganz besondere Umstände zu einem Anspruch auch gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG auf reguläre Leistungen führen. Für eine insoweit ggf. zu beachtende Reiseunfähigkeit der Antragstellerin, eine drohende Gesundheitsverschlechterung bei einem Aufenthalt in dem Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin oder ähnlich schwerwiegende Gründe fehlen hier hinreichende Anhaltspunkte.
Bezogen auf den in einem Hauptsacheverfahren ggf. erst noch festzustellenden Betreuungs- und Pflegebedarf der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin bereits zugesagt, unmittelbar mit Eintreffen der Antragstellerin und Vorlage aussagekräftiger medizinischer Unterlagen in eine Überprüfung einzutreten und im Bedarfsfall Leistungen zu gewähren. Die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin in nachvollziehbarer Weise angestellten wirtschaftlichen Überlegungen sind nicht geeignet, die geltenden aufenthalts- und leistungsrechtlichen Einschränkungen zu überwinden. Dabei ist dem Senat hier ohnehin lediglich eine (asylbewerber-) leistungsrechtliche summarische Prüfung möglich. Die auf Art. 6 GG verweisenden Überlegungen der Antragstellerin sind auch zur Überzeugung des Senats ausländer- bzw. aufenthaltsrechtlich zu würdigen. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass § 15 a Abs. 1 S. 6 und Abs. 4 S. 3 AufenthG lediglich die Gemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern und minderjährigen Kindern ausdrücklich als verteilungs- bzw. zuweisungsrelevant ansehen (vgl. auch § 3 Abs. 1 FlüAG). Die von der Antragstellerin für sich in Anspruch genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) betrifft Fragen der Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Eltern (-teilen) und minderjährigen Kindern. Ob das Freiheitsrecht bzw. die Institutsgarantie aus Art. 6 Abs. 1 GG vergleichbare aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen auch für aufenthaltsrechtliche Fragen familiärer Gemeinschaft eines Elternteils mit volljährigen Kindern entfaltet, erscheint zumindest fraglich. Inwieweit Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm zu berücksichtigen ist (BVerfG, Beschluss vom 18.04.1989 – 2 BvR 1169/84), wird aufenhaltsrechtlich zu würdigen sein, begründet zur Überzeugung des Senats jedenfalls aber keine Unzumutbarkeit hinsichtlich der zu Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG berechtigenden Wohnsitznahme im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin.
Angesichts der zur Überzeugung des Senats auch in B einstweilen sichergestellten Betreuung und Pflege der Antragstellerin geht letztlich auch eine ggf. erforderliche Folgenabwägung (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 269/05) zu deren Lasten aus.
c) Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
2. Die Beschwerde hat aus den Gründen zu I. 1. keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 11.04.2012
Zuletzt verändert am: 11.04.2012