Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.01.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Der am 00.00.1974 geborene Kläger zu 1) und die am 00.00.1976 geborene Klägerin zu 2) sind Eltern dreier Kinder. Sie beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Der am 00.00.1999 geborene F besucht, ebenso wie seine am 00.00.1997 geborene Schwester T die F-Gesamtschule. Die Kläger zu 1) und 2) beantragten bei der Stadt I – als Schulträger – für F die Übernahme der Fahrtkosten zum Besuch der Schule. Diese wurde mit Bescheid vom 17.09.2010 mit der Begründung abgelehnt, der Schulweg zur nächstgelegen Schule der gewählten Schulform betrage weniger als 3,5 km. Damit komme gemäß der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz vom 15.02.205 (Schülerfahrkartenverordnung – SchfkVO, GV S. 4689) die Übernahme der Fahrtkosten nicht in Betracht.
Mit Telefax vom 17.11.2010 beantragte der Kläger zu 1) die Übernahme der Fahrtkosten für F und T durch die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) in Höhe von monatlich zweimal 27,65 EUR = 55,30 EUR. Die Kinder seien auf die F-Gesamtschule geschickt worden, weil die Bildungschancen für die Kinder dort besser seien. Die Kinder gehörten dort auch zu den Klassenbesten. Mit Bescheid vom 11.07.2011 lehnte der Beklagte die beantragte Übernahme der Fahrtkosten für F ab. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass es sich nicht um die nächstgelegene Schule gehandelt habe. Dies sei die Gesamtschule X in I. Der Schulweg dorthin sei zumutbar im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO.
Hiergegen wandte sich der Kläger zu 1) mit Widerspruch vom 26.07.2011. Zur Begründung führte er aus, es sei eine bekannte Tatsache, dass seine Kinder auf der F-Schule besser gefördert würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Am 12.08.2011 haben die Kläger zu 1) und 2) Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben. Sie tragen vor, die näher gelegene Gesamtschule biete wesentlich schlechtere Ausbildungsmöglichkeiten als die F-Gesamtschule und habe eine schlechteren Ruf, was Sachverständigengutachten beweisen könnten. Die Regelung des § 28 Abs. 4 SGB II begründe schon allein deshalb den begehrten Anspruch, weil die schulrechtlichen Vorschriften keine Übernahme der Fahrtkosten vorsähen. Der vom Beklagten vertretene Gleichlauf schulrechtlicher und grundsicherungsrechtlicher Ansprüche ließe die gesetzgeberische Wertung, die dem § 28 Abs. 4 SGB II zugrunde liege, leerlaufen.
Sie haben beantragt,
den Bescheid vom 11.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.211 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die notwendigen Schülerbeförderungskosten für das Kind F zu übernehmen.
Daneben haben sie beantragt,
ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, C, zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist erneut darauf, dass Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform zu erstatten seien. Dies sei die 1,4 km entfernt liegende Gesamtschule X in I.
Das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass die Kläger zu 1) und 2) nicht aktivlegitimiert sein dürften, da es sich um einen Anspruch des Sohnes handele. Die Klage könne jedoch keine Aussicht auf Erfolg haben.
Mit Schriftsatz vom 18.11.2011 haben die Kläger beantragt, den Sohn als Kläger zu 3) in das Rubrum aufzunehmen. Die Klage bleibe aufrecht erhalten.
Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 05.01.2012, den Klägern zugestellt am 13.01.2012, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 25.01.2012 haben die Kläger bei dem Sozialgericht Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Es handele sich bei der gewählten Schule um die bessere. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Bildungspakets gerade die Ausbildung fördern wollen. Daher müssten auch die Fahrtkosten für die weiter entfernte, aber bessere, Schule übernommen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Prozesskostenhilfe steht den Klägern nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist.
Anspruchsinhaber der geltend gemachten Übernahme der Fahrtkosten könnte nur der Kläger zu 3) sein. Die Kläger zu 1) und 2) sind hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nicht aktivlegitimiert. Ihre Klagen sind bereits unzulässig.
Aber auch die zulässige Klage des Klägers zu 3), vertreten durch die Kläger zu 1) und 2), hat nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 SGB II liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift, in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EGRBEG) vom 24.03.2011 (BGBl I, S. 453), werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/4095, S. 30) heißt es, die Norm:
"( ) berücksichtigt nur die notwendigen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs (z.B. Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Gemeinschaftsschule). Auf diesen Betrag ist die Leistung auch dann beschränkt, wenn die Schülerin oder der Schüler tatsächlich eine weiter entfernte Schule besucht. Aufwendungen für die Schülerbeförderung sind Ausgaben für Verkehrsdienstleister oder Verkehrsmittel, die unmittelbar mit dem Besuch der Schule zusammenhängen. Als erforderliche Schülerbeförderungskosten sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen anzusehen, die auch vom Träger der Schülerbeförderung übernommen werden würden, hätte die leistungsberechtigte Person gegen diesen noch einen Leistungsanspruch ( ) Soweit in den Schulgesetzen der Länder eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme insbesondere durch die Träger der Schülerbeförderung vorgesehen ist, ist diese ebenso anzurechnen, wie eine Kostenübernahme durch Dritte ( ). Der Leistungsanspruch ist im Übrigen davon abhängig, dass es der Schülerin oder dem Schüler nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen für die Schülerbeförderung aus dem Regelbedarf zu bestreiten ( )"
Damit stellt die Vorschrift – wie auch in Nordrhein-Westfalen die Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO) vom 16.04.2005 – auf das räumliche Kriterium der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungswegs ab. Darauf, ob eine andere, weiter entfernt gelegene, Schule des gewählten Bildungswegs einen besseren Ruf genießt oder andere bzw. vermeintlich bessere Kurse anbietet, kommt es damit – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht an.
Der Kläger zu 3) kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule seien – aufgrund des gleichen ÖPNV-Tickets – auch nicht preiswerter als diejenigen zur Erreichung der F-Gesamtschule. Insoweit verkennt er, dass Kosten für die Fahrt zur Schule nach X gar nicht zu übernehmen wären. § 28 Abs. 4 SGB II gibt nur den Schülerinnen und Schülern, die auf Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule angewiesen sind, einen Anspruch auf Fahrtkostenübernahme. Hiervon ist im Hinblick auf das Alter des Klägers zu 3) und die Entfernung der Gesamtschule X von seinem Wohnort nicht auszugehen. Der Gehweg von der H-Straße 00 (Wohnadresse des Klägers zu 3) bis zur T-straße 00 (Adresse der nächstgelegenen Gesamtschule) hat eine Länge von ca. 2,1 km (vgl. maps.google.de: 2,1 km; falk.de: 2,12 km; maps.nokia.com: 2,1 km). Ein Weg von etwas mehr als 2 km ist aber für Schüler der Sekundarstufe I – beim Fehlen körperlicher oder geistiger Einschränkungen – problemlos zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu bewältigen (vgl. dazu auch VG München Urteil vom 14.11.2011 – M 3 K 11.670 = juris (Mindestentfernung: 3 km); OVG Lüneburg Beschluss vom 12.08.2011 – 2 LA 283/10 = juris (Mindestentfernung: 4 km); § 5 Abs. 2 SchfkVO NRW (Mindestentfernung: 3,5 km)). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist, oder der Kläger zu 3) körperliche oder geistige Einschränkungen hat, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich (vgl. auch BSG Urteil vom 28.10.2009 – B 14 AS 44/08 R = juris).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 12.04.2012
Zuletzt verändert am: 12.04.2012