Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.10.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.01.2005 bis 04.10.2010.
Die am 00.00.1962 geborene Klägerin ist alleinstehend. Es ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 wegen Hautleiden, Lungenfunktionsbeeinträchtigung, Bronchitis, Allergie bei ihr anerkannt. Zu ihrer Berufsbiographie machte die Klägerin folgende Angaben:
In der Zeit von September 1981 bis Januar 1984 absolvierte sie eine Ausbildung als Zahnarzthelferin. Im Jahr 1986 war sie als Altenpflegehelferin tätig. In der Zeit von Februar 1988 bis Januar 1990 erfolgte eine Umschulung zur Sozialversicherungsfachangestellten. Anschließend war sie von Februar 1990 bis November 1994 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Von Dezember 1995 bis September 1998 war sie arbeitssuchend gemeldet. Sie übte verschiedene Aushilfstätigkeiten bei der Q AG und der C in C aus und nahm an Fortbildungen teil. Von Oktober 1998 bis November 1999 war sie als Pförtnerin sowie in der Zeit von September 2000 bis Mai 2001 als Datenerhebungskraft sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seit Juni 2001 ist sie durchgehend arbeitslos. In der Zeit von Juli 2002 bis Januar 2003 erwarb sie den europäischen Computerführerschein. Bis zum 31.12.2004 bezog die Klägerin Arbeitslosenhilfe.
Die Klägerin wohnt zusammen mit ihren Eltern in der 66,5 qm großen Mietwohnung, E-Straße 00, H, bestehend aus 3 1/2 Zimmern, Küche und Bad. Die Eltern der Klägerin, die am 31.03.1930 geborenen Zeugin K (K) und der am 15.05.1929 geborenen Zeuge K (K) beziehen Altersrente. Bei der Zeugin K sind ein GdB von 80 sowie die Merkzeichen "G" und "B" anerkannt.
Am 06.01.1997 schloss die Klägerin eine Lebensversicherung in Form einer Rentenversicherung (Versicherungs-Nummer XXX) mit der Westfälischen Q Versicherung AG (Q Versicherung) mit einer Laufzeit von 25 Jahren ab, die am 01.06.1997 zu laufen begann. Der monatliche Beitrag belief sich auf 550,00 DM. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung. In § 13 der Allgemeinen Bedingungen ist u. a. geregelt: "(3) Sie können die Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten oder verpfänden.
(4) Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts (vgl. Absatz 1) sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind …"
Nach § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen werden für die Q Versicherung bestimmte Mitteilungen wirksam, wenn sie ihr zugegangen sind. Versicherungsvertreter sind zu der Entgegennahme von Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, nicht berechtigt.
Zum 01.05.2005 wurde die Versicherung auf Antrag der Klägerin beitragsfrei gestellt. Der Rückkaufswert der Rentenversicherung einschließlich der Überschussbeteiligung betrug zum 01.01.2005 23.061,00 EUR, zum 01.12.2005 24.866,00 EUR und zum 01.01.2006 24.949,00 EUR. Die eingezahlten Beiträge beliefen sich zum 01.01.2005 auf 23.263,96 EUR und zum 01.12.2005 auf 24.286,56 EUR.
Am 12.05.2010 verfasste die Klägerin bei einem Besuch der Geschäftsstelle der Q Versicherung in H eine Verpfändungserklärung, die sie auf den 01.06.1997 datierte. In dieser Erklärung heißt es, dass "die Verpfändung seit Beginn der Versicherung zum 01.06.1997 gelte". Mit Schreiben vom 03.07.2010, eingegangen per Telefax bei der Q Versicherung am 06.07.2010, teilte die Klägerin mit, dass sie ihre Rentenversicherung am 30.12.2004 an ihre Mutter, die Zeugin K abgetreten habe. Dem Schreiben war eine auf den vom 30.12.2004 datierte Abtretungserklärung der Klägerin beigefügt. Mit Schreiben vom 04.08.2010 bestätigte die Q Versicherung den Erhalt des Widerrufs der Abtretungserklärung vom 01.06.1997. Insoweit verweise sie auf § 12 der Allgemeinen Bedingungen, wonach für das Versicherungsunternehmen bestimmte Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, schriftlich zu erfolgen haben und erst mit dem Zugang wirksam werden. Am 06.07.2010 habe sie per Telefax die vom 30.12.2004 datierte Abtretung erhalten. Mit weiterem Schreiben vom 04.08.2010 bestätigte die Q Versicherung gegenüber der Zeugin K, dass sie die Abtretungsunterlagen zu der Versicherung erhalten habe.
Am 05.10.2010 vereinbarte die Klägerin mit der Q Versicherung einen Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Sie legte eine Erklärung der Zeugin K vom 05.10.2010 vor, wonach diese die an sie abgetretenen Rechte und Ansprüche aus der Versicherung auf die Klägerin zurück überträgt.
Am 26.08.2004, am 03.01.2005 (einem Montag) und am 20.01.2005 sprach die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) vor. Bei der Vorsprache am 20.01.2005 händigte der Beklagte der Klägerin einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aus. Dieses Antragsformular gab die Klägerin dem Beklagten nicht zurück.
Am 28.12.2005 beantragte die Klägerin nochmals die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Es wurde ein Termin zur Antragsabgabe am 10.01.2006 vereinbart. Bei der Vorsprache der Klägerin am 10.01.2006 lehnte der Beklagte mündlich den Antrag wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Laut Verbis-Vermerk verzichtete die Klägerin auf die Erteilung eines schriftlichen Bescheides.
Mit Schreiben vom 31.10.2008, eingegangen beim Beklagten per Telefax am 03.11.2008, stellte die Klägerin einen Leistungsüberprüfungsantrag mit der Bitte, ihr ab dem 01.01.2005 bis heute rückwirkend Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Durch Bescheid vom 04.11.2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Überprüfung der Entscheidung vom 10.01.2006 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie trug vor, dass ihre Lebensversicherung nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei. Vermögen, das zur baldigen Beschaffung oder zum Erhalt eines Hausgrundstückes bestimmt sei, werde nicht berücksichtigt, wenn das Hausgrundstück zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen diene oder dienen solle und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet werde. Sie habe eine Behinderung. Wenn es ihre Eltern wünschten, könnten sie später bei ihr wohnen. Es lägen bei ihr im vollen Umfang die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichtanrechenbarkeit von Vermögen und Vermögenswerten vor. Ihre Rentenversicherung diene zur Altersvorsorge. Ihre Eltern hätten für sie eine private Rentenversicherung bei der Q Versicherung abgeschlossen und für sie die Beiträge gezahlt. Das Geld für die Beitragszahlungen habe sie sich von ihren Eltern geliehen und werde es ihnen zurückzahlen, wenn sie wieder arbeite. Sie habe Schulden bei ihren Eltern. Zur Stützung ihres Begehrens legte die Klägerin die Kopie eines Schuldscheins vom 01.05.1997 vor, wonach sie ihrer Mutter einen Betrag von 50.000 DM schulde. Durch Widerspruchsbescheid vom 09.06.2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 01.07.2009 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II einschließlich Wohngeld ab dem 01.01.2005. Zur Stützung ihres Begehrens legte sie ein Dokument, datiert vom 24.12.2004, mit der Überschrift "Zinsloses Verwandten Darlehen" vor, das von ihr und den Zeugen K unterschrieben war.
Am 09.07.2009 hat die Klägerin Klage mit dem Begehren erhoben, ihr ab dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Sie hat vorgetragen, dass sie zur Zeit von Freunden unterstützt werde. Sie lebe bei ihren Eltern. Sie leide an Neurodermitis und Asthma Bronchiale. Sie habe ihre Rentenversicherung am Heiligen Abend 2004 an ihre Eltern zur Sicherheit verpfändet. Sie könne nicht über das Geld frei verfügen. Sie habe die Versicherung abgetreten, um das bereits zurückgezahlte Verwandtendarlehen abzusichern. Die Verpfändung diene als Sicherheit, falls sie das Darlehen nicht zurückzahlen könne. Die Verpfändung sei der Versicherung nicht angezeigt worden.
Zur Stützung ihres Begehrens hat die Klägerin die Kopie einer Vereinbarung mit ihren Eltern vom 01.05.1997 und eine vom 30.12.2004 datierte Sicherungsabtretung vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Eltern der Klägerin als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.10.2010 verwiesen.
Durch Urteil vom 01.10.2010 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Am 22.11.2010 hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Sie verfolgt ihr Begehren weiter und wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass die Rentenversicherung aufgrund der testamentarischen Verfügung ihrer Eltern vom 30.04.2004 nicht frei verfügbar gewesen sei. Sie habe sich bei der Stadt nach Fördermöglichkeiten für den Erwerb eines Hauses erkundigt. Des Weiteren habe sie Kontakt mit Maklern zwecks Erwerbs eines Hauses aufgenommen.
In der mündlichen Verhandlung am 27.02.2012 hat die Klägerin erklärt, dass sie einen Zeugen beibringen möchte, der bestätigen könne , dass sie das Geld 100%ig für den Kauf einer Immobilie verwenden wollte. Sie wolle einen Makler als Zeugen benennen, der wisse, dass die Immobilie für die Beschaffung von Wohnraum für Behinderte dienen sollte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.10.2010 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2009 zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.01.2005 bis zum 04.10.2010 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig (vgl. Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 18.01.2011 – B 4 AS 99/10 R = juris Rn 11). Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 04.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2009, mit dem der Beklagte – ausgehend von dem Antrag der Klägerin aus November 2008 auf Gewährung von Leistungen für die Zeit ab dem "01.01.2005 bis heute" – zumindest konkludent die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.01.2005 abgelehnt hat. Im Fall der vollständigen Ablehnung eines Leistungsantrags – wie vorliegend – ist über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht zu entscheiden (vgl. BSG Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 160/10 R = juris Rn 17 m.w.N.). Vorliegend hat jedoch die Klägerin ihr Begehren im Berufungsverfahren auf den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 04.10.2010 beschränkt (vgl. zur Zulässigkeit der zeitlichen Beschränkung eines Klagebegehrens: BSG Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 75/08 R = juris Rn 12). Mithin ist Streitgegenstand des Berufungsverfahrens der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 04.10.2010.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG. Der angefochtene Bescheid vom 04.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2009 rechtmäßig. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten für die Zeit vom 01.01.2005 bis 04.10.2010 kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu.
Die Klägerin hat zwar im streitbefangenen Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, und 4 SGB II für den Leistungsbezug erfüllt, da sie das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatte und erwerbsfähig i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II gewesen ist.
Jedoch ist die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II gewesen.
Dahinstehen kann, ob die im streitigen Zeitraum von Familienangehörigen und Freunden geleisteten Zahlungen an die Klägerin als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind (vgl. zur Berücksichtigung von Darlehen von Verwandten als Einkommen: BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R) oder die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II zu Lasten der Klägerin eingreift. Jedenfalls hat das zumutbar verwertbare Vermögen der Klägerin i.S.v. § 12 SGB II in Höhe von mehr als 13.000,00 EUR den monatlichen Hilfebedarf der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum überschritten und damit gedeckt (vgl. zur wiederholten Berücksichtigung von Vermögen: BSG Beschluss vom 30.07.2008 – B 14 AS 14/08 B = juris Rn 5 und Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 19/10 R = juris Rn 27). Die Klägerin hat im streitbefangenen Zeitraum über ein verwertbares Vermögen in Form von Forderungen aus einer privaten Rentenversicherung (A) verfügt, das ihren Bedarf im streitbefangenen Zeitraum gedeckt hat (B). Es handelt sich um ein zu berücksichtigendes Vermögen (C.), dessen Verwertung der Klägerin zumutbar gewesen ist (D.)
A.
Vermögen i.S.v. § 12 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Hierzu gehören neben beweglichen Sachen und Immobilien auch verbriefte oder nicht verbriefte Forderungen und Geldleistungen in Form von Rückkaufswerten aus Versicherungen. Der Berücksichtigung von Forderungen als Vermögen i.S.v. § 12 SGB II steht nicht entgegen, dass weitere Verwertungshandlungen "zwischengeschaltet" werden müssen, um einen tatsächlichen Zufluss der Forderung als Einnahme in Geld oder Geldeswert und damit als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II zu erreichen. Daher können auch (künftig fällig werdende) Forderungen und Rechte, die als Vollrecht begründet sind (vgl. hierzu BSG Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 70/09 R = juris Rn 14f m.w.N.) Vermögensgegenstände i.S.v. § 12 SGB II sein, die als nicht bereite Mittel im Falle ihrer Verwertbarkeit zur Existenzsicherung einzusetzen sind (vgl. BSG Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 70/09 R = juris Rn 14, 15). Insoweit handelt es sich bei der Forderung aus einer Rentenversicherung im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung um einen Vermögensgegenstand.
Im streitbefangenen Zeitraum ist die Klägerin Inhaberin der Forderungen aus dem Rentenversicherungsvertrag gewesen.
Für den Senat bestehen schon erhebliche Zweifel, ob und ggf. wann zwischen der Klägerin und ihrer Mutter eine Abtretung der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag vereinbart worden ist. Die Klägerin hat erstmals im Erörterungstermin am 07.05.2010 erklärt, dass sie die Rentenversicherung am Heiligabend 2004 an ihre Eltern zur Sicherheit verpfändet und die Rentenversicherung abgetreten habe, um auch das bereits zurückgezahlte Verwandtendarlehen abzusichern. Später hat sie der Q Versicherung eine vom 30.12.2004 datierende Abtretungserklärung vorgelegt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin erstmals im Jahr 2010 eine Abtretung der Forderungen an ihre Mutter geltend macht. Denn seit der Antragstellung im Januar 2005 stand die Frage, ob die Klägerin über ein verwertbares Vermögen in Form einer Rentenversicherung verfügt, das ihre Hilfebedürftigkeit entfallen lässt, im Vordergrund der Gespräche der Klägerin mit den Mitarbeitern des Beklagten. Dies ergibt sich schon aus den vom Beklagten übersandten Verbis-Vermerken über die Vorsprachen der Klägerin seit dem 01.01.2005. Bis zum 07.05.2010 haben sich die Einlassungen der Klägerin darauf beschränkt, dass es sich bei ihrer Rentenversicherung um ein zweckgebundenes Vermögen zur Altersvorsorge und ein nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II geschütztes Vermögen handele. Auch aus der Aussage der Zeugin K ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass sie mit ihrer Tochter eine Vereinbarung über die Abtretung der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag getroffen hat. Insoweit ist die Erklärung der Zeugin K "als Sicherheit gab unsere Tochter das Geld aus der privaten Rentenversicherung" hinsichtlich Zeitpunkt und konkretem Inhalt der Sicherungsabrede unergiebig.
Für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 06.07.2010, dem Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige über die Abtretung vom 30.12.2004 bei der Q Versicherung, kann aber dahinstehen, ob eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer Mutter über die Abtretung der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag bestanden hat. Selbst wenn eine Abtretung dieser Forderungen zwischen der Klägerin und ihre Mutter vereinbart worden ist, ist diese wegen der Nichtanzeige der Abtretung gegenüber der Q Versicherung bis zum 06.07.2010 unwirksam. Nach § 13 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung, die Vertragsbestandteil sind, ist eine Verpfändung oder Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsunternehmen erst wirksam, wenn sie von dem bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt wird. Diese Klausel in den Versicherungsbedingungen stellt einen eingeschränkten Abtretungsausschluss i.S.d. § 399 2. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Eine abredewidrig nicht angezeigte Abtretung ist absolut unwirksam (Bundesgerichtshof – BGH – Urteil vom 10.03.2010 – IV ZR 207/08 = juris Rn 13). Vorliegend hat die Klägerin der Q Versicherung erstmals mit Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Abtretungsvereinbarung vom 30.12.2004 (siehe § 12 Abs. 1 Allgemeine Bedingungen) eine Abtretung ihrer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag angezeigt, so dass frühestens ab diesem Zeitpunkt die Vereinbarung über die Abtretung wirksam werden konnte.
Auch nach Eingang der Abtretungsanzeige bei der Q Versicherung am 06.07.2010 ist die Kläger noch Inhaberin der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag geblieben, selbst wenn als wahr unterstellt wird, dass eine Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer Mutter im Dezember 2004 getroffen worden ist. Eine solche Vereinbarung wäre wegen Sittenwidrigkeit nach §138 BGB nichtig. Insoweit nimmt der Senat auf zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (§ 153 Abs. 4 SGG).
Bei dem Rückkaufswert der privaten Rentenversicherung der Klägerin handelt es sich um einen verwertbaren Vermögensgegenstand. Ein Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (BSG Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 70/09 R = juris Rn 16 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Verwertungshindernisse liegen hier nicht vor. Die Einlassung der Klägerin, dass sie auf Grund der testamentarischen Verfügungen ihrer Eltern vom 30.12.2004 über die Rentenversicherung nicht frei verfügen könne, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. In dem dem Senat vorgelegten Dokument mit der Überschrift "Testamentarische Verfügung", datiert am 30.12.2004, wird von den Eltern der Klägerin erklärt, sie hätten ihrer Tochter einen Geldbetrag, der sich zur Zeit in der Rentenversicherung zur Altersvorsorge befinde, zu treuen Händen übergeben. Dieses Geld sei mit einer Verfügungsbeschränkung versehen und werde "für den Zweck der Beerdigung meiner Eltern und für meine Beerdigung benötigt". Aus dieser Verfügung ergibt sich keine Einschränkung der rechtlichen Verfügungsbefugnis der Klägerin über die Forderungen aus der Rentenversicherung. Auch hat die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum ihr Vermögen nicht verbraucht.
B.
Verwertbare Vermögensgegenstände i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II sind mit ihrem Verkehrswert (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II) zu berücksichtigen (siehe für private Rentenversicherungen: BSG Urteil vom 15.04.2008 – B 14 AS 27/07 R = juris Rn 19). Für die Bewertung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs (BSG Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 58/08 R= juris Rn 17). Für den hier streitigen Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 04.10.2010 ist damit der Antrag der Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2005 maßgebend.
Zu diesem Zeitpunkt und auch während des streitigen Zeitraums hat der Verkehrswert der privaten Rentenversicherung die Freibetragsgrenzen des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 SGB II überschritten. Bei einer Rentenversicherung ergibt sich der Verkehrswert aus deren Rückkaufswert (vgl. BSG Urteil vom 15.04.2008 – B 14 AS 27/07 R = juris Rn 19). Dieser hat sich nach Auskunft der Q Versicherung am 01.01.2005 auf 23.061,00 EUR belaufen. Von diesem Verkehrswert ist im streitbefangenen Zeitraum ein Gesamtfreibetrag von 9.150,00 EUR für die Zeit vom 01.01. bis 11.02.2005 abzusetzen, der sich aus einem Freibetrag von 8.400,00 EUR (42 x 200,00 EUR) i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (i.d.F. des Gesetzes vom 19.11.2004, BGBl. I, 2902 – a. F. -) und 750,00 EUR i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II zusammensetzt. Für die Zeit vom 12.02.2005 bis 11.02.2006 erhöht sich der Gesamtfreibetrag auf 9.350,00 EUR. der sich aus einem Freibetrag von 8.600,00 EUR (43 x 200,00 EUR) i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. und 750,00 EUR i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II zusammensetzt. Für die Zeit vom 12.02.2006 bis 31.07.2006 ist ein Gesamtfreibetrag von 9.550,00 EUR abzusetzen. Dieser Betrag setzt sich aus einem Freibetrag von 8.600,00 EUR (44 x 200,00 EUR) i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. und 750,00 EUR i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II zusammen. Der Gesamtfreibetrag beträgt für die Zeit vom 01.08.2006 bis 11.02.2007 7.350,00 EUR. Er setzt sich aus einem Freibetrag von 6.600,00 EUR (44 x 150,00 EUR) i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Kraft ab dem 01.08.2006 (Gesetz vom 20.07.2006, BGBl. I, 1706 – n. F. -) und 750,00 EUR i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II zusammen. Für die Zeit vom 12.02.2007 bis 11.02.2008 beläuft sich der Gesamtfreibetrag auf 7.500,00 EUR. Dieser Betrag ist die Summe des Freibetrags von 6.750,00 EUR (45 x 150,00 EUR) i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II n. F. und eines Betrages von 750,00 EUR i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II. Für die Zeit vom 12.02.2008 bis 11.02.2009 erhöht sich der Gesamtfreibetrag auf 7.650,00 EUR, der sich aus einem Freibetrag von 6.900,00 EUR (46 x 150,00 EUR) i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II n. F. und 750,00 EUR i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II zusammensetzt. Für die Zeit vom 12.02.2009 bis 11.02.2010 beläuft sich der Gesamtfreibetrag auf 7.800,00 EUR. Dieser setzt sich aus einem Freibetrag von 7.050,00 EUR (47 x 150,00 EUR) i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II n. F. und 750,00 EUR i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II zusammen. Der Gesamtfreibetrag erhöht sich in der Zeit vom 12.02.2010 bis 04.10.2010 ein Gesamtfreibetrag auf 7.950,00 EUR, der sich aus einem Freibetrag von 7.200,00 EUR (46 x 150,00 EUR) i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II n. F. und 750,00 EUR i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II zusammensetzt. Weitere Freibeträge sind nach § 12 Abs. 2 SGB II nicht abzusetzen.
Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung am 01.01.2005 von der Klägerin geltend gemachten Darlehensverbindlichkeiten gegenüber ihren Eltern ist kein weiterer Abzug vom Verkehrswert vorzunehmen. Vermögen i.S.v. § 12 SGB II ist nicht die Bilanz aus aktiven und passiven Vermögenswerten, sondern das vorhandene aktive Vermögen. Alle aktiven Vermögenswerte müssen grundsätzlich zur Absicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden (BSG Urteil vom 18.02.2010 – B 4 AS 28/09 R = juris Rn 22 m.w.N.). Daher erfordert die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II keine Saldierung aller Aktiva und Passiva. Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige die ihm zur Verfügung stehenden Mittel verbraucht hat. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhanden Vermögenswerte ist nach gefestigter Rechtsprechung des BSG allenfalls dann geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lastet, z. B. in Form einer auf ein Grundstück eingetragenen Grundschuld oder eines Pfandrechts auf einer Forderung i.S.v. § 1279 BGB, lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (BSG Urteil vom 18.02.2010 – B 4 AS 28/09 R = juris Rn 22 m.w.N.).
Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 01.01.2005 bzw. während des streitbefangenen Zeitraums haben keine Schulden der Klägerin gegenüber ihren Eltern bestanden, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit ihrem Kapital in Form der Rentenversicherung in Verbindung gestanden haben (vgl. zu diesem Erfordernis: BSG Urteil vom 18.02.2010 – B 4 AS 28/09 R = juris Rn 22 m.w.N.). Zur Überzeugung des Senats ist kein Pfandrecht an den Forderungen aus dem Versicherungsvertrag nach § 1279 BGB zu Gunsten der Zeugen K bestellt gewesen, das bei der Verwertung der Rentenversicherung im streitbefangenen Zeitraum zu berücksichtigen gewesen ist. Für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 17.05.2010, dem Zeitpunkt des Zugangs der von der Klägerin am 12.05.2010 verfassten Pfändungsanzeige beim Versicherungsunternehmen, kann dahinstehen kann, ob die Klägerin überhaupt ihre Forderungen aus dem Versicherungsvertrag an ihre Eltern zur Sicherung gewährter Darlehen nach § 1279 BGB verpfändet hatte. Denn unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung für die Entstehung eines Pfandrechts an einer Forderung i.S.v. § 1279 BGB ist die Anzeige der Verpfändung einer Forderung durch den Verpfänder an den Schuldner nach § 1280 BGB (vgl. BGH Urteil vom 11.12.1997 – IX ZR 341/95 = BGHZ 137, 267 – juris Rn 29). Deshalb wäre die Bestellung eines Pfandrechts an den Forderungen aus dem Versicherungsvertrag zu Gunsten der Eltern frühestens zum 12.05.2010 wirksam geworden.
Für den Zeitraum vom 17.05. bis zum 04.10.2010 sieht es der Senat als nicht erwiesen an, dass der Pfändungsanzeige vom 12.05.2010 die Bestellung eines Pfandrechts zugrunde gelegen hat. Aus den im Verfahren von der Klägerin vorgelegten Dokumenten – einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihren Eltern vom 01.05.1997 und einem Dokument mit der Überschrift "zinsloses Verwandten Darlehen" vom 24.12.2004 – ergibt sich keine Bestellung eines Pfandrechts an den Forderungen aus dem Versicherungsvertrag nach § 1279 BGB. Eine solche vertragliche Vereinbarung lässt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Vereinbarung vom 01.05.1997, die von ihr und ihren Eltern unterzeichnet ist, nicht entnehmen. Aus diesem Dokument ergibt sich lediglich, dass die Zeugen K der Klägerin einen Geldbetrag übergeben haben, den die Klägerin zur Sicherung ihrer Altervorsorge verwenden sollte. Nach seinem Wortlaut wird zwar betont, dass die Klägerin den Geldbetrag zweckgebunden zur Absicherung der Altersvorsorge verwenden soll. Jedoch ist die Bestellung eines Pfandrechts an den Forderungen aus dem Rentenversicherungsvertrag zu Gunsten der Eltern der Klägerin zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche im Fall der zweckwidrigen Verwendung weder ausdrücklich vereinbart noch lässt sich eine solche Vereinbarung aus dem Dokument konkludent entnehmen. Nach Auffassung des Senats spricht auch vieles dafür, dass dieses Dokument zurückdatiert wurde und erst zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2002 zum Nachweis, dass es sich bei der Rentenversicherung um ein geschütztes Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung beim Bezug von Arbeitslosenhilfe handelt, verfasst wurde. In dem Dokument wird nämlich auf die Bestimmungen des § 194 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 8 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Bezug genommen. Diese Bestimmungen waren zum Zeitpunkt der angeblichen Abfassung des Dokuments am 01.05.1997 noch nicht existent, da das SGB III erst zum 01.01.1998 in Kraft getreten und am 19.12.1997 verabschiedet worden ist.
Ebenfalls ist in dem Dokument vom 24.12.2004 keine Verpfändung der Forderungen nach § 1279 BGB vereinbart. Danach haben die Zeugen K der Klägerin ein zinsloses Darlehen von 75.000,00 EUR, rückzahlbar im Sommer 2016, gewährt. Soweit in dem Dokument ausgeführt wird "Als Sicherheit reicht uns das Wort unser Tochter und ihre Altersvorsorge", kann dies nicht als Vereinbarung über die Bestellung eines Pfandrechts an den Forderungen aus der Rentenversicherung der Klägerin nach § 1279 BGB ausgelegt werden. Selbst wenn dies als Bestellung eines Pfandrechts an einer Forderung i.S.v. § 1279 BGB aufgefasst würde, wären, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, die Eltern der Klägerin als Sicherungsnehmer mangels Vorliegens einer zu sichernden Forderung verpflichtet gewesen, die Sicherheit freizugeben (vgl. BGH Beschluss vom 27.11.1997 – GSZ 1/97 = BGHZ 137, 212). Nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin und der Zeugin K im erstinstanzlichen Verfahren ist das Darlehen über 75.00,00 EUR zu keinem Zeitpunkt zur Auszahlung gelangt.
C.
Bei der Rentenversicherung handelt sich auch um zu berücksichtigendes Vermögen.
Zu Gunsten der Klägerin greifen die Vorschriften des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II und § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht ein, da es sich bei der Rentenversicherung nicht um ein nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen handelt und die Klägerin nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (zu den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB II und Verfassungsgemäßheit der beiden Regelungen vgl. BSG, Urteile vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 52/06 R = juris Rn 20f, 24f und – B 14/7b AS 56/06 R = nach juris Rn 29f, 32f). Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum auch keinen Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 VVG bzw. § 168 Abs. 3 VVG in Kraft ab dem 01.01.2008 mit der Q Versicherung vereinbart gehabt.
Das Sozialgericht hat zutreffend einen Schutz der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II verneint. Danach ist ein Vermögen nicht zu berücksichtigen ist, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung und Erhaltung eines Hausgrundstückes von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wird. Ein Vermögen ist zum baldigen Erwerb eines Hausgrundstückes in angemessener Größe nur dann bestimmt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Hilfebedürftige das Vermögen in naher Zukunft mit einer gewissen Sicherheit in eine Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück umwandeln wird. Es ist eine zielgerichtete und realistische Planung erforderlich (vgl. Geiger in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 12 Rn 55; vgl. Rechtsprechung des BSG zu § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiV: Urteil vom 29.01.1997 – 11 R AR 63/96 = juris Rn 16 und vom 04.09.1979 – 7 RAr 115/78 = juris Rn 27; LSG Hessen Urteil vom 26.01.2009 – L 9 SO 48/07 – zum gleichlautenden § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, die erkennen lassen, dass die Umwandlung des Geldvermögens in Immobilienvermögen absehbar ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.05.2011 – L 3 AS 147/09 = juris Rn 33). Dies nicht der Fall, wenn der Hilfebedürftige ein Vermögen hat, das in Verbindung mit möglichen weiteren Einkünften nicht ausreichen wird, um in absehbarer Zeit ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung zu erwerben (vgl. BSG Urteil vom 04.09.1979 – 7 RAr 115/78 = juris Rn 27). Der baldige Erwerb und die dauerhafte Finanzierung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung darf nicht nur ein unrealistischer Wunschtraum oder ein Gedankenspiel sein.
Zur Überzeugung des Senats liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II nicht vor. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich Anhaltspunkte, dass zum Antragszeitpunkt am 01.01.2005 ein Finanzierungsplan für ein konkretes Objekt vorgelegen hat, und erst recht nicht dafür, wie ein zur Finanzierung eines Hauskaufes notwendiges Darlehen hätte bedient werden können. Die Klägerin hat zu diesem Zeitpunkt über kein eigenes Einkommen verfügt, keine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht gehabt und, bis auf die Rentenversicherung, über kein weiteres Vermögen verfügt. Zwar hat sie im Laufe des Verfahrens mehrere Finanzierungskonzepte für Häuser/Eigentumswohnungen bzw. Finanzierungsbedarfsanalysen vorlegt, die nach dem Antragszeitpunkt am 01.01.2005 erstellt worden sind. Alle Berechnungen basieren aber auf einem regelmäßigen Einkommen der Klägerin. Bei der zuletzt im Berufungsverfahren vorgelegten Finanzierungsbedarfsanalyse für den Erwerb des Hauses E-Straße 00 wird der Finanzierungsbedarf einschließlich der Lebensunterhaltungskosten auf 1.659,75 EUR mtl., davon 661,67 EUR Darlehensbelastung, geschätzt. Dabei wird das Vorhandensein von Barmittel von 49.971,00 EUR zugrunde gelegt. Die Vorlage eines solchen Finanzierungsplans genügt nicht zum Nachweis einer zielgerichteten und realistischen Planung zum Erwerb einer Immobilie, wenn weder konkretisiert wird, woher die eingesetzten Barmittel – vorliegend von 49.971,00 EUR – stammen sollen noch die Erzielung des dafür erforderlichen Einkommens näher konkretisiert wird. Daran ändern auch die Einlassungen der Klägerin im Erörterungstermin am 28.11.2011 nichts, sie werde im Fall des Erwerbs eines Hauses fleißig arbeiten, aus dem erzielten Entgelt die Zinsen bestreiten, als Sicherheit die Rentenversicherung und Hausgrundstück stellen bzw. im Fall des Bezugs von Arbeitslosengeld vom Beklagten sicher in Arbeit vermittelt. Hieraus ergeben sich schon keine Anhaltspunkte für eine zielgerichtete und realistische Planung zum Erwerb eines Hauses. Aus den Einlassungen geht lediglich hervor, dass sich die Klägerin mit dem Gedanken des Erwerbs eines Hauses abstrakt beschäftig hat und sie selbst den Erwerb eines Hauses trotz ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation für realistisch hielt. Konkrete Schritte zur Umsetzung ihrer Planung – mit Ausnahme der vorstehend beschriebenen Informationsbeschaffung über Finanzierungsmodalitäten, einschließlich Förderung des Erwerbs eines Hauses durch Mitteln der öffentlichen Hand – hat die Klägerin nicht unternommen. Damit ist aber nicht der Nachweis erbracht, dass die Umwandlung des Geldvermögens in Immobilienvermögen absehbar gewesen ist. Aus einer bloßen Informationsbeschaffung über Finanzierungsmöglichkeiten kann insbesondere nicht geschlossen werden, dass ein Interessent seine Pläne zum Erwerb einer Immobilie konkret umsetzen wird. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt im Verfahren nachvollziehbar dargetan, dass sie hinsichtlich eines konkreten Objekts in Vertragsverhandlungen mit einem Veräußerer oder einem Bauherrn eingetreten ist. Sie hat lediglich belegt, dass sie sich bei diversen Maklern zu unterschiedlichen Zeitpunkten Informationen über zu erwerbende Immobilien und bestehende Finanzierungsmöglichkeiten beschafft hat. Weitere Schritte zur Umsetzung ihres Plans zum Erwerb eines Hauses für sich und ggf. für ihre Eltern hat sie im Verfahren nicht vorgetragen. Solche ergeben sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Eine Vernehmung der von der Klägerin noch zu benennenden Zeugen zu dem Beweis, dass sie das Guthaben aus der Rentenversicherung für den Kauf einer Immobilie, die zur Beschaffung von Wohnraum für Behinderte dienen sollte, habe verwenden wollen, ist zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich. Auch wenn als wahr unterstellt wird, dass die Klägerin das Guthaben aus der Rentenversicherung für den Kauf einer Immobilie, die zur Beschaffung von Wohnraum für Behinderte dienen sollte, verwenden wollte, belegt dies allenfalls, dass die Klägerin bestimmte Vorstellungen hinsichtlich des Erwerbs einer Immobilie gehabt hat, jedoch nicht, dass ihre Vorstellungen sich in einer zielgerichteten und realistischen Planung konkretisiert haben.
Damit hat die Klägerin zum Antragszeitpunkt am 01.01.2005 über ein verwertbares Vermögen in Höhe 13.911,00 EUR (23.061,00 EUR – 9.150,00 EUR) verfügt, das ihren Gesamtbedarf gedeckt hat. Da das Vermögen im streitigen Zeitraum nicht verbraucht worden ist und der Verkehrswert der Rentenversicherung, der während des streitigen Zeitraums gestiegen ist, sämtliche in dem Zeitraum vom 01.01.2005 bis 04.10.2010 maßgeblichen Gesamtfreibeträge überschritten hat, ist der Bedarf der Klägerin im gesamten streitbefangenen Zeitraum durch ihr berücksichtigungsfähiges Vermögen gedeckt gewesen (vgl. zur wiederholten Berücksichtigung von Vermögen: BSG Beschluss vom 30.07.2008 – B 14 AS 14/08 B = juris Rn 5 und Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 19/10 R = juris Rn 27).
D.
Die Verwertung der Rentenversicherung ist für die Klägerin auch zumutbar gewesen. Der Ausschlusstatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II greift zu ihren Gunsten nicht ein. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 52/06 R = nach juris Rn 32, m.w.N.) handelt es sich bei dem im Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II verwandten Begriff "besondere Härte" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ob von einer besonderen Härte i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 2. Alt SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Demnach setzt § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides nur zusammen mit einer Versorgungslücke geeignet, eine besondere Härte i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II darzustellen. Es sind nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (BSG Urteile vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 52/06 R = juris Rn 32 und – B 14 AS 27/07R = juris Rn 45).
Dahinstehen kann, ob bei der Klägerin eine atypische Erwerbsbiographie besteht, die zu Lücken im Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt und die Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer Lebensversicherung wegen niedriger Rentenansprüche nach sich gezogen hat, auch wenn sich nach der Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 09.02.2010 die bisher erreichte Rentenanwartschaft auf 274,08 EUR beläuft. Die Privilegierung einer Lebensversicherung im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II kommt nur in Betracht, wenn die Lebensversicherung tatsächlich zur Altersvorsorge bestimmt ist. Daher ist erforderlich, dass der Hilfebedürftige das Vermögen nach Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich verwenden will und eine der Bestimmung entsprechend Vermögensdisposition getroffen hat. Diese Disposition muss sicherstellen, dass der Zugriff auf das Vermögen vor dem Ruhestand erheblich erschwert wird (vgl. BSG Urteile vom 15.08.2008 – B 14/7b AS 68/06 R = juris Rn 32 und – B 14 AS 27/07 R = juris Rn 46). Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich Anhaltspunkte für eine solche getätigte Disposition. Es ist nicht erkennbar, dass die Rentenversicherung ausschließlich zur Altersvorsorge der Klägerin bestimmt gewesen ist. Zwar hat die Klägerin angegeben und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betont, mit dem Kapital aus der Rentenversicherung den Erwerb von Grundeigentum finanzieren zu wollen. Sie hat aber im Berufungsverfahren auch unter Vorlage der testamentarischen Verfügung ihrer Eltern vom 30.12.2004 vorgetragen, das Kapital der Rentenversicherung habe zur Bestreitung der Begräbniskosten ihrer Eltern bzw. ihrer Beerdigung dienen sollen. Dies ist ein Beleg dafür, dass die Klägerin die Rentenversicherung nicht ausschließlich zur Alterssicherung verwenden, sondern deren Verwendung disponibel halten wollte (vgl. BSG Urteil vom 15. 08. 2008 – B 14/7b AS 68/06 R = juris Rn 32). Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Klägerin keinen Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 VVG bzw. § 168 Abs. 3 VVG im streitigen Zeitraum vereinbart hat. Des Weiteren hat die Klägerin bei der Antragsstellung im Januar 2005 nicht kurz vor Renteneintritt gestanden, sondern sie ist mehr als 23 Jahre vom Renteneintrittsalter entfernt gewesen. Anhaltspunkte für eine kurze Leistungs- bzw. Anspruchsdauer, die eine besondere Härte begründen kann, wenn bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestanden hat, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen werden, sind nicht ersichtlich (vgl. BSG Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 2/09 R = juris Rn 26).
Ebenso ist die Verwertung dieser Rentenversicherung nicht offensichtlich unwirtschaftlich i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt. SGB II gewesen. Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung von Vermögen ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen. Es ist zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Der gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen. Bei einem Rentenversicherungsvertrag ergibt sich der Substanzwert aus den eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert aus dem Rückkaufswert der Versicherung (BSG Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 52/06 R = juris Rn 14). Die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, bei einem Verlust von 12,9% bei der Verwertung einer Lebensversicherung noch nicht erreicht (BSG, Urteile vom 15.04.2008 – B 14 AS 27/07 R = juris Rn 42 und vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 66/06 R = juris Rn 23). Vorliegend hätte der Verlust bei einer Verwertung der Versicherung im Januar 2005 – unter Zugrundelegung eines Rückkaufswerts der Rentenversicherung einschließlich der Überschussbeteiligung von 23.061,00 EUR und eingezahlten Beiträge von 23.263,96 EUR – 202,96 EUR, d. h. 0,87 % betragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 21.05.2012
Zuletzt verändert am: 21.05.2012