Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.01.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Klägerin eingeleitete Rechtsverfolgung hat zum Zeitpunkt der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, dem 30.01.2012, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Zu diesem Zeitpunkt ist die Klage wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. Denn der Beklagte hat am 10.10.2011 nach Eingang einer Kostenerrechnung der Prozessbevollmächtigten die Kosten des isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Höhe von 309,40 EUR an die Prozessbevollmächtigte überwiesen. Damit ist das Rechtschutzbedürfnis der Klägerin entfallen.
Auch wenn für die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rn 7d m.w.N.; vgl. auch Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Aufl., Rn 420 mit der Wiedergabe des Meinungsstandes), sondern auf den der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abgestellt wird (vgl. so LSG NRW Beschlüsse vom 20.09.2011 – L 19 AS 1510/11 B = juris Rn 19; BayLSG Beschluss vom 19.03.2009 – L 7 AS 64/09 B = juris Rn 14), hat die Klage, gerichtet auf die Übernahme von Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X in Höhe von 309,40 EUR, vorliegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Entscheidungsreif ist ein Prozesskostenhilfegesuch, wenn ein Antragsteller einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt hat (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 14.04.2010 – 1 BvR 362/10) und der Gegner nach § 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat. Hier hat der Beklagte vor Ablauf seiner Stellungnahmefrist, die frühestens mit dem Eingang der vom Sozialgericht am 27.09.2011 versandten Klageschrift zu laufen begonnen hat, die Klägerin am 10.10.2011 klaglos gestellt. Der Zeitpunkt der Entscheidungsreife und der der Bewilligungsreife kann auseinanderfallen.
Auch zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags am 22.09.2011, dem Zeitpunkt der Vorlage einer vollständig ausgefüllten Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 ZPO, hat die Klage entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin keine Erfolgsaussicht geboten.
Bei dem Anspruch des Hilfebedürftigen auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für ein isolierten Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1, 2, 3 SGB X handelt es sich nicht um einen Anspruch, den ein Rechtsanwalt im eigenen Namen gegenüber dem Beklagten geltend machen kann, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch des Mandanten gegenüber dem Beklagten (BSG Urteil vom 25.02.2010 – B 11 AL 24/08 R = juris Rn 16). Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind grundsätzlich nur solche Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt (vgl. BSG Urteile vom 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R = juris Rn 16 und vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = juris Rn 15). Nach § 10 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) muss der Rechtsanwalt eine Berechnung der Gebühren und Auslagen aufstellen. Ohne die Berechnung entsteht keine Zahlungspflicht des Auftraggebers und kein Schuldnerverzug (Hartmann, Kostenrecht, 42 Aufl., § 10 Rn 4; Gerold/Schmidt, RVG, 19 Aufl. § 10 Rn 14). Eine Berechnung des Vergütungsanspruchs der Prozessbevollmächtigten für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens im Auftrag der Klägerin nach § 10 RVG ist vor Erstellung der Kostenrechnung im Oktober 2011 nicht erfolgt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts Bezug genommen (§142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Mithin sind der Klägerin bis zum Erhalt der Kostenrechnung für das Betreiben des Widerspruchsverfahren keine Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden, da sie bis dahin weder Gelder an die Prozessbevollmächtigte überwiesen hat noch ihr gegenüber ein Vergütungsanspruch der Prozessbevollmächtigten geltend gemacht worden ist.
Die Klägerin hat mit ihrer Auffassung keinen Erfolg. Bei der Durchsetzung eines materiell- rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs gegenüber einem Dritten könne dieser sich nicht darauf berufen, dass keine Kostennote i.S.v. § 10 RVG im Verhältnis Mandant und Rechtsanwalt erstellt worden ist. Denn bei dem Aufwendungsersatzanspruch aus § 63 SGB X handelt es sich nicht um einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, wie z.B. bei dem aus Verzug oder unerlaubter Handlung. Vielmehr geht es um einen verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, der aus einer behördlichen Kostenlastentscheidung folgt. Ein Leistungsträger hat nicht zwingend die Kosten eines Rechtsanwalts zu tragen, wenn ein Bürger mit seinem Begehren durchdringt (BSG Urteil vom 25.02.2010 – B 11 AL 24/08 R -).
Auch aus § 9 Beratungshilfegesetz (BerHG) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Danach geht, wenn der Gegner verpflichtet ist, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen und die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlen, dieser Anspruch auf den Rechtsanwalt über (Satz 2). Selbst wenn die Prozessbevollmächtigte vorliegend aufgrund eines Beratungshilfemandats tätig geworden ist, begründet dies keinen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin. Vielmehr wäre dieser Anspruch auf die Prozessbevollmächtigte per cessio legis übergegangen. Dabei kann offenbleiben, ob sich die Vorschrift des § 9 Satz 2 BerHG nur auf den Übergang materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche oder auch auf den Übergang verfahrensrechtlicher Kostenerstattungsansprüche bezieht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 24.04.2012
Zuletzt verändert am: 24.04.2012