Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 08.12.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klage des Klägers auf Zahlung von weiteren 32,80 EUR monatlich für den Zeitraum von Juli bis September 2011 hat keine Aussicht auf Erfolg. Nach summarischer Prüfung liegen die Voraussetzungen des § 32 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vor und der Beklagte war berechtigt, das Arbeitslosengeld II des Klägers für drei Monate zu mindern. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss, die sich der Senat nach Prüfung zu Eigen macht, verwiesen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Zu einer anderen Beurteilung vermag der Senat auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, er habe den Termin verwechselt und am nächsten Tag vorgesprochen, kommen. Minderungsrelevant ist allein die Tatsache eines Meldeversäumnisses, d.h. dass der Leistungsberechtigte am angegebenen Tag nicht am angegebenen Ort erscheint (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 32 Rn. 9). Der Senat teilt die Auffassung des SG und des Beklagten, dass der Irrtum des Klägers über das Datum der von der Beklagten verlangten Meldung keinen wichtigen Grund, der ein Absehen von der in dieser Norm geregelten Sanktion rechtfertigt, darstellt. Bei der obligatorischen Absenkung des Regelbedarfs um 10 % handelt es sich um die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge auf eine Obliegenheitsverletzung. Dem Leistungsberechtigten ist es zuzumuten, ein Aufforderungsschreiben zur Meldung mit Sorgfalt zu lesen. Dabei kann in Zweifelsfällen vom Leistungsberechtigten verlangt werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – wohl an zwei aufeinanderfolgenden Tagen Termine bei unterschiedlichen Personen des Beklagten wahrzunehmen waren, Rücksprache mit den beteiligten Personen zu nehmen, um eine Klärung herbeizuführen und Missverständnissen vorzubeugen. Zudem ist ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen im Sinne einer Kollision mit einem weiteren Termin nicht ersichtlich (vgl. hierzu Berlit, a.a.O., Rn. 14). Auf Nachfrage des Senats im Beschwerdeverfahren hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Kläger am 09.05.2011 einen weiteren Termin in der Leistungssachbearbeitung wahrgenommen hat und deswegen den Meldetermin nicht einhalten konnte. Vielmehr hat der Kläger erst am 10.05.2011 in der Leistungsabteilung vorgesprochen, ein Verwechseln der Termine wie in der Stellungnahme zur Anhörungsschreiben vom 10.05.2011 angegeben, liegt nicht vor. Der vom Kläger gerügten Unverhältnismäßigkeit der Sanktion bei erstmaligem Verstoß gegen die Meldepflicht und Vorsprache am nächsten Tag wird dadurch entgegen gewirkt, dass im SGB II ein abgestuftes Sanktionsgefüge existiert, dass hier in einer ersten Stufe mit 10 % greift (ebenso LSG NRW, Beschluss vom 13.07.2007 – L 20 B 114/07 AS).
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 SGG).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 25.04.2012
Zuletzt verändert am: 25.04.2012