Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 05.03.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und insbesondere statthaft, denn ein Ausschlussgrund nach § 172 Abs. 2 SGG liegt nicht vor. Zwar können nach dieser Vorschrift in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG ) vom 26.03.2008 (SGGArbGGÄndG), BGBl. I S. 444) u.a. Beschlüsse, die die Ablehnung von Gerichtspersonen für unbegründet erklären (der Beschwerdeausschluss für begründete Ablehnungsgesuche ergibt sich aus der nach § 118 Abs. 1 S. 1 SGG entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 406 Abs. 5 Zivilprozessordnung ( ZPO )), nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diese Vorschrift ist jedoch auf Sachverständige nicht anwendbar, da zu den Gerichtspersonen nach dem Verweis in § 60 Abs. 1 S. 1 SGG auf die §§ 41 ff ZPO nur die (ehrenamtlichen) Richter und die Urkundsbeamten zählen. Insbesondere aufgrund des Gesetzeswortlautes der abschließenden Ausnahmeregelung in § 172 Abs. 2 SGG (im Gegensatz etwa zur ausdrücklichen Einbeziehung von Sachverständigen in § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO )) besteht nach Auffassung des Senates auch keine Veranlassung, die Vorschrift auf Fälle der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.01.2011 – L 4 KR 324/10 B – m.w.N.; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2010 – L 7 R 3206/09 B – jeweils www.juris.de).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG den Antrag, den Sachverständigen Dr. C wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, bereits als unzulässig erachtet.
Die geltend gemachte Ablehnung des Sachverständigen Dr. C war nach den zutreffenden Ausführungen des SG – dessen Benennung eines Sachverständigen Dr. med. D in den Gründen auf einer offenbaren Unrichtigkeit beruht – verfristet.
Nach § 118 SGG i.V.m. § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt, denn die Beschwerdeführerin hat nach Zugang der den Sachverständigen Dr. C benennenden Beweisanordnung vom 27.05.2011 oder jedenfalls des Schreibens des Sachverständigen vom 08.06.2011 – aus dem sich auch im Hinblick auf die Anschrift die Personenidentität zu dem im Widerspruchsverfahren von der Beklagten gehörten Gutachter ergab – erst nach Zugang des Gutachtens von Dr. C (14.12.2011) den Antrag am 09.01.2012 gestellt. Nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Ablehnung zu einem späteren Zeitpunkt nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin als Ablehnungsgrund allein die Vorbefassung des Dr. C im laufenden Verfahren und nicht etwa Gründe vorgetragen hat, die sich erst aus dem schriftlichen Gutachten ergeben. Dass der vom SG benannte Sachverständige identisch mit dem von der Beklagten im Widerspruchsverfahren beauftragen Gutachter war, war sowohl dem Versicherten als auch dessen Bevollmächtigten spätestens nach Zugang eines Schreibens des Sachverständigen vom 08.06.2011, aus der sich auch die identische Postanschrift ergab, bekannt. Dass der Bevollmächtigte dies erst mit Zugang des Gutachtens am 04.01.2012 bemerkt hat, begründet nicht die Annahme einer unverschuldet verspäteten Antragstellung.
War danach der Antrag bereits unzulässig, bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der die Begründetheit betreffenden Frage, ob die Vorbefassung des Sachverständigen im vorangegangenen Widerspruchsverfahren die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit begründet.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.05.2012
Zuletzt verändert am: 09.05.2012