Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 09.02.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers dem Grunde nach zu 1/3.
Gründe:
I.
Der am 00.00.1953 geborene Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Er bewohnt mit der am 00.00.1988 geborenen Frau Q eine Wohnung in der T-straße 00 in I. Der Antragsteller leidet unter Morbus Crohn.
Am 23.11.2011 stellte der Antragsteller für die Zeit ab dem 31.12.2011 einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen dieses Antrags teilte er dem Antragsgegner mit, sein Arbeitgeber, die N Gebäudereinigung Dienstleistungen GmbH, befinde sich in Zahlungsschwierigkeiten. So sei der Lohn für August 2011 erst am 31.10.2011 ausgezahlt worden. Wann weitere Zahlungen eingingen, sei derzeit nicht vorhersehbar. Vor diesem Hintergrund sei die Anrechnung der fiktiven Lohnzahlungen als Einkommen nicht hinnehmbar. Er schlage vor, die Leistungen ohne Anrechnung eines Einkommens zu bewilligen. Nach dem Eingang von Lohnzahlungen könnten die Bescheide korrigiert werden. Aus eingereichten Kontoauszügen der O-bank (Kt.-Nr. 000) ergab sich für den Antragsteller am 05.10.2011 unter dem Betreff "J Geschenk M" eine Einnahme in Höhe von 1.000,00 EUR. Daneben fand sich eine Einnahme von 100,00 EUR am 29.11.2011, sowie ein weiteres Konto mit der Kontonummer 001 bei der E Kreditbank (DKB – BLZ 000). Der Antragsgegner bat um Erläuterung des Zahlungseingangs und um Mitteilung zu weiteren Konten. Der Antragssteller legte daraufhin einen Kontoauszug des Kontos bei der DKB vor.
Mit Bescheid vom 28.11.2011 änderte der Antragsgegner den Bewilligungsbescheid vom 11.08.2011 für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 ab. Für die Monate Juli und August 2011 bewilligte er nunmehr 305,83 EUR pro Monat, für September 2011 533,25 EUR, für Oktober 2011 304,83 EUR und für November und Dezember 2011 monatlich 138,16 EUR. Dabei ging der Antragsgegner davon aus, dass es sich bei der am 25.10.2011 zugeflossenen Einnahme in Höhe von 1.000,00 EUR um berücksichtigungsfähiges Einkommen handelte, welches auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen sei. Für die Zeit ab November 2011 rechnete der Antragsgegner daher 166,67 EUR als weiteres Einkommen an.
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 12.12.2011 erklärte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner im Rahmen einer Vorsprache, es handele sich bei den 1.000,00 EUR um ein Darlehen, das ihm eine Internetbekanntschaft aus C gewährt habe. Die Frau kenne er noch nicht einmal persönlich. Sie sei 70 Jahre alt und er könne nicht verlangen, jetzt noch einen schriftlichen Darlehensvertrag zu erstellen, sie würde sich dann zu sehr aufregen. Zurückgezahlt habe er noch nichts.
Der Antragsgegner stieß bei der Bearbeitung des Antrags unter www.xxx.de auf die mutmaßliche Homepage des Antragsstellers, auf der dieser für Seminare als "X-Meister/Lehrer und Meditationsleiter" wirbt (persönlich oder online per E-Mail). Für diese seine Leistungen erwarte er auch einen Kostenbeitrag.
Mit Bescheid vom 03.01.2012 hat der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen in Höhe von 147,16 EUR für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 vorschussweise bewilligt. Einem Bedarf in Höhe von 550,63 EUR (337,00 EUR + 36,00 EUR [Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung] + 177,63 EUR [Kosten für Unterkunft und Heizung]) stellte er dabei 396,00 EUR Nettoerwerbseinkommen (abzüglich eines Freibetrags in Höhe von 129,20 EUR) sowie sonstige Einkommen in Höhe von 166,67 EUR (abzüglich eines Betrags von 30,00 EUR), somit 403,47 EUR, gegenüber. Die vorschussweise Bewilligung beruhe darauf, dass die Einkommensverhältnisse im Bewilligungsabschnitt nicht geklärt seien.
Am 03.01.2012 legte der Antragsteller eine vom 25.09.2011 datierende und mit "Privater Darlehensvertrag" überschriebene Vereinbarung zwischen ihm und Frau J, M-straße 00, C, vor. Danach gab Frau J dem Antragsteller "wegen einer unverschuldeten lebensgefährdenden Notlage durch 1. nicht erhaltener Lohnzahlungen des Arbeitgebers wegen einer vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und 2. Vorhersehbar verschleppter Bearbeiter demzufolge zu korrigierenden Leistungsbescheide der ArGe" ein privates zinsloses Darlehen in Höhe von 1.000,00 EUR. Das Geld sollte in monatlichen Raten von mindestens 50,00 EUR zurückgezahlt werden, "sobald die vorübergehende finanzielle Krise des Arbeitgebers überwunden ist, Löhne wieder zuverlässig gezahlt werden und 2. die ArGe die zu korrigierenden Leistungsbescheide korrigiert hat und zu Unrecht einbehaltene Leistungen an Herrn M zurückgezahlt sind."
Am 05.12.2011 erhielt der Kläger einen Abschlag auf den Lohn für den Monat Oktober 2011 in Höhe von 196,00 EUR.
Am 08.12.2011 stellte die Firma T Gebäudereinigung und Dienstleistungen GmbH einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht I (109 IN 293/11).
Am 19.01.2012 hat der Antragsteller beim Sozialgericht einen "Eilantrag wegen mangelhafter Berechnung des Leistungsanspruch" gestellt. In diesem hat er angegeben, der Antragsgegner rechne zu Unrecht tatsächlich nicht gezahlten Lohn sowie das Darlehen in Höhe von 1.000,00 EUR als Einkommen an. Auch habe die Rückbuchung einer eigenen Auslands-Rechnungszahlung nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfen.
Er hat beantragt,
1. festzustellen, dass ein Darlehen kein zusätzliches Einkommen ist und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die sich hieraus ergebende Rückforderung der unrechtmäßig einbehaltenen Leistung an den Antragsteller unverzüglich auszuzahlen,
2. festzustellen, dass eine Rückbuchung einer eigenen Rechnungszahlung kein zusätzliches Einkommen ist und den Antragsgegner zu verpflichten, die sich hieraus ergebende Rückforderung der unrechtmäßig einbehaltenen Leistung an den Antragsteller unverzüglich auszuzahlen,
3. den Antragsgegner zu verpflichten, die Berechnung der zustehenden Leistungen unter Beachtung des anrechenbaren Einkommens den tatsächlichen Umständen anzupassen und die sich hieraus ergebende Rückforderung der unrechtmäßig einbehaltenen Leistung für den Zeitraum November 2011 bis Februar 2012 und darüber hinaus an den Antragsteller unverzüglich auszuzahlen. Die Nachforderung für den Monat November 2011 beläuft sich hierbei auf 236,80 EUR, für Dezember 2011 auf 160,00 EUR für Januar 2012 auf 403,47 EUR.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Bescheid, in dem die Anrechnung des Einkommens in Höhe von 1.000,00 EUR in sechs monatlichen Raten verfügt worden sei, sei bestandskräftig. Auch den Bewilligungsbescheid vom 03.01.2012 habe der Antragsteller bislang nicht mit Widerspruch angefochten. Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, bei den 1.000,00 EUR handele es sich um ein Darlehen, sei sein Vortrag widersprüchlich. Hinsichtlich der geltend gemachten Leistungen für die Zeit vor Stellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung gehe es nicht um die Behebung einer gegenwärtigen Notlage.
Mit Bescheid vom 07.02.2012 hat der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig für Januar 2012 Leistungen in Höhe von 147,16 EUR bewilligt sowie für den Zeitraum Februar bis einschließlich Juni 2012 zunächst 413,96 EUR pro Monat. Hierbei berücksichtigte der Antragsgegner weiterhin jeweils einen monatlichen Bedarf von 550,63 EUR und stellte diesem im Monat Januar Einkommen in Höhe von 403,47 EUR (266,80 EUR [Netto-Erwerbseinkommen in Höhe von 396,00 EUR abzüglich eines Freibetrags in Höhe von 129,20 EUR] sowie sonstiges Einkommen in Höhe von 166,67 EUR abzüglich 30,00 EUR) gegenüber. Für den Zeitraum Februar bis einschließlich Juni berücksichtigte der Antragsteller lediglich 166,67 EUR sonstiges Einkommen abzüglich 30,00 EUR.
Mit Beschluss vom 09.02.2012, dem Antragsteller zugestellt am 14.02.2011, hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Nach Zustellung des Beschluss hat der Antragsteller am 15.02.2012 gegenüber dem Sozialgericht erklärt, seine Forderung habe sich auf 966,94 EUR erhöht. Die Firma seines ehemaligen Arbeitgebers sei von der H-Gruppe übernommen worden. Seit dem 08.02.2012 arbeite er nun für diese. Seinen ersten Lohn erwarte er im März 2012.
Am 21.02.2012 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 09.02.2012 eingelegt.
Mit Änderungsbescheid vom 24.02.2012 hat der Antragsgegner dem Antragssteller sodann für die Zeit vom 01.03.2012 bis 30.06.2012 vorläufig monatliche Leistungen in Höhe von 143,96 EUR bewilligt. Hierbei stellte er dem Bedarf von 550,63 EUR monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 400,00 EUR abzüglich eines Freibetrags von 130,00 EUR sowie 166,67 EUR abzüglich 30,00 EUR sonstiges Einkommen gegenüber.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 22.03.2012 hat er dem Antragsteller sodann Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 ohne Vorläufigkeitsvermerk bewilligt. Für die Monate Januar (147,16 EUR), Februar (413,96 EUR) und April (143,96 EUR) ist es bei den bisherigen Bewilligungen geblieben. Für den März berücksichtigte der Antragsgegner Erwerbseinkommen in Höhe von 345,74 EUR abzüglich eines Freibetrags in Höhe von 120,56 EUR sowie 166,67 EUR abzüglich 30,00 EUR sonstiges Einkommen und bewilligte dem Antragsteller 188,78 EUR. Für den Zeitraum Mai bis Juni hat der Antragsgegner keine Anrechnung von sonstigem Einkommen in Höhe von 166,67 EUR mehr vorgenommen, da der Anrechnungszeitraum von sechs Monaten hinsichtlich der 1.000,00 EUR abgelaufen ist.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts zu ändern und den Antragsgegner antragsgemäß zu verpflichten.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist – nach Abgabe eines Teilanerkenntnisses durch den Antragsgegner – nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Soweit der Antragsteller mit den Anträgen zu 1) und 2) bestimmte Feststellungen begehrt ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2008 – L 5 B 1156/08 AS ER = juris Rn 3). Die vom Antragstellerin in den Anträge zu 1) und 2) begehrten Feststellungen sind – in der Hauptsache – allesamt inzidenter im Rahmen einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet auf Bewilligung und Gewährung höherer Leistungen, zu prüfen. Eine Feststellungsklage in der Hauptsache wäre damit unzulässig (hM; vgl zur sog. Subsidiarität der Feststellungsklage etwa Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012 § 55 Rn 19 f. m.w.N.). Damit kommt hinsichtlich dieser Anträge auch die Geltendmachung im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2008 – L 5 B 1156/08 AS ER = juris Rn 3).
Auch der Antrag zu 3) war abzulehnen.
Hinsichtlich der für den Zeitraum November bis Dezember 2011 begehrten Leistungen folgt dies bereits daraus, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden sollen, die zur Behebung einer aktuellen, d.h. gegenwärtig noch bestehenden Notlage erforderlich sind. Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirkt und infolgedessen eine aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden (vgl. Beschluss des Senats 15.12.2010 – L 19 AS 1991/10 B = juris Rn 9; Beschluss vom 07.04.2009 – L 19 B 114/09 AS ER = juris Rn 8 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn 29b, 35a m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst am 19.01.2012 gestellt. Eine Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen für einen früheren Zeitpunkt kommt damit nicht in Betracht. Hierauf hat auch das Sozialgericht zu Recht hingewiesen.
Da der Antragsteller bislang zu keinem Zeitpunkt glaubhaft gemacht, dass ihm Wohnungs- oder Obdachlosigkeit konkret drohte (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 02.03.2012 – L 19 AS 163/12 B ER; LSG NRW Beschluss v. 04.09.2009 – L 12 B 69/09 AS ER = juris Rn 4, m.w.N.), war für den Monat Januar 2012 hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung ein Anordnungsgrund ebenfalls nicht gegeben.
Hinsichtlich der Regelleistung ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller für den Monat Januar 147,16 EUR bewilligt worden sind. Ob der Antragsgegner bei der Berechnung des Anspruch ein Sechstel der als "Geschenk" bezeichneten Überweisung der J in Höhe von 1.000,00 EUR (166,67 EUR) zu Recht als Einkommen des Antragstellers berücksichtigt hat, kann vor dem Hintergrund der dem Eilverfahren eigentümlichen Prüfungstiefe nicht abschließend geklärt werden. Dies wäre der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nach summarischer Prüfung sprechen nach Auffassung des Senats jedenfalls erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das Geld – anders als vom Antragsteller behauptet – nicht zurückzuzahlen ist. Hierfür spricht in ganz erheblichem Maße zum einen die Tatsache, dass die Summe von Frau J als "Geschenk" bezeichnet worden ist. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Internet entgeltlich Leistungen als X-Meister anbietet. Demgegenüber wirkt der Abschluss eines Darlehensvertrags zwischen zwei – nach Aussage des Antragstellers einander nicht näher bekannten Personen – wenig plausibel. Unabhängig davon stand das Geld dem Antragsteller jedenfalls zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung.
Bei der Bewilligung für den Monat Januar 2012 hat der Antragsgegner allerdings verkannt, dass der Antragsteller für diesen Monat kein Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis mit der insolventen Firma T in Höhe von 396,00 EUR erhalten hat. Vor diesem Hintergrund stehen dem Antragsteller für den Monat Januar 2012 höhere Leistungen zu. Mit Schreiben vom 25.04.2012 hat der Antragsgegner insoweit ein teilweises Anerkenntnis abgegeben und in Aussicht gestellt, die Leistungen für den Monat Januar 2012 ohne die Anrechnung dieses Einkommens zu bewilligen. Unter Berücksichtigung dieses teilweisen Anerkenntnisses vermag der Senat auch im Hinblick auf den Monat Januar 2012 ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 10.05.2012
Zuletzt verändert am: 10.05.2012