Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.03.2012 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt S, E, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der am 00.00.1952 geborene Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) von dem Antragsgegner.
Im Jahr 1997 schloss der Antragsteller einen Mietvertrag über Räumlichkeiten in der J-straße 00 in E ab. Ausweislich dieses Mietvertrages handelte es sich bei dem Mietobjekt um Räume im Erdgeschoss (ca. 150 qm Lagerräume und ca. 120 qm Kellerflächen), die ausdrücklich nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Mit vermietet war eine Garage und Hof- und Torflächen (ca. 120 qm) sowie Büroräume im ersten Obergeschoss (Anbau 65 qm), wobei Letztere auch zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Vereinbart war eine Staffelmiete. In diesen Räumlichkeiten wohnte der Antragsteller zunächst mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn. Im Jahr 2006 wurde der Antragsteller erstmalig darauf aufmerksam gemacht, dass die anfallende Miete von seinerzeit 1.346,50 EUR zu hoch sei. Angemessen sei eine Miete von 552,00 EUR. Der Antragsteller wurde aufgefordert, sich eine angemessene Wohnung zu suchen. Zeitweilig schloss der Antragsteller zur Reduzierung der Kosten Untermietverträge über Teile der ihm überlassenen Gewerbeflächen.
Im Jahr 2010 verließ die Ehefrau den Kläger und kehrte – mit dem gemeinsamen Kind – nach Indonesien zurück.
Mit Schreiben vom 26.07.2011 wies der Antragsgegner den Antragsteller erneut darauf hin, dass die derzeit anfallenden Kosten für das Mietobjekt in Höhe von 1.430,81 EUR unangemessen hoch seien. Tatsächlich angemessen für eine Person sei eine Bruttokaltmiete von 347,00 EUR. Der Antragsteller habe sich um die Anmietung einer angemessenen Wohnung zu bemühen. Nach sechs Monaten würden andernfalls die Kosten der Unterkunft auf das angemessene Maß gesenkt.
Mit Bescheid vom 20.09.2011 wurden dem Antragsteller nach dem SGB II, in Höhe von 364,00 EUR Regelleistung und 475,54 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt. Auf einen entsprechenden Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) bestätigte der Antragsgegner diesen Bescheid vom Bescheid vom 13.12.2011. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2012 zurückgewiesen, wogegen sich der Antragsteller mit einer Klage vor dem Sozialgericht (S 41 AS 386/12) wandte.
Am 09.02.2012 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht gestellt. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stünden höhere Kosten für Unterkunft und Heizung zu. Der Antragsgegner gewähre dem Antragsteller zu Unrecht lediglich Kosten in Höhe von 475,57 EUR. Die tatsächlichen Kosten beliefen sich jedoch auf 1.499,78 EUR. Zwar bestünden die angemieteten Räumlichkeiten nicht lediglich aus Wohnfläche. Der Antragsteller habe auch ein Atelier für seine selbständige Tätigkeit als Künstler angemietet. Eine Trennung von Wohn- und Arbeitsbereich sei aber nicht möglich. Aus psychischen Gründen, die im Zusammenhang mit der Kindesentziehung durch die Mutter stünden, könne er die Wohnung auch nicht aufgeben, was sein behandelnder Neurologe und Nervenheilkundler Dr. L bestätige. Der Vermieter habe mit Schreiben vom 23.11.2011 bereits angekündigt, den Mietvertrag kündigen zu wollen, wenn die Miete nicht voll gezahlt werde. Es sei besondere Eile geboten.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Daneben hat er beantragt,
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S zu gewähren.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 19.03.2012, dem Antragsteller zugegangen am 22.03.2012, hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 18.04.2012 hat der Antragsteller beim Landessozialgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, ihm stünden als Kosten für Unterkunft und Heizung – aufgrund der Tatsache, dass Wohnung und Atelier nicht zu trennen seien – die Mietkosten in voller Höhe zu. Soweit das Sozialgericht die Eilbedürftigkeit verneint habe, habe es sich auf Rechtsprechung gestützt, die zum Wohnraummietvertrag ergangen sei. Es handele sich jedoch im vorliegenden Fall um einen Gewerbemietvertrag. Vor dem Hintergrund, dass bei einem Verlust der Wohnung auch die berufliche Existenz des Antragstellers betroffen sei, sei weiterhin von einer Eilbedürftigkeit auszugehen.
Er beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses vom 19.03.2012 den Antragsgegner zu verpflichten, ihm weitere Leistungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren sowie ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S zu gewähren.
Daneben beantragt er,
ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S, E, beizuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Hinsichtlich der begehrten Kosten für Unterkunft und Heizung erscheint auch dem Senat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes mehr als fraglich. Der Antragsteller hat bislang zu keinem Zeitpunkt glaubhaft gemacht, dass ihm Wohnungs- oder Obdachlosigkeit konkret drohte (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 02.03.2012 – L 19 AS 163/12 B ER; LSG NRW Beschluss v. 04.09.2009 – L 12 B 69/09 AS ER = juris Rn 4, m.w.N.). So hat der Antragsteller zwar vorgetragen, sein Vermieter habe angekündigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, sollte die Miete nicht vollständig bezahlt werden. Dass dies erfolgt wäre – oder gar ein Räumungstitel existierte – ist weder ersichtlich noch vorgetragen. In diesem Zusammenhang wäre ohnedies zu klären, ob der Antragsteller nicht dem Schutz des § 578 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 569 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterfiele.
Unabhängig von der Frage des Anordnungsgrundes hat der Antragsteller jedoch, worauf auch das Sozialgericht zutreffend hinweist, keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
So hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach entschieden, dass § 22 SGB II keine Rechtsgrundlage zur Übernahme von Kosten für beruflich genutzte Räume ist (so etwa BSG Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 32/09 R = juris Rn 35 unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 3/05 R = juris Rn 15). Auf die vom Antragsteller insoweit aufgeworfene Frage der rechtlichen Trennbarkeit der Mietbereiche "Wohnen" und "Arbeiten" kommt es hierbei nicht an (vgl. dazu BSG Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 32/09 R = juris Rn 35). Da somit eine entsprechende Anspruchsgrundlage fehlt, ist auch die gesundheitliche Situation des Klägers nicht geeignet, einen Anspruch auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung als die vom Antragsgegner bewilligten zu begründen. Darauf, dass die für das Mietobjekt anfallenden Kosten nicht (mehr) in voller Höhe übernommen werden können, ist der Antragssteller auch im Juli 2011 vom Antragsgegner hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe steht dem Antragsteller nach Vorstehendem weder für das Antrags- noch für das Beschwerdeverfahren zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die hierfür erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. §§ 73a SGG, 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) aufweist.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 SGG nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Erstellt am: 23.05.2012
Zuletzt verändert am: 23.05.2012