Die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.11.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Anwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach abgeschlossenem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Bereich der Grundsicherung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Nach vorprozessualer Befassung mit der gleichen Angelegenheit beantragte die von der Antragstellerin bevollmächtigte Beschwerdegegnerin am 29.04.2009 die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der Genehmigung zu einem Umzug unter Übernahme der in der neuen Wohnung entstehenden Kosten der Unterkunft und Heizung sowie einer Umzugsbeihilfe. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren wurde durch eine Vereinbarung mit beiderseitiger Erledigungserklärung nach einem etwas mehr als einstündigen Erörterungstermin am 30.04.2009 abgeschlossen.
Mit Beschluss vom 30.04.2009 hat das Sozialgericht der Antragstellerin zu 1) ab dem 30.04.2009 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr die Beschwerdegegnerin beigeordnet.
Am 11.11.2009 hat die Beschwerdegegnerin die Festsetzung einer von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung i.H.v. 559,30 EUR beantragt nach Maßgabe folgender Einzelpositionen:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme: 470,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 89,30 EUR
Gesamtsumme: 559,30 EUR.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts hat die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen mit Beschluss vom 23.02.2010 auf 285,60 EUR festgesetzt und dabei folgende Einzelpositionen berücksichtigt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102, 3103 VV RVG 20,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme: 240,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 45,60 EUR
Gesamtsumme: 285,60 EUR.
Die Verfahrensgebühr berechne sich nach Nr. 3103 VV RVG und sei nach der kurzen Dauer der Beiordnung in Höhe der Mindestgebühr festzusetzen.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdegegnerin am 26.02.2010 Erinnerung eingelegt. Im Hinblick auf ihre vorprozessuale Tätigkeit sehe sie die Anwendung des Gebührenrahmens aus Nr. 3103 VV RVG für gerechtfertigt an und innerhalb dieses Rahmens eine Mittelgebühr von 170,00 EUR netto.
Mit Beschluss vom 19.11.2010 hat das Sozialgericht den Beschluss vom 23.02.2010 abgeändert und die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren auf 464,10 EUR festgesetzt unter Berücksichtigung folgender Einzelpositionen:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 170,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme: 390,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 74,10 EUR
Gesamtsumme: 464,10 EUR.
Die Verfahrensgebühr sei der Nr. 3102 VV RVG, nicht Nr. 3103 VV RVG zu entnehmen, da Hauptsacheverfahren und Eilverfahren verschiedene Gegenstände hätten. Eine Verfahrensgebühr i.H.v. 170,00 EUR sei innerhalb des so gegebenen Rahmens festzusetzen bei unterdurchschnittlichem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, unterdurchschnittlichem Umfang des Verfahrens unter Berücksichtigung von Synergieeffekten aus der Vorbefassung mit der gleichen Angelegenheit, durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und überdurchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin. Die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin werde kompensiert durch ihre weit unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ein besonderes Haftungsrisiko der Beschwerdegegnerin sei nicht erkennbar.
Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den am 02.12.2010 zugestellten Beschluss hat der Vertreter der Staatskasse am 06.12.2010 die vom Sozialgericht zugelassene Beschwerde eingelegt und die Festsetzung eines Erstattungsanspruches von 285,60 EUR entsprechend der Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts beantragt.
Dem ist die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 07.01.2011 entgegengetreten. Sie hat sich der Begründung des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss angeschlossen und darüber hinaus ausgeführt, unabhängig von der Anwendung des Betragsrahmens entweder nach Nr. 3102 VV RVG oder Nr. 3103 VV RVG sei eine Gebühr von 170,00 EUR als Ansatz für die Verfahrensgebühr gerechtfertigt. Zudem sei die durch den engen zeitlichen Rahmen des Verfahrens gegebene intensivierte Arbeit zu berücksichtigen.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die kraft Zulassung durch das Sozialgericht (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG) statthafte und auch im Übrigen zulässig eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Die mit dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Gebührenfestsetzung entspricht der Rechtsprechung des Senats und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat das Sozialgericht auch in Anbetracht der Vorbefassung der Beschwerdegegnerin mit der Angelegenheit der Antragstellerin den Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr der Nr. 3102 VV RVG und nicht Nr. 3103 VV RVG entnommen. Der reduzierte Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG findet in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (regelmäßig) keine Anwendung.
Im Einzelfall festzustellenden Synergieeffekten kann unabhängig hiervon bei der Bemessung der konkreten Gebührenhöhe Rechnung getragen werden.
Nach Nr. 3102 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen, 40,00 EUR bis 460,00 EUR, die Mittelgebühr daher 250,00 EUR.
Nach Nr. 3103 VV RVG beträgt die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG 20,00 EUR bis 320,00 EUR, die Mittelgebühr daher 170,00 EUR, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Bei der Bemessung der Gebühr ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.
Der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG stellt eine vorrangige Sondervorschrift zu Nr. 3102 VV RVG mit einem geminderten Gebührenrahmen dar (LSG NRW, Beschlüsse vom 16.12.2009 – L 19 AS 180/09 B , vom 22.08.2011 – L 19 AS 634/10 B; Beschluss des LSG Bayern vom 18.01.2007 – L 15 B 224/06 AS KO; Straßfeld in Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 197 Rn. 40). Die Minderung trägt dem typisierend anzunehmenden Umstand Rechnung, dass bei Vorbefassung des Rechtsanwalts in einem dem Klageverfahren vorausgegangenen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren ein Synergieeffekt auftritt, der sich in Gestalt einer Verringerung des Arbeitsaufwandes und der Schwierigkeit im nachfolgenden Verfahren niederschlägt (vgl. BT- Drs. 15/1971, S. 212; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Nr. 3103 VV RVG, Rn. 3).
Ob dem Gesichtspunkt der Synergie bei zeitlicher Parallelität eines Verwaltungsverfahrens und eines nach dessen Einleitung aufgenommenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes durch Anwendung von Nr. 3103 VV RVG oder in anderer Weise, z.B. bei der Bemessung der Einzelgebühr im Rahmen von § 14 RVG Rechnung zu tragen ist, wird bislang nicht einheitlich gesehen:
Teilweise wird der zeitliche Gesichtspunkt des "vorausgegangenen" Verwaltungsverfahrens im Rahmen des Gebührentatbestandes nach Nr. 3103 VV RVG in den Vordergrund gestellt und als ausreichend erachtet, dass ein behördliches Verfahren zeitlich vor dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingeleitet worden ist, der Rechtsanwalt also in einem zeitlich "früheren" behördlichen Verfahren, das den gleichen Lebenssachverhalt zum Gegenstand hat, tätig gewesen ist (Beschluss des LSG Thüringen vom 24.11.2010 – L 6 SF 653/10 B; Beschluss des LSG NRW vom 30.06.2011 – L 9 AS 1743/10 B; Beschluss des Bayerischen LSG vom 18.01.2007 – L 15 B 224/06 AS KO). Soweit in der Rechtsprechung alleine das Tätigwerden in einem Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren für die Anwendung des Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG als ausreichend angesehen wird, bestehen allerdings differierende Auffassungen, ob das Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren zum Zeitpunkt der Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bereits abgeschlossen gewesen sein muss, um den Anfall des reduzierten Gebührenrahmens auszulösen (so Beschluss des LSG NRW vom 29.01.2007 – L 1 B 35/07 AS; a. A. Beschlüsse des LSG NRW vom 13.02.2009 – L 12 B 159/08 AS, des LSG Thüringen vom 24.11.2010 – L 6 SF 653/10 B).
Die den zeitlichen Gesichtspunkt in den Vordergrund stellende Auffassung betont das Vorliegen eines Synergieeffektes für den mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt in allen Fällen, in denen er mit dem identischen Lebenssachverhalt bereits in einem Verfahren befasst war.
Dieser Gesichtspunkt vermag jedoch zur Überzeugung des Senats die Anwendung des reduzierten Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG nicht zu rechtfertigen, da das Ausmaß der im Einzelfall auftretenden Synergieeffekte ganz wesentlich davon abhängig ist, welche Art eines Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens stattgefunden hat bzw. stattfindet, welcher Aufwand dort betrieben wurde sowie, ob es sich um ein nachfolgendes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit vergleichbarem Charakter handelt.
Dieser im Interesse der Gebührengerechtigkeit zu fordernden Differenzierung kann innerhalb des Gebührentatbestandes nach Nr. 3103 VV RVG nicht hinreichend Rechnung getragen werden, denn schon nach seiner Formulierung ist bei der Bemessung der konkreten Einzelgebühr nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren, geringer ist.
Zur Überzeugung des Senats liegt es bereits hiernach nahe, der wohl mittlerweile vorherrschenden Auffassung zu folgen, wonach der verringerte Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG anknüpfend an sein Tatbestandsmerkmal des "vorausgegangenen" Verwaltungsverfahrens auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen über die zeitliche Nachfolge des weiteren Verfahrens hinaus auch eine Identität der Streitgegenstände im "vorausgegangenen" Verwaltungsverfahren und im nachfolgenden Verfahren besteht, weil auch nur in diesem Fall die typisierende Annahme eines Synergieeffektes berechtigt erscheint.
Nur die an eine Identität des Streitgegenstandes anknüpfende Betrachtung trägt auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der mit Nr. 3103 VV RVG im Ansatz vergleichbaren Regelung im Gebührentatbestand der Nr. 2401 VV RVG Rechnung.
Diese Regelung sieht, soweit derselbe Rechtsanwalt schon im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war, eine Reduzierung des Gebührenrahmens der Geschäftsgebühr wegen der damit verbundenen Arbeitserleichterung für das Widerspruchsverfahren vor (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.08.2011 – 1 BvR 2473/10).
Ein Verwaltungsverfahren ist in diesem Sinne "vorausgegangen", wenn die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren und die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren auf einem identischen Verfahrensgegenstand beruhen.
Der Verfahrensgegenstand eines auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens wird dabei einerseits vom Regelungswillen der Behörde und andererseits vom Begehren des Antragstellers bestimmt (Urteil des BSG vom 25.02.2010 – B 11 AL 24/08 R).
Den Hintergrund der Gebührenabsenkung bildet damit im Rahmen von Nr. 2401 VV RVG die Grundannahme, dass (nur) bei Identität des Streitgegenstandes auch ohne Weiteres von einer Reduzierung des Arbeitsaufwandes für den Bevollmächtigten auszugehen ist.
Diese Grundannahme ist zur Überzeugung des Senats auf die vergleichbare Regelung des Nr. 3103 VV RVG übertragbar mit der Konsequenz, dass eine Anwendung in nachfolgenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ganz regelmäßig ausscheidet, weil auch die Streitgegenstände unterschiedlich sind.
In auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist über die im vorausgehenden Verwaltungsverfahren streitgegenständliche Frage des materiell-rechtlichen Anspruches (Anordnungsanspruch) hinaus zusätzlich die Auseinandersetzung damit erforderlich, ob ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung vorliegt (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 16.03.2011 – L 7 B 406/08 AS); in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels begehrt wird (§ 86b Abs. 1 SGG) tritt zur Auseinandersetzung mit dem materiell-rechtlichen Anspruch die erforderliche Interessenabwägung hinzu (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 31.10.2011 – L 6 AS 851/10 B). Allen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemein ist zudem der verfolgte Zweck einer vorläufigen Sicherung oder Gewährung von Leistungen, der häufig nicht mit dem im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch übereinstimmt und insoweit einen abweichenden Streitgegenstand darstellt (LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2011 – L 7 B 406/08 AS).
Im Grundsatz weisen somit Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig von vorausgehenden Verwaltungsverfahren abweichende Streitgegenstände auf. Die der Reduzierung des Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG typisierend zugrundegelegte Erwartung eines Synergieeffektes in gleichfalls typisierend feststellbarem Umfang ist daher regelmäßig nicht gerechtfertigt.
Der Senat schließt sich daher der mittlerweile wohl vorherrschenden Auffassung an, wonach auch bei einem bereits zuvor eingeleiteten oder sogar abgeschlossenen Verwaltungsverfahren im nachfolgenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Gebührenrahmen aus Nr. 3103 VV RVG keine Anwendung findet, vielmehr im Rahmen der Gebührenbemessung nach Nr. 3102 VV RVG das Ausmaß konkret aufgetretener Synergien bei der Bemessung der Einzelgebühr nach § 14 RVG zu berücksichtigen ist (insbesondere Beschlüsse des LSG NRW vom 20.07.2011 – L 16 AL 103/10 B, vom 16.01.2012 – L 2 AS 257/10 B).
Nach Vorstehendem nicht abschließend beantwortet, hier jedoch nicht zu entscheiden ist die Frage, ob der reduzierte Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG dann anzuwenden ist, wenn dem gerichtlichen Eilverfahren ein behördliches Eilverfahren gem. § 86a Abs. 3 SGG vorausgegangen ist (Müller-Raabe, a.a.O., Rn. 4).
Der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr ist daher im vorliegenden Rechtsstreit Nr. 3102 VV RVG zu entnehmen.
Innerhalb dieses Gebührenrahmens von 40,00 EUR bis 460,00 EUR ist die Festsetzung einer um etwa 1/3 reduzierten Mittelgebühr mit der hierfür vom Sozialgericht gegebenen Begründung zutreffend, auch die weiteren Festsetzungen sind nicht zu beanstanden bzw. werden mit der Beschwerde nicht angegriffen.
Der Senat nimmt daher auf die weitere Begründung des Beschlusses Bezug und verweist hierauf (§ 142 Abs.2 S. 3 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Dieser Beschluss ist endgültig (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Erstellt am: 05.06.2012
Zuletzt verändert am: 05.06.2012