Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.01.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig.
Durch Bescheid vom 13.01.2010 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) und deren Sohn, dem am 00.00.1996 geborenen Antragsteller zu 2), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) u.a. für die Zeit vom 01.04. bis 31.05.2010 in Höhe von 826,56 EUR mtl., nämlich für die Antragstellerin zu 1) mtl. 562,77 EUR (359,00 EUR Regelleistung + 43,00 EUR Mehrbedarf + 160,77 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie für den Antragsteller zu 2) mtl. 263,79 EUR (103,00 EUR Sozialgeld + 160,79 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Von dem Zahlbetrag führte der Antragsgegner die Miete sowie die Abschlagszahlung an den Energieversorgungsträger direkt ab. Des Weiteren behielt er einen Betrag von 130,00 EUR zwecks Tilgung von drei Darlehen zugunsten der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen ein. Die Antragstellerin zu 1) bezog für den Antragsteller zu 2) des Weiteren Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR. Durch Bescheid vom 10.03.2010 senkte der Antragsgegner den der Antragstellerin zu 1) zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.06. bis 30.06.2010 monatlich um 60 v.H. der maßgebenden Regelleistungen, d.h. um 215,40 EUR, wegen eines wiederholten Meldeversäumnisses ab. Er hob die Bewilligungsentscheidung vom 13.01.2010 insoweit nach § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf.
Hiergegen legte die Antragstellerin zu 1), vertreten durch den Beschwerdeführer, Widerspruch ein. Sie begehrte das Ruhen der Sanktion, um ihren Lebensunterhalt und den ihres 14-jährigen Sohnes sicherzustellen. Auf Antrag der Antragstellerin zu 1) wurden ihr am 30.03.2010 Lebensmittelgutscheine für den Monat April 2010 in Höhe von insgesamt 115,00 EUR und am 29.04.2010 für den Monat Mai 2010 in Höhe von 195,10 EUR ausgehändigt.
Am 05.05.2010 haben die Antragsteller, vertreten durch den Beschwerdeführer, beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30.03.2010 gegen den Bescheid vom 10.03.2010 anzuordnen. Des Weiteren beantragten sie, den Antragsgegner zu verpflichten, den dem Antragsteller zustehenden Regelbetrag in voller Höhe ab April 2010 auszuzahlen und hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, die Darlehensrückzahlung bis zum Abschluss der Sanktionen zum Ruhen zu bringen.
Sie haben vorgetragen, die Verhängung der Sanktion sei rechtswidrig. Des Weiteren sei zweifelhaft, dass die Sanktion durchgeführt werden könne, wenn gleichzeitig die Tilgungsverpflichtung aus Darlehen nicht ruhe. Die Antragstellerin zu 1) sei allein auf die Gewährung von Lebensmittelgutscheinen angewiesen. Dies sei jedoch nicht ausreichend, um die Bedürfnisse des Antragstellers zu 2) zu decken. Aufgrund der Einbehaltungen des Antragsgegners zugunsten des Vermieters, des Energieversorgungsträger und der Regionaldirektion NRW verbleibe kein Auszahlungsbetrag.
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 11.05.2010 erklärt, dass der Anspruch der Antragstellerin insoweit anerkannt werde, als die Darlehenstilgung für die Dauer der Sanktionierung storniert werde und sie bereit sei, die außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu tragen. Mit Schreiben vom 21.05.2010 nahm der Beschwerdeführer das Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt
Durch Beschluss vom 19.05.2010 bewilligte das Sozialgericht Düsseldorf den Antragstellern Prozesskostenhilfe für das Verfahren und ordnete den Beschwerdeführer bei.
Am 28.12.2010 hat der Beschwerdeführer beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 648,55 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR
Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG 75,00 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 103,55 EUR.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 12.01.2011 auf 417,69 EUR festgesetzt und zwar in Höhe von:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG 170,00 EUR
Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG 51,00 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 66,89 EUR.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein. Er führte aus, die Herabsetzung der geltend gemachten Mittelgebühr sei nicht gerechtfertigt. Die Bemessung der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich des Umfangs als unterdurchschnittlich sei rechtsfehlerhaft. Tatsächlich sei der Umfang der Bearbeitung bei Angelegenheiten des einstweiligen Rechtsschutzes als überdurchschnittlich zu bewerten. Insbesondere im Hinblick darauf, dass hier in kürzester Zeit eine Einarbeitung in die Sache habe erfolgen müssen, da ansonsten seinen Mandanten zum Teil existenzielle Einbußen gedroht hätten. Ebenso sei die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsteller überdurchschnittlich gewesen. Wenn auch die Schwierigkeit nicht überdurchschnittlich gewesen sei und die Einkommensverhältnisse der Antragsteller unterdurchschnittlich gewesen seien, so sei der Ansatz einer Gebühr von 250,00 EUR plus einer 30 %-igen Erhöhung billig.
Der Beschwerdegegner hat Erinnerung eingelegt und beantragt, die Prozesskostenhilfevergütung auf 286,79 EUR festzusetzen und im Übrigen die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG falle im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht an. Die Vergütung sei auf den Betrag von 286,79 EUR (170,00 EUR + 51,00 EUR + 20,00 EUR + 45,79 EUR) festzusetzen.
Durch Beschluss vom 19.01.2012 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.11.2011 zurückgewiesen. Auf die Erinnerung des Beschwerdegegners hat es die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 286,79 EUR festgesetzt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 24.01.2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdegegner am 07.02.2012 Beschwerde eingelegt.
Er trägt vor, es sei eine fiktive Terminsgebühr angefallen. Insoweit verweise er auf die Entscheidung des LSG NRW vom 14.07.2010 – L 1 AS 57/10 B -. Des Weiteren sei die Herabbemessung der Verfahrensgebühr von 250,00 EUR auf 170,00 EUR nicht gerechtfertigt.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 30.03.2012 – L 19 AS 2092/11 B – mit Wiedergabe des Meinungstandes).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG ist gegeben (vgl. Beschluss des Senats vom 30.03.2012 – L 19 AS 2092/11 B – mit Wiedergabe des Meinungsstandes). Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwer des Beschwerdeführers übersteigt den Betrag von 200,00 EUR. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung seiner Vergütung auf 286,79 EUR und begehrt die Festsetzung einer Vergütung von 648,55 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt 361,76 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 RVG).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Dem Beschwerdeführer steht gegenüber der Staatskasse keine höhere Vergütung als die festgesetzte Vergütung von 286,79 EUR aus § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG zu.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. § 48 Rdz. 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers. Zwischen den Antragstellern und ihm hat ein Mandatsverhältnis bestanden, welches durch die Vorlage einer Prozessvollmacht dokumentiert ist. Im Beschluss vom 19.05.2010 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Antragsteller ist der Beschwerdeführer beigeordnet worden. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ist der Senat an die im Beschluss vom 19.05.2010 ausgesprochene Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebunden. Die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses ist nicht zu überprüfen.
Der beigeordnete Rechtsanwalt kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben.
1.
Eine Terminsgebühr ist nach Nr. 3106 VV RVG nicht angefallen.
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 1 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in der ab dem 31.12.2006 geltenden Fassung (Zweites Justizmodernisierungsgesetz – 2. JuMOG – vom 22.12.2006, BGBl. I, 3416) ist nicht angefallen, da weder ein gerichtlicher Termin stattgefunden noch eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung zwischen den Beteiligten i. S. d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 21.10.2009 – IV ZB 27/09) stattgefunden hat.
Ebenfalls ist eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG nicht angefallen. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Es kann dahinstehen, ob ein angenommenes Anerkenntnis i.S.v. Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG vorliegt, wenn ein gerichtliches Verfahren – wie im vorliegenden Fall – durch ein angenommenes Teilanerkenntnis und eine Teilrücknahme des Antrags endet. Denn der Gebührentatbestand der Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG fällt in einem Verfahren nach § 86b SGG – wie vorliegend – grundsätzlich nicht an (so schon der Senat in den Beschlüssen vom 30.03.2012 – L 19 AS 2092/12 B -; vom 29.11.2010 – L 19 B 92/09 B – und vom 28.12.2010 – L 19 AS 1954/10 B m.w.N. und so auch LSG NRW Beschlüsse vom 20.10.2008 – L 20 B 67/08 AS -, vom 25.09.2009 – L 13 B 15/08 R -, vom 21.12.2009 – L 9 B 17/09 AL -, vom 03.03.2010 – L 12 B 141/09 AS -, vom 20.07.2011 – L 16 AL 103/10 B, vom 24.02.2011 – L 7 B 400/08 – und vom 08.09.2011 – L 1 KR 129/11 B unter Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 – L 1 B 158/09 SK E -; a. A. LSG NRW Beschlüsse vom 18.09.2008 – L 5 B 43/08 R -; LSG Thüringen Beschluss vom 26.11.2008 – L 6 B 130/08 SF -; BayLSG Beschluss vom 26.08.2009 – L 15 B 950/06 AS KO).
Der Anwendungsbereich dieses Gebührentatbestandes ist auf Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 1 SGG) vorgeschrieben ist, beschränkt. Zwar kann aus dem Wortlaut der Vorschrift der Nr. 3106 VV RVG nicht zwingend geschlossen werden, dass im Fall der Erledigung des Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis der Anfall der sog. "fiktiven" Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG auf Verfahren beschränkt ist, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. hierzu LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 – L 1 B 158/09 SK E = juris Rn 11). Der Senat hat sich jedoch der Rechtsprechung angeschlossen, wonach die Vorschrift der Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG aus systematischen und teleologischen Gründen dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass dieser Gebührentatbestand nur in Verfahren, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung obligatorisch ist, Anwendung findet (vgl. LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 -L 1 B 158/09 SK E = juris Rn 11; LSG NRW Beschluss vom 25.09.2009 – L 13 B 15/08 R). Die Regelung der Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG ist durch das Wort "oder" mit den Regelungen der Nr. 3106 Nr. 1 und Nr. 2 VV RVG verbunden. Deshalb spricht die systematische Auslegung dagegen, dass die Bestimmung der Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG im Gegensatz zu den Regelungen in Nr. 3106 Nr. 1 und Nr. 2 VV RVG alle Verfahren vor dem Sozialgericht erfassen soll. Denn in Nr. 3106 Nr. 1 und Nr. 2 VV RVG sind die Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr in Verfahren, in denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist, geregelt, wenn ein solches Verfahren durch streitige Entscheidung des Gerichts ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung endet. Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung der Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG lässt sich eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG auf Beschlussverfahren nach § 86b SGG nicht ableiten. Die Regelungen der Nr. 3106 VV RVG über den Anfall der sog. "fiktiven" Terminsgebühr dienen zur Entlastung der Gerichte, da vermieden werden soll, dass ein Rechtsanwalt aus Gebühreninteresse auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht (vgl. LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 – L 1 B 158/09 SK E = juris Rn 11). Es soll die Bereitschaft eines Rechtsanwalts gefördert werden, durch sein prozessuales Verhalten dem Gericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu ersparen (vgl. BGH Beschluss vom 10.07.2006 – II ZB 28/05 = MDR 2007, 302). Im einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG kann aber ein Rechtsanwalt eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch sein prozessuales Verhalten nicht verhindern, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben, sondern nur fakultativ (§ 124 Abs. 3 SGG) ist. Das Gericht entscheidet nach Ermessen, ob in einem Verfahren nach § 86b SGG eine mündliche Verhandlung anberaumt wird oder nicht. Des Weiteren soll ein Rechtsanwalt keinen Gebührennachteil dadurch erleiden, dass er das Verfahren im schriftlichen Verfahren so vorbereitet, dass eine Klärung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht mehr erforderlich ist. Ihm soll eine Vergütung für die besonders gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit zugebilligt werden, die regelmäßig erwartet werden darf, wenn auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (BGH Beschluss vom 24.07.2003 -V ZB 12/03 = NJW 2003, 3133; siehe auch BT-Drs. 15/1971 S. 212, wonach ein besonderer Aufwand vergütet werden soll). Nach dem Willen des Gesetzgebers knüpft die Bestimmung der Nr. 3106 VV RVG bzw. der Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG über den Anfall einer Terminsgebühr ohne Durchführung eines Termins i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG in gerichtskostenpflichtigen Verfahren an die Regelung des § 35 BRAGO an (BT-Drs. 15/1971 S. 212), wonach eine fiktive Verhandlungsgebühr bei entfallener, aber an sich vorgeschriebener Verhandlung entstehen konnte (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 24.07.2003 – V ZB 12/03 – a.a.O.).
2.
Der Gebührentatbestand der Nrn. 1006, 1000,1002 VV RVG ist ebenfalls nicht angefallen. Nach Nrn. 1006, 1002 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr in Verfahren nach § 183 SGG, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes oder durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes durch anwaltliche Mitwirkung erledigt. Der Anfall dieser Gebühr setzt ein zusätzliches über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln voraus, das mitursächlich für die unstreitige Erledigung ist. Nach übereinstimmender Rechtsprechung in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten ist das Mitwirken des Rechtsanwalts bei der formellen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens für den Anfall der Gebühr nicht ausreichend. Gefordert wird eine über die durch die Tätigkeitsgebühren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Geschäftsgebühr) abgegoltene Prozess- oder Verfahrensführung hinausgehende Tätigkeit (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006 – B 1 KR 13/06 R und vom 9.12.2010 – B 13 R 63/09 R -; OVG NRW Beschluss vom 18.10.2006 – 7 E 1339/05 -; FG BW Beschluss vom 27.8.2007 – 8 KO 1/07 -). Das Mitwirken des Rechtsanwalts bei der formellen Beendigung des Verfahrens – vorliegend die Annahme des Anerkenntnisses – ist für den Anfall der Gebühr nicht ausreichend. Es gab keine über die durch die Tätigkeitsgebühren (Verfahrensgebühr und Terminsgebühr) abgegoltene Prozessführung hinausgehende Tätigkeit. Als Mitwirkungshandlungen reichen weder die Einlegung und die Begründung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels, die Stellungnahme auf eine gerichtliche Anfrage, die Vorlage von (präsenten) Beweismitteln, die Mitwirkung an Ermittlungen noch die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erledigungserklärung aus (BSG Urteile vom 07.11.2006 – B 1 KR 13/06 R -, vom 21. 03.2007 – B 11a AL 53/06 R -, vom 05.05.2009 – B 13 R 137/08 R – und vom 05.05.2010 – B 11 AL14/09 R). Diese auf den Erfolg in der Sache gerichteten Verfahrenshandlungen werden durch die Tätigkeitsgebühren – Verfahrensgebühr und Terminsgebühr – abgegolten. Ein Bevollmächtigter ist gegenüber seinem Mandanten verpflichtet, das Verfahren gewissenhaft, sorgfältig und gründlich zu betreiben. Der Umfang und die Schwierigkeit dieses anwaltlichen Handelns kann bei der Festsetzung der Höhe der Verfahrensgebühr berücksichtigt werden. Das Einlenken einer Behörde als Folge schriftlicher oder mündlicher Ausführungen des Rechtsanwalts, das darauf abzielt, eine für den Auftraggeber günstige streitige Entscheidung herbeizuführen, genügt nicht für den Anfall der Gebühr (BSG Urteil vom 05.05.2009 – B 13 R 137/08 R). Ein zusätzliches über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln liegt hier nicht vor; das Handeln des Beschwerdeführers hat sich auf die Einlegung, die Begründung des Antrags auf Gewährung von einstweiligem Rechtschutz beschränkt.
3.
Nach Wirksamwerden der Beiordnung hat der Beschwerdeführer Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren gefertigt, so dass der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat für die Antragsteller ein nach § 183 SGG gerichtskostenfreies Verfahren betrieben und ist nicht für sie in einem dem einstweiligen Rechtschutzverfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig gewesen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats rechtfertigt das parallele Betreiben eines Widerspruchsverfahrens neben einem Antragsverfahren nach §§ 86b Abs. 1 und/oder Abs. 2 SGG nicht den Anfall des geminderten Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG (vgl. Beschluss des Senats vom 16.05.2012 – L 19 As 250/10 B – mit Wiedergabe des Meinungsstandes).
Der sich aus Nr. 3102 VV RVG ergebende Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr beträgt grundsätzlich 40,00 EUR bis 460,00 EUR. Im vorliegenden Fall beläuft sich nach Nr. 1008 VV RVG der für die Bestimmung der Gebühr maßgebliche Rahmen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG auf 52,00 EUR bis 598,00 EUR, da der Beschwerdeführer zwei Auftraggeber in derselben Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG vertreten hat (vgl. zur Anwendbarkeit von Nr. 1008 VV RVG auf Ansprüche von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft: BSG Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 155/10 R -).
Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Beschwerdeführer als beigeordneter Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen, bei Unbilligkeit die Höhe der Betragsrahmengebühr festzusetzen.
Vorliegend ist der Ansatz der Mittelgebühr von 325,00 EUR nach Nr. 3102 VV RVG durch den Beschwerdeführer unbillig. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R= juris Rn 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = juris Rn 24; vgl. zur Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO: BSG Urteile vom 29.02.1992 – 9a RVs 3/90 und vom 22.03.1984 – 11 RA 58/83 = SozR 1300 § 63 Nr. 4). Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R -).
Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich zur Überzeugung des Senats um einen unterdurchschnittlichen Fall, für den das Sozialgericht zutreffend eine Gebühr von 231,00 EUR (ca. 70% der Mittelgebühr) angesetzt hat.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Antragsverfahren ist als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Dabei ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den der Beschwerdeführer im Verfahren aufgewendet hat, in die Beurteilung heranzuziehen. Der Beschwerdeführer hat im einstweiligen Rechtschutzverfahren eine Antragschrift, die 2 ½ Seiten umfasst, und einen Schriftsatz, mit dem er das Anerkenntnis der Antragsgegnerin angenommen hat, verfasst. Weitere zeitintensive Tätigkeiten – wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, die Vornahme einer Akteneinsicht – sind nicht angefallen bzw. nicht belegt. Des weiteren ist die Vertretung der Antragstellerin zu 1) in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG und einem parallel betriebenen Hauptsachverfahren – vorliegend ein Anfang April 2010 eingeleitetes Widerspruchsverfahren -, die eine Einarbeitung in die materielle Rechtslage in beiden Verfahren erfordert und deshalb mit einem Rationalisierung- bzw. Synergieeffekt verbunden gewesen ist, als arbeitserleichternder Umstand in die Wertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit miteinzubeziehen (vgl. LSG NRW Beschluss vom 28.12.2010 – L 19 AS 1954/10 B – m.w.N.).
Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist allenfalls als durchschnittlich einzustufen. Im konkreten Verfahren ist sie im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = juris Rn 32, 35), sondern es ist eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen. Das Erfordernis des Vorhandenseins von speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang für die Bearbeitung des Falls begründet aber nicht schon allein die Annahme einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit.
Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = juris Rn 33-35), sind in der Akte nicht belegt. Allein die Anzahl der Auftraggeber begründet keine überdurchschnittliche Schwierigkeit. Die Anzahl der Auftraggeber wird durch die Erhöhung des Gebührenrahmens nach Nr. 1008 VV RVG schon berücksichtigt. Besondere juristische Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Streitgegenstand des Verfahrens ist zum einen die Rechtmäßigkeit einer Sanktion wegen eines wiederholten Meldeversäumnisses und zum anderen die Rechtmäßigkeit der Durchführung einer Verrechnung zur Tilgung von Erstattungsansprüchen.
Die Bedeutung der Angelegenheit ist für die Antragsteller als durchschnittlich zu bewerten. Bei deren Beurteilung ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 37). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass in dem Antragsverfahren nach § 86 Abs. 1 SGG – Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Absenkung der Leistung wegen einer Sanktion nach § 31 SGB II – und § 86 Abs. 2 SGG – Antrag auf Nichtdurchführung der Verrechnung während des Sanktionszeitraums als Hilfsantrag-, im Vordergrund eine vorläufige Regelung, nämlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, im Streit stand, die die Bedeutung der Angelegenheit mindert. Die Bedeutung eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens für einen Auftraggeber ist in der Regel gemindert (vgl. LSG NRW Beschluss vom 28.12.2010 – L 19 AS 1954/10 B – m.w.N.; vgl. auch LSG Hessen Beschluss vom 13.12.2011 – L 2 AS 363/11 B = juris Rn 22 m.w.N., wonach im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Verfahrensgebühr von einer auf 2/3 reduzierten Mittelgebühr auszugehen ist). Im Regelfall steht in einem Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG nur eine vorläufige, zeitlich begrenzte Leistungsverpflichtung im Streit und nicht der endgültige Verbleib der begehrten Leistungen bei einem Auftraggeber. Gegenstand eines Verfahrens nach § 86 Abs. 1 SGG ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und nicht die Aufhebung der belastenden Entscheidung. Die Annahme einer geminderten Bedeutung des einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG entspricht auch der Praxis in den gerichtskostenpflichtigen Verfahren nach § 197a SGG, in denen bei Berechnung der Höhe der Gerichtskosten und streitwertgebundenen anwaltlichen Gebühren in der Regel nicht der volle Streitwert, sondern 1/4 bis 1/2 des Streitwertes zugrunde gelegt wird (vgl. Zusammenstellung der Rechtsprechung in Ziffer 7. 1 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit Stand 01.04.2009, NZS 2009, 427). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Antragsteller nicht zu besorgen gewesen, so dass allenfalls eine durchschnittliche Bedeutung für die Auftraggeber anzunehmen ist.
Der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber stehen jedoch deren unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse gegenüber. Da die Antragsteller auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres sozio-kulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen sind und ihnen deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten.
Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu.
Das Sozialgericht hat zutreffend eine Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR angesetzt (Nr. 7002 VV RVG). Nach Nr. 7008 VV RVG ist eine 19%ige der Mehrwertsteuer, mithin ein Betrag von 45,79 EUR (19% von 241,00 EUR), zu erstatten.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Erstellt am: 10.07.2012
Zuletzt verändert am: 10.07.2012