Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.08.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für die Zeit vom 01.12.2008 bis 31.03.2009 in Höhe von 916,06 EUR.
Dem 1952 geborenen Kläger wurden für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 (Bescheid vom 29.05.2008) und vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 (Bescheid vom 24.11.2008) Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 691,00 EUR bewilligt (351,00 EUR Regelleistung zuzüglich 340,00 EUR für Kosten der Unterkunft (KdU)).
Am 24.11.2008 teilte er dem Beklagten unter Vorlage des Arbeitsvertrages mit, am selben Tage eine Tätigkeit als Hausmeister bei der Stadt E aufgenommen zu haben. Der Arbeitsvertrag war befristet bis 30.06.2009. Für den Zeitraum 24.11.2008 bis 31.12.2008 stand dem Kläger ein Bruttoarbeitsentgelt von 1.718,53 EUR zu (468,19 EUR für November 2008 und 1.250,34 EUR für Dezember 2008). Der Nettobetrag von 1.205,11 EUR wurde Ende Dezember 2008 ausbezahlt, für die folgenden Monate betrug das Bruttoeinkommen 1.457,96 EUR, der Nettobetrag von 995,15 EUR wurde dem Kläger immer Ende des laufenden Monats ausbezahlt.
Am 16.12.2008 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem er den Bescheid vom 24.11.2008 für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 änderte. Unter Berücksichtigung der sich aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag ergebenden Lohnansprüche wurden dem Kläger Leistungen für Kosten der Unterkunft nach dem SGB II in Höhe von 113,38 EUR monatlich bewilligt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass nach Vorlage der Lohnabrechnungen die genaue Anspruchshöhe ermittelt werden könne und aus diesem Grunde die Lohnabrechnungen umgehend nach Erhalt einzureichen seien.
Nach Anhörung des Klägers wurden sodann mit Bescheid vom 28.05.2009 die Bescheide vom 29.05.2008, 24.11.2008 und 16.12.2008 für die Zeit vom 01.12.2008 bis 31.03.2009 teilweise in Höhe von insgesamt 916,06 EUR aufgehoben. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei der Kläger nicht in bisher festgestellter und bewilligter Höhe hilfebedürftig. Ihm würden daher nur Leistungen in geringerer Höhe zustehen.
Seinen dagegen gerichteten Widerspruch vom 23.06.2009 begründete der Kläger damit, das Gehalt für die Monate November und Dezember 2008 sei ihm erst Ende Dezember ausgezahlt worden, aus diesem Grunde habe er in diesen Monaten keine Einkünfte erzielt. Für die folgenden Monate stehe ihm der bewilligte Betrag von 113,38 EUR zu. Bei der Berechnung der Rückforderung sei der Freibetrag in Höhe von 30,00 EUR für Versicherungen unberücksichtigt geblieben.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2010 zurück. Das bereinigte Einkommen sei zu dem Zeitpunkt, in dem es dem Kläger zugeflossen sei, auf seinen Bedarf anzurechnen, so dass sich ein geringerer Leistungsanspruch ergebe.
Hiergegen richtete sich die am 02.02.2010 erhobene Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Die monatlichen Freibeträge und insbesondere die Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30,00 EUR sowie die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,95 EUR seien nicht berücksichtigt worden. Bei Berücksichtigung dieser Beträge ergebe sich aber keine Rückforderung, sondern ein höherer Leistungsanspruch und damit ein Nachzahlungsanspruch zu seinen Gunsten. Durch die Auszahlung des Einkommens von November 2008 im Dezember 2008 sei eine höhere Überzahlung entstanden, so dass die Zahlung zu splitten sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 28.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2010 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags hat der Beklagte auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Mit Urteil vom 19.08.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei durch den angefochtenen Bescheid vom 28.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2010 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn der Bescheid sei rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Zeitraum bis 31.12.2008 sei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 3 SGB III. Danach sei ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine Änderung eintrete. Der sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 29.05.2008 ergebende Leistungsanspruch sei nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II für den Monat Dezember 2008 aufgrund fehlender Hilfebedürftigkeit nach Erlass des Bewilligungsbescheides ganz weggefallen. Der Kläger sei in diesem Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen, da er seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen in Höhe von 925,11 EUR habe sichern können. In diesem Monat habe ein Bedarf in Höhe von 691,00 EUR bestanden, demgegenüber seien dem Kläger Ende Dezember 2008 1.205,11 EUR ausbezahlt worden. Unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 30 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II in Höhe von 280,00 EUR habe dem Kläger ein anrechenbares Einkommen von 925,11 EUR zur Verfügung gestanden. In dem Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II seien bereits die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR sowie eine Werbungskostenpauschale und die Berücksichtigung der vom Kläger bezifferten Fahrtkosten in Höhe von 40,11 EUR enthalten gewesen. Die Summe der Versicherungspauschale (30,00 EUR), der geltend gemachten Werbungskostenpauschale (15,95 EUR) sowie der Fahrtkosten (40,11 EUR) überstiegen nicht den Betrag von 100,00 EUR, so dass die Berücksichtigung eines höheren Betrages nicht in Betracht komme. Entgegen der Auffassung des Klägers sei sein Einkommen aus Dezember 2008 auch nicht zu splitten, weil hierin ein Teil des Lohnes für November 2008 enthalten gewesen sei, denn entscheidend sei, dass dem Kläger das Entgelt Ende Dezember 2008 insgesamt zugeflossen sei.
Demgegenüber sei für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.03.2009 § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 2 SGB III die zutreffende Ermächtigungsgrundlage. Die ursprüngliche Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sei nach § 43 Abs. 1 SGB X in einen Rücknahmebescheid nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X umzudeuten; dies sei insbesondere deshalb möglich, da es sich bei der Rücknahme nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X aufgrund des Verweises in § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II auf § 330 Abs. 2 SGB III nicht um eine Ermessensentscheidung handele. Im Monat Januar 2009 habe der Kläger seinen Lebensunterhalt aus seinem zu berücksichtigenden Einkommen bestreiten können. Sein Bedarf belaufe sich weiterhin auf 691,00 EUR, das bereinigte Einkommen betrage 715,15 EUR (995,15 EUR Nettoeinkommen abzüglich 280,00 EUR zu berücksichtigender Freibeträge). Für die Monate Februar 2009 und März 2009 habe der Kläger einen Anspruch auf ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 57,54 EUR. Sein Nettoeinkommen belaufe sich in diesen Monaten auf 913,46 EUR, so dass sich abzüglich der Versicherungspauschalen von 280,00 EUR ein anrechenbares Einkommen von 633,46 EUR ergebe. Dem Bedarf von 691,00 EUR gegenübergestellt errechne sich so der Differenzbetrag von 57,54 EUR. Der Kläger habe auch erkennen können, dass sein Leistungsanspruch für die Monate Januar, Februar und März 2009 nachzuberechnen war. Der Bescheid vom 16.12.2008 habe auch einen entsprechenden Hinweis enthalten, so dass der Kläger sich nicht auf schützenswertes Vertrauen berufen könne. Nach § 50 Abs. 1 SGB XII habe der Kläger die bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 916,06 EUR zu erstatten, Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ergäben sich nicht.
Das Urteil wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 05.09.2011 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 22.09.2011. Zur Begründung vertritt der Kläger die Auffassung, für den Zeitraum November 2008 bis Juni 2009 stehe ihm eine zusätzliche Leistung vom Beklagten zu. Im Übrigen beantrage er eine nochmalige Überprüfung der Bescheide nach § 44 SGB X.
Der Kläger beantragt nach dem Inhalt seiner Schriftsätze,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.08.2011 abzuändern und den Bescheid vom 28.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, da die Beteiligten hierzu mit Schreiben vom 17.04.2012 angehört worden sind und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da der angefochtene Bescheid vom 28.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2010 nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG ist und den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten verletzt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Abweichend zu den sozialgerichtlichen Feststellungen weist der Senat jedoch klarstellend – ohne dass das zu einer im Ergebnis abweichenden Beurteilung führt – darauf hin, dass auch die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2009 auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, so wie vom Beklagten im Widerspruchsbescheid dargelegt, zu stützen ist. Der den Bewilligungszeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2009 umfassende Änderungsbescheid datiert vom 16.12.2008. Die jeweils Ende Januar, Ende Februar und Ende März 2009 zugeflossenen Beträge stellen daher Einkommen dar, das der Kläger nach Erlass des Verwaltungsaktes erzielt hat, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt sind. Der Umstand, dass der Arbeitsvertrag vom 20.11.2008 datiert und somit vor Erlass des Bescheides abgeschlossen wurde, ist unerheblich, denn entscheidend für die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist das Erzielen des Einkommens, also sein Zufluss, der jedoch nach Erlass des entsprechenden Bewilligungsbescheides gelegen hat.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 40 Abs. 4 S. 1 SGB II, wonach abweichend von § 50 SGB X nur 44 % der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft zu erstatten sind, denn der Senat sieht die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 S. 2. Alt 3 SGB II als gegeben an. Nach dieser Vorschrift gilt S. 1 nicht, wenn die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.
Für die vom Bewilligungsbescheid 24.11.2008 erfassten Monate Januar bis März 2009 wurden die berechneten Leistungen nur in Höhe von 113,38 (Januar 2009) bzw. jeweils 55,84 (Februar und März 2009) und damit nur teilweise aufgehoben: Für den vom Bewilligungsbescheid vom 29.05.2008 erfassten Monat Dezember 2008 erfolgte die Aufhebung zwar in vollem Umfang, jedoch ist auch insoweit nur von einer teilweisen Aufhebung der Bewilligung auszugehen. Ausweislich des Verfügungssatzes des genannten Bescheides wurden dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 Leistungen bewilligt. Dies entspricht der Regelung des § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II. Damit ist die nur einen Monat betreffende – wenn auch vollständige Aufhebung – der Leistung nur eine teilweise Aufhebung der Gesamtbewilligung (Mayer in Oestreicher, § 40 SGB II, Stand Juni 2011 Rdz 87a.A. allerdings ohne Begründung Wolf-Dellen in Löns/Herold Tews, SGB II, § 40 Rdz. 14).
Soweit die Auffassung vertreten wird, die vollständige Aufhebung der Leistung für einen Monat eines 6-monatigen Bewilligungszeitraums sei keine teilweise Aufhebung, weil die Bewilligungsbescheide wegen des Monatsprinzip für jeden Monat einen selbständigen Verfügungssatz enthielten (so: Aubel in Juris Praxiskommentar z. SGB II 3. Aufl. 2012, § 40 Rdz 140) folgt der Senat dem nicht. Die Aufteilung der Leistungen nach Monaten stellt nur eine Spezifizierung der für den gesamten Zeitraum dem Grunde nach bewilligten Leistungen hinsichtlich deren Höhe dar. Selbst wenn man gedanklich die dem Grunde nach für 6 Monate bewilligten Leistungen entsprechend dem Monatsprinzip in Einzelverfügungen auf- bzw. unterteilt, sind diese nur Teil der Gesamtverfügung, da sie von dieser keine abweichende Feststellung treffen und demzufolge keine eigenständige Bedeutung haben. Die Bewilligung dem Grunde nach ist nämlich bereits durch die Gesamtverfügung ausgesprochen worden. Aus diesem Grunde kann dann selbst in der vollständigen Aufhebung der Leistungen für einen Monat demnach nur eine teilweise Aufhebung der Bewilligung insgesamt gesehen werden.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der angefochtene Bescheid vom 28.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2010 auch hinreichend bestimmt ist, da der Beklagte die Rückforderung getrennt nach Monaten unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkünfte, der zu berücksichtigenden Freibeträge und des zugrunde zu legenden Bedarfs errechnet hat.
Abschließend ist festzustellen, dass ein vom Kläger gestellter Antrag nach § 44 SGB X unabhängig von der Frage, welche Bescheide der Kläger überprüft haben will, nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe sind nicht gegeben (§ 177 SGG).
Erstellt am: 12.07.2012
Zuletzt verändert am: 12.07.2012