Die Beschwerde der Antragsteller (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 04.06.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, weil es jedenfalls an einem Anordnungsgrund fehlt. Ob es auch an einem Anordnungsanspruch mangelt, wie das SG in seiner Hauptberechnung meint, kann dahinstehen, denn selbst wenn ein geringfügiger Leistungsanspruch bestehen sollte, wie es nach der Alternativberechnung des SG der Fall sein könnte, rechtfertigt dies nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Bezüglich der Kosten der Unterkunft ist ein Anordnungsgrund nach der ständigen Rechtsprechung des Senates, an der festgehalten wird (vgl. Beschluss des Senates vom 20.03.2012 – L 12 AS 352/12 B ER – m.w.N.), erst dann gegeben, wenn eine Räumungsklage erhoben worden ist. Erst dann droht unmittelbar Wohnungslosigkeit, was einen Anordnungsgrund auslösen kann. In dieser Hinsicht wird von den Ast selbst nichts vorgetragen.
Bezüglich des Regelbedarfes für den Unterhalt liegt ebenfalls keine derartige Notlage vor, die eine einstweilige Anordnung rechtfertigen könnte. Das den Ast zur Verfügung stehende Nettoeinkommen ohne die nicht anzurechnende Opferpension beträgt 854,56 EUR, während der Regelbedarf für beide Ast zusammen 674,00 EUR beträgt.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge nach § 193 SGG zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin (Ag) sei aber am Rande darauf hingewiesen, dass nunmehr zur Vermeidung einer dann berechtigten Untätigkeitsklage zügig über den Widerspruch vom 13.12.2011 gegen den Bescheid vom 15.11.2011 zu entscheiden sein wird. Spätestens mit Einreichen der weiteren Unterlagen in laufenden Eilverfahren im Mai 2012 müsste es der Ag möglich sein, in der Sache zu entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe den Ast ein – ergänzender – Leistungsanspruch nach dem SGB II zusteht.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 26.07.2012
Zuletzt verändert am: 26.07.2012