Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.04.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren um die Übernahme von Kosten eines Widerspruchsverfahrens zu bewilligen ist.
Die Klägerin bezog von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 17.02.2011 beantragte sie die Zustimmung des Beklagten gem. § 22 Abs. 2 SGB II zum Umzug nach J. Zur Begründung des Umzugs gab sie an, gesundheitliche Probleme zu haben und sich immer schwerer zu tun, Alltagsprobleme zu lösen. In Deutschland habe sie niemanden außer ihrem Sohn, der bereit sei, sie zu unterstützen. Dieser habe nun aus beruflichen Gründen nach J umziehen müssen. Ihrem Antrag fügte sie einen Arztbericht und ein Attest des sie behandelnden Arztes Dr Q vom 15.02.2011 bei, wonach sie möglichst nicht allein leben solle sowie ein Schreiben ihres Sohnes, dass dieser seine Mutter nicht im Stich lassen wolle.
Der Beklagte lehnte die Erteilung der Zustimmung mit Bescheid vom 28.02.2011 ab. Die für den Umzug gegebene Begründung sei nicht als wichtiger Umzugsgrund anzuerkennen. Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, am 28.03.2011 Widerspruch ein. Die Ablehnung der Zustimmung sei rechtswidrig. Die Erforderlichkeit eines Umzugs nach § 22 Abs. 2 SGB II stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erforderlichkeit des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II. Daraus folge, dass sich die Erforderlichkeit des § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II nur auf einen Umzug innerhalb der Wohngemeinde beziehe. Bei einem Umzug in eine andere Wohnortgemeinde könne es daher nur auf die Angemessenheit der Aufwendungen für eine neue Unterkunft ankommen (vgl. BSG Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 60/09 R). Es werde daher beantragt, den Bescheid vom 28.02.2011 aufzuheben und über die Zustimmung zu dem geplanten Umzug neu und nur unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Kosten für eine neue Wohnung zu entscheiden.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2011 als unbegründet zurück. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Widerspruchsführerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zum Umzug. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsführerin sei die Prüfung der Erforderlichkeit auch vorzunehmen. Tatsächlich sei die Notwendigkeit des Umzugs für die Gewährung der angemessenen Unterkunftskosten wegen Umzugs an einen neuen Wohnort tatsächlich nicht zu prüfen. Mit dem Wohnortwechsel würden jedoch auch Wohnungsbeschaffungskosten anfallen. Diese seien vom Leistungsträger gem. § 22 Abs. 3 SGB II nur bei Erforderlichkeit des Umzugs zu übernehmen. Eine solche Erforderlichkeit liege hier nicht vor. Kosten des Widerspruchsverfahrens könnten nicht erstattet werden.
Mit Klage vom 12.12.2011 und weiterem Schreiben vom 29.02.2012 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf begehrt, den Beklagten zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Ebenfalls hat sie Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist angekündigt worden, jedoch bisher nicht bei Gericht eingegangen. Neben ihrem bisherigen Vorbringen hat die Klägerin auf ein Attest des Dr. Q vom 09.03.2011 verwiesen, das sie zu den Akten gereicht habe. Hierin bescheinige der Arzt, dass ihr Sohn bereit sei, die Umzugskosten zu übernehmen.
Das SG hat die Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 17.04.2012 abgelehnt. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Da der Widerspruch nicht erfolgreich gewesen sei, seien Kosten des Widerspruchsverfahrens gem. § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht zu erstatten.
Gegen den ihr am 19.04.2012 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 21.05.2012 Beschwerde eingelegt. Der Widerspruch, den sie ausdrücklich auf Neubescheidung gerichtet habe, sei erfolgreich gewesen. Der Beklagte habe ihr im Widerspruchsbescheid zugestimmt, dass es bei einem Umzug über die Grenzen der Wohngemeinde hinaus dahinstehen könne, ob der Umzug erforderlich sei. Ihr Vorbringen sei damit beachtet und in die Beurteilung einbezogen worden, der Widerspruch somit erfolgreich gewesen. Die Tatsache, dass der Beklagte Gründe für die Ablehnung dahingehend nachgeschoben habe, dass es der Prüfung der Erforderlichkeit im Rahmen von Wohnungsbeschaffungskosten bedürfe, könne am Erfolg des Widerspruchs nichts ändern. Durch das – unbeschränkt mögliche – Nachschieben der Gründe seien ihre rechtlichen Interessen ausreichend gewahrt worden, ohne dass es einer Neubescheidung durch den Beklagten noch bedurft hätte. Soweit sie mit der Klagebegründung zusätzlich vorgetragen habe, sie hätte einen Antrag auf Übernahme von Wohnbeschaffungskosten nicht gestellt, habe sie kein Interesse an einer diesbezüglichen Aufhebung des streitigen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren um die Übernahme von Kosten des Widerspruchsverfahrens abgelehnt.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Kläger die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Hierzu ist gem. § 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. der Prozesskostenhilfevordruckverordnung das amtliche Formular zu verwenden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der PKH-Antrag der Klägerin – nach Aktenlage – mangels einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht vollständig gestellt und damit bereits aus diesem Grund (noch) nicht bewilligungsreif ist.
Darüber hinaus wäre auch ein bewilligungsreifer Antrag mangels Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache abzulehnen. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs für die Kosten des Widerspruchsverfahrens ist § 63 SGB X. Danach hat der Widerspruchsgegner, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (Abs. 1 S. 1); dabei sind die Gebühren eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war (Abs. 2).
Ausdrücklich hat der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin nicht stattgegeben. Vielmehr ist der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen worden. Im Widerspruchsbescheid ist auch kein – wie die Klägerin wohl meint – "versteckter" Erfolg enthalten. Allein die Tatsache, dass der Beklagte die Ausführungen der Klägerin, dass die Erforderlichkeit des Umzugs bei einem Umzug über die Grenzen des Wohnorts hinaus nicht zu prüfen sei, bestätigt hat, kann einen Erfolg des Widerspruchs nicht begründen. Hierbei handelt es sich lediglich um ein Begründungselement, das die (negative) Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Maßgebliches Begehren der Klägerin war – ausweislich ihres Antrags vom 17.02.2011 – die Erteilung einer Zustimmung gem. § 22 Abs. 2 SGB II. Die Ablehnung dieses Antrags hat der Beklagte auch im Widerspruchsbescheid aufrecht erhalten. Auch eine erneute Bescheidung des Antrags allein unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Wohnung, wie dies die Klägerin mit ihrem Widerspruchsschreiben begehrt hat, ist vom Beklagten nicht vorgenommen worden. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine solche Bescheidung mangels Angaben der Klägerin zur etwaigen neuen Wohnung ebenfalls nicht zu einem positiven Ergebnis hätte führen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 26.07.2012
Zuletzt verändert am: 26.07.2012