Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.01.2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt 1/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die am 00.00.1945 geborene Klägerin beantragte am 15.08.2005 bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Hierbei gab sie an, sie wohne mit ihrem Ehemann, dem am 00.00.1942 geborenen I B, in einer Mietwohnung in der N-Straße 00 in T. Ihr Ehemann beziehe seit März 2005 eine Rente, daneben bezögen sie Wohngeld in Höhe von monatlich 87,00 EUR. Die Nettokaltmiete für die Wohnung belaufe sich auf 330,00 EUR, die Nebenkosten auf 60,00 EUR. Geheizt werde über eine Nachtspeicherheizung. Die Klägerin gab an, weiteres Einkommen – etwa aus Arbeitsentgelt – nicht zur Verfügung zu haben und bestätigte die Richtigkeit dieser Angaben mit ihrer Unterschrift. Im Rahmen des Antragsverfahrens reichte die Klägerin unter anderem eine Mitteilung der LVA Westfalen ein, wonach sich die monatliche Nettorente ihres Ehemanns der Klägerin ab dem 01.07.2005 auf 819,61 EUR belief.
Mit Bescheid vom 14.09.2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Monat August 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 152,76 EUR und für die Zeit von September 2005 bis Ende Januar 2006 Leistungen in Höhe von 269,59 EUR. Diese Beträge setzten sich zusammen aus dem Auszahlungsbetrag in Höhe von 108,56 EUR bzw. 191,59 EUR sowie Rentenversicherungsbeiträgen für die Klägerin Höhe von 44,20 EUR für den Monat August 2005 und monatlich 78,00 EUR für den Zeitraum vom September 2005 bis einschließlich Januar 2006. Sowohl die Gesamtsumme der an die Klägerin auszuzahlenden Leistungen als auch deren einzelnen Komponenten waren in der Anlage zum Bescheid am Ende der sog "personenbezogen Anspruchsermittlung" für den jeweiligen Monat ausgewiesen.
Am 13.12.2005 stellte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag. Hierbei beantwortete sie insbesondere die Fragen nach Änderungen in ihren Einkommensverhältnissen und/oder denjenigen der Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft mit "keine Änderungen." Am 31.01.2006 lief der Anspruch der Klägerin und ihres Ehemanns auf Wohngeld aus.
Mit Bescheid vom 25.01.2006 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 31.08.2006 in Höhe von monatlich insgesamt 356,59 EUR. Diese Beträge setzten sich – wie aus der Anlage zum Bescheid ersichtlich – zusammen aus dem Auszahlungsbetrag in Höhe von 278,59 EUR sowie Rentenversicherungsbeiträgen für die Klägerin Höhe von 78,00 EUR.
In ihren Folgenanträgen gab die Klägerin stets an, Änderungen der Verhältnisse seien nicht eingetreten. Mit Bescheid vom 08.08.2006 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 28.02.2007 in Höhe von monatlich weiterhin 356,59 EUR, mit Bescheid vom 06.02.2007 in Höhe von monatlich 319,39 EUR für den Zeitraum vom 01.03.2007 bis 30.09.2007 sowie mit Bescheid vom 30.08.2007 in Höhe von monatlich 279,59 EUR für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 30.09.2008.
Am 09.07.2008 erfuhr der Beklagte, dass die Höhe der Rente des Ehemanns der Klägerin sich zwischenzeitlich erhöht hatte. Darüber hinaus teilte das Hauptzollamt E dem Beklagten mit, dass der Ehemann der Klägerin in der Zeit vom 02.03.2005 bis 30.11.2005 bei der Spedition M, H und ab dem 01.12.2005 ununterbrochen eine geringfügige entlohnte Beschäftigung bei der Firma U GmbH, T ausgeübt habe. Dieser am 30.06.2008 beim Beklagten eingegangenen Mitteilung waren Datenausdrucke der Deutschen Rentenversicherung Bund beigefügt.
Mit Schreiben vom 14.07.2008 hörte der Beklagte die Klägerin wegen einer beabsichtigten Einstellung der Leistungen an. Sie wurde aufgefordert, einen Rentenbescheid ab 01.07.2008, einen Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen der U GmbH seit Juli 2005 bis laufend und einen Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen März 2005 bis November 2005 von der Spedition M vorzulegen. Der Beklagte wies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf § 66 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil – (SGB I) hin.
Mit Bescheid vom 29.07.2008 hob der Beklagte den Bescheid vom 30.08.2007 über die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung vom 01.08.2008 auf. Die Hilfebedürftigkeit sei nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe auf die Anfrage vom 14.07.2008 nicht reagiert.
Auf Nachfrage des Beklagten teilte die U GmbH mit, dass der Ehemann der Klägerin in der Zeit vom 01.12.2005 bis einschließlich Juli 2008 monatlich 400,00 EUR als Arbeitsentgelt erhalten hatte.
Auf Nachfrage beim zuständigen Rentenversicherungsträger erfuhr der Beklagte, dass sich die monatlichen Rentenzahlungen an den Ehemann der Klägerin seit erstmaliger Antragstellung der Klägerin geändert hatten. In der Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.09.2005 betrugen sie 819,61 EUR, in der Zeit vom 01.10.2005 bis zum 31.03.2007 864,64 EUR, in der Zeit vom 01.04.2007 bis zum 30.06.2007 860,84 EUR, in der Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2008 865,44 EUR. Seit dem 01.07.2008 erhielt der Ehemann der Klägerin 872,59 EUR monatliche Rentenleistungen.
Mit Schreiben vom 13.05.2009 hörte der Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf § 24 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) hinsichtlich einer beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung von Leistungen an. Er teilte der Klägerin mit, sie habe weder mitgeteilt, dass ihr Ehemann bei den Speditionen gegen Entgelt gearbeitet habe noch dass die Rente sich erhöht habe. Bei Kenntnis hiervon hätte der Beklagte keine Leistungen an die Klägerin erbracht. Insgesamt seien aufgrund der für die Zeit vom 15.08.2005 bis zum 31.07.2008 erlassenen Bewilligungsbescheide Leistungen in Höhe von insgesamt 11.508,61 EUR zu Unrecht erbracht worden. Es sei vor diesem Hintergrund beabsichtigt, die Bewilligungsbescheide für den benannten Zeitraum aufzuheben und die zu Unrecht bewilligten Leistungen zurückzufordern. Am 11.06.2009 teilte die Klägerin mit, ihr Ehemann habe von den 400,00 EUR Übernachtungen und Mahlzeiten, insbesondere im Ausland, selbst bezahlen müssen, weswegen monatlich nur ein Betrag von 100,00 EUR übrig geblieben sei.
Am 21.07.2009 erließ der Beklagte einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid. Mit diesem hob die Beklagte die der Klägerin durch Bescheide vom 14.09.2005, 25.01.2006, 08.08.2006, 06.02.2007 und 30.08.2007 für den Zeitraum vom 15.08.2005 bis zum 31.07.2008 erfolgten Leistungsbewilligung insgesamt auf und forderte von ihr Leistungen in Höhe von insgesamt 11.508,61 EUR zurück. Der Beklagte stützte die Rücknahme der Bewilligungsbescheide auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X.
Gegen diesen ihr am 23.07.2009 zugegangenen Bescheid legte die Klägerin am 30.07.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie habe regelmäßig sämtliche Unterlagen beim Beklagten eingereicht, die zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse der Eheleute B erforderlich gewesen seien. Hierfür könne sie eine Zeugin benennen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2010 wies der Landrat des F-Kreises den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 23.04.2010 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Sie hat wiederum angegeben, sie habe die Verdienstunterlagen dem Beklagten jeweils zukommen lassen.
Sie hat beantragt,
den Bescheid vom 21.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2012 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 31.01.2012, dem Beklagten zugegangen am 06.03.2012, hat das Sozialgericht den Bescheid des Beklagten vom 21.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2010 aufgehoben. Hierbei hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid sei zu unbestimmt. Auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen.
Am 27.03.2012 hat der Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt und ausgeführt, er teile die Rechtsauffassung des Gerichts, wonach die Bescheide zu unbestimmt seien, nicht.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.01.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, sie könne keine Belege über die auf Fahrten ihres Ehemanns getätigten Aufwendungen vorlegen.
Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.07.2012 den angefochtenen Bescheid vom 21.07.2009 dahingehend abgeändert, dass für die Zeit vom 15.08. bis 30.11.2005 keine Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung erfolgt (im Folgenden: Aufhebungsbescheid vom 23.07.2012).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Berufung ist zulässig.
Richtiger Beklagter ist die Stadt T. Sie ist eine kreisangehörige Stadt des F-Kreises. Dieser gehört gemäß der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung – KomtrZV) vom 24.09.2004 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 02.09.2011 (BGBl. I S. 1830), zu den Kreisen und kreisfreien Städte, die als kommunaler Träger i.S.v. § 6a Abs. 2 SGB II zugelassen und damit nach § 6b Abs. 1 Nr. 2 SGB II alleiniger Träger der Leistungen nach dem SGB II in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich sind. Nach § 6 und § 6a SGB II i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) i. d. F. ab dem 01.01.2011 und § 5 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW i.d.F. vom 14.07.1994, GVBl. NRW 646) hat der F-Kreis durch § 1 Abs. 1 der Satzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des F-Kreises als Träger der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – vom 17.12.2010 (Amtsblatt des F-Kreises vom 20.12.2010, S. 1 ff – Heranziehungssatzung SGB II) die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der dem Kreis als nach § 6a SGB II zugelassenem kommunalen Träger obliegenden Aufgaben, vorbehaltlich abweichender Regelungen in § 1 Abs 2 und 3 Heranziehungssatzung SGB II, herangezogen und ihnen die Durchführung der Aufgaben im eigenen Namen übertragen, § 3 Abs. 1 Heranziehungssatzung SGB II.
Mithin wird die Stadt T bei der Durchführung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 der Heranziehungssatzung SGB II eigenverantwortlich für den F-Kreis im eigenen Namen tätig (vgl. hierzu: BSG Urteil vom 09.06.2011 – B 8 SO 11/10 R = juris 12 m.w.N. zur Abgrenzung zwischen der Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde zur Durchführung einer dem Kreis obliegenden Aufgabe im Rahmen eines auftragsähnlichen Verhältnisses zum Handeln in eigenem Namen und einer bloßen Heranziehung durch Satzung). Der Streitgegenstand des Verfahrens – Aufhebung von Bewilligungen und Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II – gehört zu den in § 1 Abs. 1 der Heranziehungssatzung SGB II übertragenen Aufgaben.
B.
Die Berufung des Beklagten ist nach Erlass des Änderungsbescheides vom 23.07.2012 begründet.
Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 21.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23.07.2012 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, insofern der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis zum 31.07.2008 vollumfänglich aufgehoben und die in diesem Zeitraum gezahlten Leistungen zurückgefordert hat.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 14.09.2005, 25.01.2006, 08.08.2006, 06.02.2007 und 30.08.2007 wegen der Anrechnung von Einkommen nach § 11 SGB II für die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.07.2008 ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X.
Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – und um solche handelt es sich bei den genannten Bewilligungsbescheiden – vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, aufzuheben soweit (1.) die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, (2.) der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, (3.) nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder (4.) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt dabei nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des Gesetzbuches anzurechnen sind, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (vgl. Urteil des Senats v 08.02.2010 – L 19 (20) AS 45/09 = juris Rn. 40 f.).
Vorliegend besteht die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 erforderliche maßgebliche Änderung der Verhältnisse darin, dass die Klägerin aufgrund eines monatlichen Zuflusses höheren Einkommens aus Erwerbstätigkeit ihres Ehemanns sowie dessen Rente in der Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.07.2008 nicht mehr hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1, Abs. 2 SGB II gewesen ist.
Der Beklagte ging beim Erlass der Bescheide aufgrund der von der Klägerin gemachten Angaben davon aus, dass die Klägerin und ihr Ehemann ab dem 01.12.2005 als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II lediglich die monatlichen Rentenzahlungen von 819,61 EUR sowie Wohngeld in Höhe von 87,00 EUR zur Verfügung hätten. Die Bewilligung von Wohngeld lief am 31.01.2006 aus. Unter Berücksichtigung dieser Angaben hat der Beklagte bei der Bewilligung der Leistungen in der Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.07.2008 die Hilfebedürftigkeit der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1, Abs. 2 SGB II festgestellt, wobei er bei der Ermittlung des Bedarfs die sich aus § 20 SGB II in der jeweils geltenden Fassung ergebende Regelleistung sowie der Hälfte der angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung zugrundelegte. Dem so ermittelten Bedarf stellte er das von der Klägerin benannte anrechenbare Einkommen des Ehemanns gegenüber. Hieraus ergab sich ein ungedeckter Bedarf der Klägerin in der Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.01.2006 in Höhe von 191,59 EUR, in der Zeit vom 01.02.2006 bis zum 30.09.2007 in Höhe von 278,59 EUR und in der Zeit ab dem 01.10.2007 bis zum 30.06.2008 in Höhe von 279,59 EUR.
Da die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum auch die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II insofern dem Grunde nach erfüllte, als sie in diesem Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatte und erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II gewesen ist, hat der Beklagte der Klägerin mit Bescheiden vom 14.09.2005, 25.01.2006, 08.08.2006, 06.02.2007 und 30.08.2007 für die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.07.2008 Leistungen nach dem SGB II bewilligt.
Über den ungedeckten Bedarf der Klägerin hinaus bewilligte der Beklagte der Klägerin gemäß §§ 3, Satz 1 Nr. 3a, 170 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung in der Zeit vom 01.12.2005 bis zum 28.02.2007 monatlich 78,00 EUR Rentenversicherungsbeiträge sowie ab dem 01.03.2007 bis zum 31.07.2008 – aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 lit a) SGB VI in der damals geltenden Fassung – in Höhe von monatlich 40,80 EUR. Die Höhe und die Berechnung der bewilligten Leistungen ergaben sich hierbei aus den Anlagen zum jeweiligen Bescheid.
Der Klägerin und ihrem Ehemann stand in der Zeit vom 01.12.2005 bis zum 30.06.2008 tatsächlich jedoch weiteres Einkommen zur Verfügung.
Der Ehemann der Klägerin hat zum einen in der Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.07.2008 monatlich jeweils weitere 400,00 EUR aus einer geringfügigen Beschäftigung als Fahrer bei der Firma U GmbH, T, erzielt. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, ihr Ehemann habe von den 400,00 EUR monatlich nur einen geringen Teil, ca. 100,00 EUR, übrig gehalten, da er – insbesondere auf längeren Fahrten – für seine Spesen selbst habe aufkommen müssen, ist dies zur Überzeugung des Senats eine nicht belegte Behauptung der Klägerin. Nachweise oder Belege für die Höhe dieser angeblichen einkommensbedingten Ausgaben konnte die Klägerin nicht beibringen; solche liegen ihr oder ihren Ehemann nach eigenen Angaben nicht vor. Auch andere Beweismittel sind weder benannt worden noch ersichtlich.
Zum anderen hat sich im streitgegenständlichen Zeitraum die Höhe der monatlichen Rentenzahlung an den Ehemann geändert. Vom 01.10.2005 bis zum 31.03.2007 erhielt der Ehemann der Kläger statt 819,61 EUR eine monatliche Rente von 864,64 EUR, vom 01.04.2007 bis zum 30.06.2007 in Höhe von 860,84 EUR, vom 01.07.2007 bis 30.06.2008 in Höhe von 865,44 EUR und ab dem 01.07.2008 bis zum 31.07.2008 in Höhe von 872,59 EUR.
Unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Einkommenszuflusses war die Klägerin nicht mehr hilfebedürftig, so dass ihr ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht zugestanden hat.
Der Bedarf der Klägerin belief sich in der Zeit vom 01.12.2005 bis zum 30.06.2007 auf monatlich 534,10 EUR.
Dem stand in der Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.01.2006 ein anrechenbares Einkommen nach § 11 SGB II in Höhe von 657,54 EUR, in der Zeit vom 01.02.2006 bis 31.03.2007 in Höhe von 570,54 EUR, in der Zeit vom 01.04.2007 bis zum 30.06.2007 in Höhe von 566,74 EUR gegenüber.
Aufgrund der Erhöhung der Regelleistung ab dem 01.07.2007 erhöhte sich der Bedarf der Klägerin für die Zeit ab dem 01.07.2007 auf 535,10 EUR.
Dem stand bis zum 30.06.2008 ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 570,34 EUR sowie im Juli 2008 ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 573,49 EUR gegenüber. Bedenken gegen die Ermittlung der Höhe des anrechenbaren Einkommens bestehen nicht. Soweit die Klägerin geltend macht, vom Einkommen ihres Ehemanns seien weitere Abzüge für Werbungskosten zu machen so sind diese nicht nachgewiesen (vgl. dazu bereits oben).
Aufgrund dieser wesentlichen Änderung der Verhältnisse durfte der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 14.09.2005, 25.01.2006, 08.08.2006, 06.02.2007 und 30.08.2007 auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben, da sowohl die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II als auch diejenigen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gegeben sind.
Zum einen hat der Ehemann der Klägerin nach Erlass der oben genannten Bewilligungsbescheide Einkommen erzielt, welches – wie dargelegt – der Klägerin zuzurechnen ist und das zum Wegfall des Anspruchs der Klägerin geführt hat, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.
Zum anderen ist die Klägerin einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse jedenfalls grob fahrlässig nicht nachgekommen.
Nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind. Dies hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats bei der erstmaligen Antragstellung unterlassen. Auch in den nachfolgenden Bewilligungsanträgen hat die Klägerin erforderliche Angaben zu den Änderungen der Höhe des Rentenbezugs ihres Ehemanns und insbesondere im Hinblick auf das erzielte Arbeitsentgelt nicht gemacht.
Die Klägerin hat sowohl bei der erstmaligen Antragstellung als auch in den nachfolgenden den streitigen Zeitraum betreffenden Anträgen zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass ihr Ehemann in der Zeit ab dem 01.12.2005 bis zum 31.07.2008 monatlich aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis 400,00 EUR Arbeitsentgelt erhalten hat. Die Klägerin hat in dem vor dem Sozialgericht durchgeführten Termin ausgeführt, sie habe im Rahmen des Erstgesprächs gegenüber dem Beklagten angegeben, ihr Mann fahre gelegentlich und verdiene sich etwas Taschengeld, wozu der Beklagte jedoch nichts gesagt habe. Zur Überzeugung des Senats ist – die Richtigkeit der klägerischen Behauptung unterstellt – gleichwohl der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X erfüllt. Auch diese Angaben der Klägerin entsprächen nämlich objektiv nicht der Wahrheit. Nach Auffassung des Senats stellt es einen signifikanten Unterschied dar, ob die Klägerin – zutreffend – dem Beklagten gegenüber erklärt, ihr Ehemann übe eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus oder ob sie ausführt, ihr Ehemann verdiene sich etwas Taschengeld hinzu. Letzteres ist dazu geeignet, den wahren Umfang der Tätigkeit ihres Ehemanns zu verschleiern, da es sich bei einem Verdienst von monatlich 400,00 EUR – insbesondere unter Berücksichtigung der Höhe der Leistungen nach dem SGB II – keinesfalls lediglich um ein Taschengeld handelt, sondern um einen Betrag, der maßgeblich ins Gewicht fällt. Soweit die Klägerin – ohne dies allerdings näher belegen zu können (dazu bereits oben) – vorträgt, ihr Ehemann habe von den 400,00 EUR monatlich nur einen geringen Teil, ca. 100,00 EUR, übrig gehalten, da er – insbesondere auf längeren Fahrten – für seine Spesen selbst habe aufkommen müssen, ändert dies an der Beurteilung ebenfalls nichts. Auch dieses hat die Klägerin nicht offengelegt. Die Klägerin handelte hier zur Überzeugung des Senats zumindest grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Maßgebend hierfür ist die persönliche Einsichtsfähigkeit des Begünstigten (subjektiver Sorgfaltsmaßstab, vgl. BSG Urteil vom 20.09.1977 – 8/12 RKg 8/76 = juris Rn 24 ff.; BSG Urteil vom 23.07.1996 – 7 RAr 14/96 = juris Rn 22; Schütze, in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn 52; Steinwedel Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand 2012, § 45 SGB X Rn 39 f.; Heße in BeckOK SGB X § 45 Rn 24 f.). Die erforderliche Sorgfalt verletzt, wer einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Werden gesetzliche Vorschriften, auf die der Leistungsträger gesondert den Leistungsempfänger hingewiesen hat, außer Acht gelassen, ist in der Regel von grober Fahrlässigkeit auszugehen, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und nach seinem Bildungsstand die Vorschrift nicht verstanden hat (vgl BSG Urteil vom 20.09.1977 – 8/12 RKg 8/76 = juris Rn 24 ff.) Vorliegend hat der Beklagte in seinen jeweiligen Antragsformularen eindeutig und deutlich die besondere Bedeutung von Einkommen hervorgehoben. Das Zusatzblatt 2 macht hinreichend deutlich, dass jedwedes Einkommen für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II relevant sein kann. Die Klägerin ist zudem in dem Beiblatt "Wichtige Hinweise und Informationen zu Ihren Pflichten, wenn sie Leistungen des Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – in Anspruch nehmen" deutlich darauf hingewiesen worden, dass insbesondere im Bezug auf Einkommen Mitteilungspflichten bestehen. Dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, diese Hinweise zu verstehen und danach zu handeln, ist weder vorgetragen noch ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte hierfür.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin die Angaben zum Einkommen ihres Ehemanns, sowohl hinsichtlich des Arbeitsentgelts als auch hinsichtlich der Rente, nach diesen Maßstäben zumindest grob fahrlässig falsch gemacht hat. Es wird ausdrücklich in den Antragsformularen nach den Einkommensverhältnissen gefragt. Ändern sich diese und gibt die Klägerin dies nicht an, liegt mindestens grobe Fahrlässigkeit vor. Hinsichtlich des Erwerbseinkommens hat die Klägerin von Anfang an keine bzw. keine vollständigen Angaben gemacht. Selbst wenn die Ausführungen zuträfen, wonach die Klägerin angegeben habe, ihr Ehemann verdiene sich ein Taschengeld dazu, wäre hierin keine vollständige Angaben zu sehen gewesen. Im Übrigen erachtet der Senat die Einlassung der Klägerin auch als widersprüchlich, soweit sie sich darauf beruft, sie habe geglaubt, das angebliche "Taschengeld" habe sie nicht angeben müssen. So hat sie unter "sonstiges Einkommen" ausdrücklich auch das Wohngeld angegeben, welches lediglich einen Betrag von 87,00 EUR ausmachte. Die Behauptung sie habe davon ausgehen können, den Verdienst ihres Ehemanns, der auch nach ihren eigenen Angaben einen Betrag von 87,00 EUR jedenfalls überstieg, nicht angeben zu müssen, erscheint daher nicht im Ansatz plausibel.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind damit ebenfalls gegeben.
Dass der Beklagte seine Entscheidung auf § 45 SGB X und nicht auf § 48 SGB X gestützt hat, ist unschädlich, da hierdurch die Entscheidung lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt wird, was jedenfalls zulässig ist, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (BSG Urteil vom 21.06.2011 – B 4 AS 22/10 R = juris Rn 26;; BSG Urteil vom 29.06.2000 – B 11 AL 85/99 R = juris Rn; BSG Urteil vom 25.4.2002 – B 11 AL 69/01 R – juris Rn 16 f). Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig (BSG Urteil vom 25.4.2002 – B 11 AL 69/01 R – juris Rn 16 f), zumindest wenn – vorliegend – der Beklagte bei seiner Entscheidung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III) Ermessen nicht auszuüben hatte.
Die Frist nach §§ 48 Abs. 4, 45 Abs. 4 SGB X ist eingehalten.
Nach alledem hat der Beklagte zu Recht die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis zum 31.07.2008 vollumfänglich aufgehoben. Vor diesem Hintergrund ist auch die Höhe der vorgenommenen Rückforderung in Höhe der in diesem Zeitraum insgesamt bewilligten Leistungen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Erstattungsforderung nicht nach § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II zu mindern, da ein Fall des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vorliegt (§ 40 Abs. 2 S. 2 SGB II). Die Erstattungspflicht der Klägerin folgt aus § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X.
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 21.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23.07.2012 ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 SGB X.
Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten danach auszurichten. Es muss also aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will (BSG Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R = juris Rn 18; BSG Urteil vom 15.05.2002 – B 6 KA 25/01 R = juris Rn 22). Überdies muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BSG Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 R = juris Rn 31, unter Bezugnahme auf BVerwG Urteil vom 20.04.2005 – 4 C 18/03 = BVerwGE 123, 261, 283 = juris). Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl. BSG Urteil vom 06.02.2007 – B 8 KN 3/06 R = juris Rn 38; BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 20/09 = juris Rn 13; BSG Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R = juris Rn 18; BSG Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 R = juris Rn 31; Engelmann, in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 33 Rn 4).
Vorliegend ergibt sich aus den Bescheiden eindeutig, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe die Bewilligungsbescheide aufgehoben werden und in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X geltend gemacht wird (vgl. zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Aufhebungsbescheides jüngst auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 15.03.2012 – L 15 AS 426/10 = juris Rn 24; vgl. auch Terminbericht des BSG Nr. 28/12, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 154/11 R). Der Beklagte hat die Bewilligungsbescheide für den streitgegenständlichen Zeitraum vollumfänglich aufgehoben und auch die gesamten bewilligten Leistungen für diesen Zeitraum zurückgefordert. Soweit die Klägerin geltend macht, aufgrund der Diskrepanz zwischen den zurückgeforderten Leistungen und denjenigen, die sie ausgezahlt bekommen habe bzw. deren Höhe auf der ersten Seite der jeweiligen Bewilligungsbescheide genannt worden sei, seien die angefochtenen Bescheide zu unbestimmt, vermag sich der Senat dieser Ansicht nicht anzuschließen. Aus den Anlagen zu den Bewilligungsbescheiden ergab sich, dass neben den Leistungen, die der Klägerin ausgezahlt worden sind – entsprechend der damals geltenden Rechtslage – Leistungen an den Rentenversicherungsträger abgeführt worden sind. Die Bescheide weisen einen sog. "Zahlbetrag" aus, der zum einem der Klägerin zum anderen dem Rentenversicherungsträger zugeordnet worden ist. Dieser Zahlbetrag korrespondiert mit den jeweiligen Beträgen im Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid. Es war der Klägerin möglich und zumutbar, die bewilligenden Verwaltungsakte vollständig zur Kenntnis zu nehmen und hierbei auch die jeweiligen Anlagen zu berücksichtigen, womit der Umfang der Aufhebung wie auch der Betrag der Rückforderung hinreichend bestimmt sind.
Die Klägerin ist auch durch Schreiben vom 13.05.2009 nach §§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 24 SGB X ordnungsgemäß zur Aufhebung der Bewilligungsbescheide und Rückforderung der Leistungen angehört worden (vgl. zur Anhörung BSG Urteil vom 06.04.2006 – B 7a AL 64/05 R = juris Rn 14 f.; Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 21.06.2012 – L 7 AS 4111/11 = Rn. 28 f.). Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die erheblichen Tatsachen in diesem Sinne sind alle Umstände, auf die es nach der materiell-rechtlichen Ansicht der Behörde ankommt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Rechtsansicht der Behörde zutrifft, ob also die Rechtsgrundlage, auf die sie sich stützen will, tatsächlich eingreift (Landessozialgericht Baden-Urteil vom 29.02.2012 – L 3 AS 1807/11 = juris Rn 27; v. Wulffen in: ders., SGB X, 7. Aufl. 2010, § 24 Rn. 9 m.w.N.). Hieraus folgt, dass die Anhörung nicht etwa dadurch betroffen wird, dass die Entscheidung auf eine rechtlich andere Grundlage gestützt wird, solange die Anhörung alle Tatsachen umfasst hat, die für jene Rechtsgrundlage relevant sind (vgl. Landessozialgericht Baden-Urteil vom 29.02.2012 – L 3 AS 1807/11 = juris Rn 27). Vorliegend hat der Beklagte die Klägerin im Schreiben vom 13.05.2009 um Stellungnahme hinsichtlich der Tatsache gebeten, dass sich die Rentenzahlungen des Ehemanns in der Zeit vom 15.08.2005 bis zum 31.07.2008 geändert und dass in der selben Zeit ihr Ehemann geringfügige Beschäftigungen ausgeübt hat, deren Einkommen sie nicht angegeben habe. Darüber hinaus hat der Beklagte ausgeführt, in der maßgeblichen Zeit habe ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nicht bestanden, weswegen – bei Kenntnis dieser Umstände – Leistungen nicht bewilligt worden wären. Schließlich hat der Beklagte in Aussicht gestellt, zu Unrecht erbrachte Leistungen in Höhe von 11.508,61 EUR zurückzufordern. Den Anforderungen des § 24 SGB X hat der Beklagte damit genügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 23.07.2012 die Aufhebung und Rückforderung für den Zeitraum vom 15.08.2005 bis einschließlich 30.11.2005 aufgehoben hat.
Die Revision wurde gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Erstellt am: 25.10.2012
Zuletzt verändert am: 25.10.2012