Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom18.06.2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 18.06.2012 hat das Sozialgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) ab 15.06.2012 bewilligt. Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin PKH bereits ab 22.05.2012. Mit Schriftsatz vom 19.07.2012 hat sich der Beklagte bereit erklärt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Die Beschwerde wurde daraufhin nicht für erledigt erklärt.
Für die Beschwerde ist jedenfalls seit dem Kostengrundanerkenntnis des Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Steht einem Kläger ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber einen leistungswilligen und -fähigen Verfahrensbeteiligten zu, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Steht einem Kläger ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber einem leistungswilligen und -fähigen Verfahrensbeteiligten zu, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den PKH-Antrag (Thüringer LSG Beschluss vom 13.02.2012 – L 4 AS 1197/11 B -).
Wenn dies für die Ablehnung von PKH gilt, dann gilt dies erst recht für eine zeitlich begrenzte Bewilligung.
Kosten sind gemäß § 127 Abs 4 ZPO nicht zu erstatten. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 09.10.2012
Zuletzt verändert am: 09.10.2012