Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.01.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Köln hat den Gegenstandswert für das Verfahren S 19 KA 89/97 zu Recht auf 86.919,60 EUR festgesetzt.
Die dagegen erhobenen Einwendungen der Kläger gehen fehl:
1. Das SG hat sog. Praxiskosten (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 01.09.2005 – B 6 KA 41/04 R -) berücksichtigt. Dies ergibt sich aus der Anfrage des SG vom 15.08.2011 nach dem durch erwarteten Mehrverdienst nach Abzug der Kosten bestimmten wirtschaftlichen Interesse der Kläger und deren Antwort vom 05.12.2011.
2. Das SG hat auch zutreffend den in fünf Jahren nach Abzug der Kosten zu erwartenden Mehrverdienst in Ansatz gebracht (vgl. BSG, Beschluss vom 28.01.2000 – B 6 KA 22/99 R -). Soweit die Kläger meinen, es sei nur ein in drei Jahren zu erwartender Mehrverdienst zugrundezulegen, verkennen sie, dass die entsprechende Rechtsprechung erst nach dem 01.01.2002 rechtshängig gewordene Zulassungsverfahren von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten betrifft, letztendlich deshalb, weil ab diesem Zeitpunkt in diesen Verfahren Gerichtskosten erhoben worden sind und damit für die Betroffenen die Anrufung der Sozialgerichte als praktisch unmöglich angesehen worden ist (vgl. u.v.a. BSG, Beschlüsse vom 01.09.2005 – B 6 KA 41/04 R – und vom 12.10.2005 – B 6 KA 47/04 B -).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 Gerichtsko-stengesetz (GKG)).
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 S. 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, § 177 Sozialgerichtsgesetz).
Erstellt am: 10.10.2012
Zuletzt verändert am: 10.10.2012