Auf die Rev. der Bekl. werden die Urteile des LSG und des SG aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.7.2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 862,16 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Rückzahlung eines nach dem Tod des Berechtigten von dessen Girokonto an den Kläger überwiesenen Betrages von 862,16 EUR.
Die Beklagte gewährte ihrer 1927 geborenen Versicherten H (im Folgenden: Versicherte) seit 1993 Regelaltersrente in Höhe von zuletzt 734,52 EUR und stellte diese Leistung nach dem Tod der Versicherten (Todestag: 5.6.2006) mit Ablauf des 30.6.2006 ein. Am 6.6.2006 beantragte der Ehemann der Versicherten (im Folgenden: Witwer) bei der Beklagten Hinterbliebenenrente und bei der Deutschen Post AG, Niederlassung Renten Service, eine Vorschusszahlung "Sterbevierteljahr". Am 16.6.2006 gingen auf dem Girokonto des Witwers bei der Kreissparkasse (KSK) L (im Folgenden: Konto), das zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von 492,71 EUR aufwies, von der "DP Renten Service L" überwiesene 2.266,34 EUR ein. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem dreifachen Betrag der zuletzt an die Versicherte gezahlten Altersrente (3 x 734,52 = 2.203,56 EUR) und im Übrigen (62,78 EUR) aus Beitragserstattungen für die Zeit vom 6.-30.6.2006.
Der vom Witwer mit der Beerdigung der Versicherten beauftragte Kläger stellte für seine Leistungen 2.862,16 EUR in Rechnung (Rechnung vom 16.6.2006). Auf diese Forderung zahlte der Versicherte am 26.6.2006 (Eingang) durch Banküberweisung 2.000 EUR. Den Restbetrag von 862,16 EUR zahlte nach dem Tod des Witwer (Todestag: 11.7.2006) seine bevollmächtigte Tochter durch Banküberweisung (Buchung vom 2.8.2006).
Wegen des Todes des Witwers entschied die Beklagte nicht durch Bescheid über Witwerrente und/oder die Anrechnung der Vorschusszahlung "Sterbevierteljahr".
Auf dem Konto des Witwers, das am Tag seines Todes ein Guthaben von 430,68 EUR aufwies, fanden vom 19.6.2006 (Guthaben zu diesem Zeitpunkt: 492,71 EUR + 2.266,34 EUR = 2.759,05 EUR) bis zum 15.8.2006 folgende Kontobewegungen statt:
20.6.2006:
Lastschrift von 58,00 EUR an RWE AG
Lastschrift von 18,43 EUR an Deutsche Telekom AG
Kontostand: 2.682,62 EUR
26.6.2006:
Überweisung von 2.000 EUR an Kläger
Kontostand: 682,62 EUR
29.6.2006:
Gutschrift Kreiskasse RSK von 42,56 EUR
Kontostand: 725,18 EUR
30.6.2006:
Lastschrift von 18,43 EUR
Kontostand: 706,75 EUR
4.7.2006:
Lastschrift von 276,07 EUR Miete an die F gemeinnützige Baugesellschaft mbH
Kontostand: 430,68 EUR
19.7.2006:
Lastschrift von 58,00 EUR an RWE AG
Lastschrift von 15,90 EUR an Deutsche Telekom AG
Kontostand: 356,78 EUR
31.7.2006:
Gutschrift von 976,40 EUR
Kontostand: 1.333,18 EUR
2.8.2006:
Überweisung von 862,16 EUR an den Kläger
Abbuchung von 470,00 EUR an die Stadt N
Kontostand: 1,02 EUR
3.8.2006
Lastschrift von 377,05 EUR Miete an die
Kontostand: – 376,03 EUR
Die Überweisung am 2.8.2006 an den Kläger und die Stadt N erfolgten zeitgleich. Die Mietzahlung für August 2008 in Höhe von 377,05 EUR wurde am 6.9.2006 zurückgerufen (der F gemeinnützige Baugesellschaft mbH "rückbelastet").
Am 2.8.2006 erfuhr die Beklagte über die Stadt N vom Tod des Witwers, errechnete intern eine "Überzahlung von Rente" in Höhe von 1.420,44 EUR (2×734,52 abzüglich 48,60 EUR Beitragserstattung für den Zeitraum vom 12.-31.7.2006) und machte diese gegenüber der KSK L geltend (Eingang des Rückforderungsersuchens dort: 15.8.2006), die antwortete, dass das Konto derzeit einen Kontostand von -376,03 EUR aufweise (Schreiben vom 18.8.2006).
Nach Anhörung (von "Herrn I T") forderte die Beklagte vom Kläger zunächst 1420,44 EUR, später nur noch 862,16 EUR zurück, weil dieser Betrag aus der vom 1.8.-30.9.2006 zu Unrecht gezahlten Witwerrente durch bankübliches Zahlungsgeschäft auf sein Girokonto weitergeleitet worden sei (Bescheid vom 13.12.2006; Widerspruchsbescheid vom 10.7.2007, letzterer adressiert an "Herrn I T"). Ebenso forderte die Beklagte die Stadt N zur Rückzahlung von 470,00 EUR und die F gemeinnützige Baugesellschaft mbH zur Rückzahlung von 377,05 EUR auf (Bescheide vom 20.5.2008). Gegen beide Bescheide sind Widersprüche anhängig.
Mit seiner am Montag, dem 20.8.2007 beim Sozialgericht (SG) Köln eingegangenen Klage gegen den ihm nach eigenen Angaben am 18.7.2007 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger (sinngemäß) vorgetragen, er sei nicht passiv legitimiert. § 118 Abs 4 Satz 1 Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei nicht anwendbar. Auch sei wegen der Vielzahl der Kontobewegungen der von der Beklagten geforderte Betrag nicht der "entsprechende" Betrag im Sinne des § 118 SGB VI.
Die Beklagte hat ihre Entscheidungen für richtig gehalten. Sie dürfe nach dem Tod aus der Rente überwiesene Beträge vom Empfänger zurückfordern und müsse sich nicht vorrangig an den Verfügenden halten.
Das SG hat der Klage stattgegeben: § 118 Abs 4 SGB VI sei auf Fälle des Sterbequartalsvorschusses nicht anwendbar, da § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) diesen als speziellere Norm verdränge. Der Sterbequartalsvorschuss sei zunächst zu Recht gezahlt worden und sei erst später durch den Tod des Berechtigten im Sterbequartal (teilweise) wieder entfallen. In den Anwendungsfällen des § 118 Abs 4 SGB VI werde jedoch die Rentenleistung nach dem Tode eines Berechtigten und damit von vornherein zu Unrecht erbracht (mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil vom 29.7.2010, der Beklagten am 2.9.2010 zugestellt).
Ihre Berufung vom 20.9.2010 begründet die Beklagte damit, dass es sich bei der Zahlung des sogenannten Sterbevierteljahres es sich nicht um einen Vorschuss im Sinne des § 42 SGB I handele. Ein solcher setze voraus, dass ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach gegeben sei, und nur die Höhe noch nicht feststehe. Die Höhe des Rentenanspruchs beim Sterbevierteljahr entspreche jedoch der Höhe der Altersrente der verstorbenen Person. Deshalb sei § 118 Abs 4 SGB VI anzuwenden, dessen Voraussetzungen vorlägen.
Der Senat hat die Stadt N und die F gemeinnützige Baugesellschaft mbH zum Verfahren beigeladen (Beschluss vom 13.2.2012).
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.07.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Wegen der Darstellung weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid vom 13.12.2006 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2007, vgl § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) aufgehoben. Dieser Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger ist nicht passivlegitimiert. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die der Beklagten gestattete, vom Kläger 862,16 EUR durch Verwaltungsakt zurückzufordern (Ermächtigungsgrundlage). § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI kommt als Eingriffsnorm jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil es sich zum Einen bei dem Sterbequartalsvorschuss nicht um "Geldleistungen" und zum Anderen bei dem von der Beklagten zurückgeforderten Betrag auch nicht um einen "entsprechenden Betrag" iS dieser Vorschrift handelt. Sie kann ihre Forderung gegenüber dem Kläger auch nicht auf (eine entsprechende Anwendung von) § 42 Abs 2 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) stützen.
Die Klage ist zulässig, insbesondere innerhalb der maßgeblichen Monatsfrist (§ 87 Abs 1 Satz 1 SGG) erhoben. Der Senat geht wie das SG davon aus, dass der Widerspruchsbescheid vom 10.7.2007 dem Kläger zu einem späteren Zeitpunkt als dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugegangen ist, § 37 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, nämlich erst am 18.7.2007. Dies entnimmt der Senat mit ausreichender Sicherheit dem farbigen Stempelaufdruck "EINGEGANGEN 18. Juli 2007" auf der vom Kläger vorgelegten Farbkopie. Damit ist die Klage am Montag, dem 20.8.2007 noch rechtzeitig am letzten Tag der Frist beim SG eingegangen, § 64 Abs 3 SGG. Auf die Frage, ob mit der irrtümlichen Adressierung an "Herrn I T" überhaupt eine wirksame Bekanntgabe an den Kläger erfolgen konnte, kommt es deshalb nicht an.
Die Klage ist auch begründet. Die Voraussetzungen der von der Beklagten ihrer Forderung zugrundegelegten Eingriffsnorm des § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI liegen nicht vor. Denn es handelt sich beim Sterbequartalsvorschuss, den der Rentenservice der Deutschen Post im Auftrag der Beklagten auszahlt, nicht um "Geldleistungen" im Sinne dieser Vorschrift.
Nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Die Vorschrift nimmt zum Schutz der aktuellen Beitragszahler vor einer Belastung durch rechtsgrundlos erbrachte Leistungen auch einen Personenkreis in Anspruch, der weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten, noch an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut Anteil hat, noch zu erkennen vermag, dass der ihm zugewandte Geldwert ganz oder teilweise gerade dem "Schutzbetrag" (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 3) entspricht. Geldleistungsempfänger iS der Vorschrift ist demnach nicht nur derjenige, der den Betrag einer wegen des Todes des Berechtigten fehlgeschlagenen Geldleistung als Bargeld erhalten hat, sondern gerade auch derjenige, der ihn durch eine das Geldinstitut wirksam entreichernde Verfügung erlangt hat (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 juris-Rdnr 16).
Geldleistungen im Sinne des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI sind nach Wortlaut (Verwendung des Plurals), Systematik und Sinn der Vorschrift nur laufende Geldleistungen (so auch: Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 13.4.2000, Az L 1 A 20/97; GK-SGB VI-Ruland, § 118 Rdnr 29; Hauck-Haines, § 118, Rdnr 10; KomGRV, § 118, Anm 6.2). Laufende Geldleistungen sind Leistungen, die regelmäßig wiederkehrend für bestimmte Zeitabschnitte gezahlt werden; sie verlieren allerdings ihren Charakter nicht dadurch, dass sie verspätet oder als zusammenfassende Zahlung für mehrere Zeitabschnitte geleistet werden (vgl Senatsurteil vom 20.3.2012, Az L 18 KN 233/10, mwN).
§ 118 Abs 4 S 1 SGB VI ist damit (nur) anwendbar, wenn eine laufende Geldleistung nicht rechtzeitig eingestellt werden konnte, sei es, weil der Rentenversicherungsträger nicht rechtzeitig vom Tod des Berechtigten erfahren hat, sei es, weil die Zahlung aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht mehr rechtzeitig gestoppt werden konnte. So liegt der Fall hier aber nicht.
Bei der von der Beklagten zurückgeforderten Leistung, dem Sterbequartalsvorschuss, handelt es sich nicht um eine laufende Geldleistung, sondern um eine Einmalzahlung, die überdies nicht nach Wegfall der Berechtigung, sondern bereits vor dem Tod des Berechtigten und damit (im Zeitpunkt der Leistungsbewirkung) rechtmäßig nach § 7 Abs 1 S 1 der auf § 120 SGG beruhenden Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG – Renten Service Verordnung – RentSV (vom 28.7.1994 idF des Art 44 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung – RVOrgG vom 9.12.2004, BGBl 2004, 3242; bis zum 30.9.2005: Postrentendienstverordnung – PostRDV, vgl BGBl 1994, 1867) geleistet wurde. Sie dient (jedenfalls auch) dazu, Hinterbliebenen zeitnah einen größeren Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, damit sie die mit dem Tod des Versicherten verbundenen Kosten (insbesondere – wie hier – einer Beerdigung) ohne Kreditaufnahme bestreiten können. Dass sich der Sterbequartalsvorschuss nach dem Dreifachen der dem Versicherten im Sterbemonat zu zahlenden Rente errechnet (§ 7 Abs 2 RentSV), führt nicht dazu, dass er selbst als laufende Geldleistung zu qualifizieren wäre. Denn es handelt sich gerade nicht um eine Zusammenfassung mehrerer Einzelansprüche, sondern um eine gesetzlich angeordnete Vorschusszahlung, deren Höhe lediglich in Anlehnung an eine (uU künftig zu leistende) laufende Geldleistung errechnet und auf diese angerechnet wird. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass § 7 Abs 3 RentSV hinsichtlich der Anrechnung und Erstattung des Sterbequartalsvorschusses auf eine entsprechende Anwendung von § 42 Abs 2 und 3 SGB I verweist. Die Anordnung der entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften macht einerseits deutlich, dass es sich beim Sterbequartalsvorschuss nicht – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – um einen Vorschuss im Sinne des § 42 Abs 1 SGB I (sonst gälten § 42 Abs 2 und 3 direkt), sondern um einen Vorschuss sui generis handelt, der eben wegen der Verweisung in § 7 Abs 3 RentSV nur entsprechend § 42 Abs 2 SGB I zurückgefordert werden kann – und auch nur in Höhe der "Überzahlung" (BSG SozR 1200 § 42 Nr 2) – bestätigt aber andererseits, dass es sich (hier wie dort) um eine einmalige (und nicht um eine laufende) Geldleistung handelt (so im Ergebnis auch LSG für das Saarland, Urteil vom 13.4.2000, Az L 1 A 20/97; s auch BSGE 57, 38ff; aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.1999, Az L 13 RA 3463/98, das § 7 der seinerzeit bereits geltenden PostRDV nicht erwähnt).
Einem Anspruch auf Rückzahlung des (anteiligen) Sterbequartalsvorschusses gegen den Kläger nach § 118 Abs 3, Abs 4 SGB VI steht außerdem entgegen, dass dem Kläger keinen dem (dann) teilweise zu Unrecht Sterbequartalsvorschuss entsprechender Betrag überweisen wurde, weil es insoweit an der notwendigen (BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 2; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9) wirtschaftlichen Identität der beiden Beträge fehlt. Für eine Inanspruchnahme eines ansonsten unbeteiligten (und deshalb schutzwürdigen) Zahlungsempfängers ist nicht ausreichend, dass der Betrag von einem Konto überwiesen wurde, auf das unter anderem auch die (zu Unrecht weitergezahlte) Rente des verstorbenen Berechtigten überwiesen wurde; zusätzlich muss ein enger Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Identität zwischen der Bereicherung des Empfängers und dem Wert der zu Unrecht überwiesenen Rente bestehen (BSG, aaO).
Selbst wenn man annimmt, der Sterbequartalsvorschuss ließe sich in einen rechtmäßigen Teil hinsichtlich des Monats Juli 2009 und einen unrechtmäßigen Teil hinsichtlich der Monate August und September 2009 aufteilen, und außerdem davon ausginge, Zahlungen vom Konto des Witwers seien zuerst aus dem rechtmäßigen Teil des Sterbequartalsvorschusses und erst danach aus dem unrechtmäßigen Teil erfolgt, läßt sich eine wirtschaftliche Identität der Zahlung an den Kläger mit dem unrechtmäßigen Anteil des Sterbequartalsvorschusses nicht erkennen. Das Konto wies bei Eingang des Sterbequartalsvorschusses ein Guthaben von 492,71 EUR auf. Zusätzlich zum Sterbequartalsvorschuss in Höhe von 2.203,78 EUR sind in der Folge bis zum 31.7.2006 noch weitere 1.018,96 EUR (42,56 EUR + 976,40 EUR) auf dem Konto eingegangen. Außerdem sind zwischen der Gutschrift des Sterbequartalsvorschusses und der Zahlung der 862,16 EUR an den Kläger am 2.8. zahlreiche Abbuchungen vom Konto in Höhe von insgesamt 2.444,83 EUR (58,00 EUR + 18,43 EUR + 2.000,00 EUR + 18,43 EUR + 276,07 EUR + 58,00 EUR + 15,90 EUR) erfolgt. Wertmäßig ist damit im Ergebnis noch vor der Zahlung der 862,16 EUR an den Kläger ein den (gesamten) Sterbequartalsvorschuss übersteigender Betrag vom Konto an Dritte überwiesen worden. Nur unter der Hypothese, Abflüsse vom Konto seien zunächst jeweils dem dem Witwer rechtmäßig zustehendem Anteil des Kontoguthabens zuzuordnen und erst danach dem unrechtmäßigen Anteil des Sterbequartalsvorschusses, ließe sich eine Identität des Zuflusses an den Kläger mit dem unrechtmäßigen Anteil des Sterbequartalsvorschuss herstellen. Es handelte sich dann aber nicht mehr um die Gegenüberstellung von konkreten Beträgen, sondern um eine abstrakte Überlegung, die das Kriterium der wirtschaftlichen Identität hinfällig machte, weil sie ausreichen ließe, dass unrechtmäßig zugeflossenes Guthaben (irgendwann) abfließt. Damit hätte das einschränkende, den Dritten schützende Merkmal "entsprechender Betrag" jegliche Konturen verloren und wäre nur noch eine leere Hülse.
Die Voraussetzungen für eine Erstattung nach §§ 7 Abs 2 RentSV iVm 42 Abs 2 SGB I liegen – wohl auch nach Auffassung der Beklagten – in Bezug auf den Kläger schon deshalb nicht vor, weil er nicht Empfänger des Vorschusses ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs 1 S 1 2. Hs SGG, 154 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Er hält für klärungsbedürftig, ob Sterbequartalsvorschüsse der Vorschrift des § 118 Abs 4 Sätze 1 und 2 SGB VI unterfallen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 197a Abs 1 S 1 SGG, 63 Abs 2 S 1, 52 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes.
Erstellt am: 04.02.2014
Zuletzt verändert am: 04.02.2014