Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.11.2011 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung in Form des "Schokotickets" als Leistung für Bildung und Teilhabe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
Der 1998 geborene Kläger bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern laufende Leistungen nach dem SGB II. In einem von Februar bis Juli 2011 laufenden Bewilligungsabschnitt, in dem der Kläger die 6. Klasse der 3,1 km von seinem Wohnort entfernte Förderschule E in I besuchte, stellte er am 04.04.2011 ohne nähere Begründung einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Am 17.05.2011 reichte er ein Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt I ein, wonach er für das Schuljahr 2011/2012 ab 01.08.2011 keinen Anspruch auf das ermäßigte Schülerticket nach den Bestimmungen der Schülerfahrkostenverordnung mehr habe. Bis Juli 2011 besaß der Kläger ein ermäßigtes Schülerbeförderungsticket (sog. "Schokoticket"), für das ein Eigenanteil von 11,60 Euro zu zahlen war.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23.05.2011 und Widerspruchsbescheid vom 27.05.2011 ab. Grundsätzlich würden in Nordrhein-Westfalen die Schülerbeförderungskosten nach der Schülerfahrkostenverordnung übernommen. Auf dieser Grundlage erhalte der Kläger derzeit das ermäßigte Schokoticket mit einem Eigenanteil von 11,60 Euro. Es sei ihm zumutbar, diesen Eigenanteil aus der Regelleistung zu bestreiten, da der im Regelbedarf enthaltene Anteil für Verkehrsausgaben bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr bei 14,00 Euro liege. Im folgenden Schuljahr sei der Kläger im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung nicht mehr auf die Beförderung zur Schule angewiesen, da dies in der 7. Klasse eine Wegstrecke von mehr als 3,5 km erfordere. Die Zumutbarkeit des Schulweges sei in diesem Rahmen nicht zu überprüfen.
Der Kläger hat am 27.06.2011 Klage beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Er sei zum Erreichen der Schule auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Das Fahrrad, das er besitze, wolle er hierfür nicht nutzen, da die Strecke bzw. der Verkehr auf dem Weg zu unsicher sei und ihm daher nicht zugemutet werden könne, alleine zu fahren.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 14.11.2011 abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 23.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2011 sei rechtmäßig. Der anwaltlich vertretene Kläger habe den Streitgegenstand des Klageverfahrens durch sein Vorbringen und auch den eindeutigen Antrag in zulässiger Weise auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe beschränkt. Es handele sich dabei um einen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl BSG Urteil vom 23.03.2010 – B 14 AS 6/09 R). In zeitlicher Hinsicht sei die Klage auf den Zeitraum vom 01.01.2011 (vgl. die Rückwirkung des Antrags gem. § 77 Abs. 8 SGB II) bis 31.07.2011 (Ende des Bewilligungsabschnitts) begrenzt. Der Kläger habe im genannten Zeitraum keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Eigenanteils für das Schokoticket in Höhe von 11,60 Euro gem. § 28 Abs. 4 SGB II. Nach dieser Vorschrift würden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen seien, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen würden und es der leistungsberechtigen Person nicht zugemutet werden könne, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Nach Auffassung der Kammer könne dem Kläger zugemutet werden, die Schülerbeförderungskosten aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Nach dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsermittlungsgesetz – RBEG) seien für den 1998 geborenen Kläger in den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 14,00 Euro für Verkehrsausgaben enthalten. Zwar verkenne die Kammer nicht, dass nach dem Erwerb des Schokotickets nur noch 2,40 Euro zur Verfügung des Klägers stünden. Dies verstoße jedoch nicht gegen den anerkannten Grundsatz, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Belieben des Leistungsberechtigten eingesetzt werden könnten. Maßgebliche Überlegung hierbei sei die Tatsache, dass das Schokoticket des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr in dessen gesamtem Nahverkehrsbereich eingesetzt werden könnte und der Kläger somit trotzdem Freizeitaktivitäten nachgehen und soziale Kontakte pflegen könne. Dies entspreche im Übrigen dem gesetzgeberischen Willen, der sich in der Formulierung des § 28 Abs. 4 SGB II konkretisiert habe. Wenn eine leistungsberechtigte Person nur dann Schülerbeförderungskosten erhalte, wenn ihr nicht zugemutet werden könne, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten, habe der Gesetzgeber vorgegeben, dass die in der Abteilung 7 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe enthaltenen Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe für Verkehr zu berücksichtigen seien, wie sie sich aus § 6 RBEK ergäben. Diese Beträge könnten im Regelfall auf die zu übernehmenden Kosten für Schülermonatsfahrkarten angerechnet werden, wenn diese Karte auch privat nutzbar sei (so ausdrücklich Deutscher Bundestag, Drs. 17/4095, 30).
Gegen das ihm am 27.12.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.01.2012 Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Seiner Meinung nach müssten Schülerbeförderungskosten grundsätzlich vom Staat übernommen werden und zwar unabhängig von der Länge des Schulweges, dies um so mehr, wenn der Schulweg wie in seinem Fall nicht ungefährlich sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.11.2011 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2011 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.07.2011 zusätzliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 11,60 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Das Rechtsmittel wird daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 23.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch gem. § 28 Abs. 4 SGB II auf Übernahme der Kosten für das Schokoticket im streitigen Zeitraum von Januar bis Juli 2011. Auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts, die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das ergänzende Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Der Gesetzgeber hat sich mit der Vorschrift des § 28 Abs. 4 SGB II gerade nicht dafür entschieden, Schülerbeförderungskosten in jedem Fall unabhängig von der Länge des Schulwegs oder abhängig von dessen Gefahrenpotential zu übernehmen. Vielmehr wird die Zumutbarkeit der Kostentragung als maßgebliches Kriterium herangezogen, für die das Sozialgericht zutreffend sowohl auf die Kosten als auch auf die Nutzungsbreite abgestellt hat. Ist der vom Kläger zu tragende Eigenanteil einerseits geringer als die im Regelbedarf angesetzten Verbrauchsabgaben und hat das Schokoticket andererseits einen hohen Nutzungsgrad außerhalb des Schulweges für Freizeitaktivitäten und soziale Kontakte, so ist es dem Kläger im Sinn von § 28 Abs. 4 SGB II zumutbar, diesen Eigenanteil selbst zu zahlen. Die Anrechenbarkeit der im Regelbedarf angesetzten Verbrauchsausgaben für Verkehr auf einen etwaigen Anspruch gem. § 28 Abs. 4 SGB II findet sich ausdrücklich in den vom SG zitierten Gesetzesmaterialien wieder.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht als gegeben angesehen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Erstellt am: 16.10.2012
Zuletzt verändert am: 16.10.2012