Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.07.2012 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist fraglich, weil nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist, dass der Antragsteller hilfebedürftig ist (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II). Unter Berücksichtigung der bisherig durchgeführten Ermittlungen ist bereits überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller weiterhin mit seiner Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft bildet, weil er von dieser nicht dauernd getrennt lebt (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II), sondern seinen räumlichen Lebensmittelpunkt weiterhin in der zuvor gemeinsam bewohnten Wohnung in der K-Straße in S hat und mit seiner Ehefrau eine Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft bildet. Der Senat nimmt diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 (SGG)). Anhaltspunkte dafür, dass das Einkommen bzw. Vermögen der Ehefrau des Antragstellers nicht dazu ausreicht, den Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken, liegen nicht vor.
Das Vorbringen des Antragstellers und Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Die vom Sozialgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
Soweit dieser darauf verweist, dass das Sozialgericht bei den entstandenen Heizkosten zu niedrige Werte berücksichtigt habe und sein tatsächlicher Verbrauch zwar niedrig, bei sparsamem Heizverhalten aber durchaus noch durchschnittlich sei, kann diese Begründung nicht nachvollzogen werden. Die insoweit vom Antragsteller angegebenen Heizkosten in Höhe von 272,06 Euro für den Zeitraum 01.07.2010 bis 30.06.2011 und von 340,37 Euro für den Zeitraum November 2009 bis Juni 2010 berücksichtigen auch die verbrauchsunabhängigen Grundkosten, die vom 15.11.2009 bis zum 30.06.2010 194,91 Euro und vom 01.07.2010 bis zum 30.06.2011 257,20 Euro betragen haben. Die tatsächlichen Verbrauchskosten lagen demgegenüber bei 145,46 Euro für den Zeitraum 2009/2010 und bei lediglich 14,85 Euro für den Zeitraum 2010/2011. Derartig niedrige Werte weisen aber eindeutig darauf hin, dass die Wohnung gerade nicht bewohnt worden ist. Da auch die darüber hinaus vom Sozialgericht angeführten weiteren Indizien erheblich dafür sprechen, dass der Antragsteller die Wohnung in der H-straße tatsächlich nicht bewohnt, sondern seinen Lebensmittelpunkt in S hat, ist allein der Bericht der Zeugin L, in dem verschiedene Gegenstände in der Wohnung H-straße aufgeführt sind, die darauf schließen lassen könnten, dass die Wohnung bewohnt sei, nicht dazu geeignet, ein Getrenntleben der Eheleute – und damit eine Bedürftigkeit des Antragstellers – glaubhaft zu machen. Selbst die Zeugin L hat bei ihrer Vernehmung vor dem Sozialgericht angegeben, sie habe den Eindruck gehabt, die Wohnung sei gezielt hergerichtet worden, um den Eindruck der Bewohnheit zu erwecken.
Weitere Ermittlungen zur Frage des Getrenntlebens, etwa durch Vernehmung weiterer Bewohner der H-straße als Zeugen, können im Rahmen des einstweiligen Verfahrens unterbleiben, weil eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers darüber hinaus auch bei Annahme eines Getrenntlebens der Ehegatten nicht glaubhaft gemacht ist. Der Antragsteller erhält nach seinem eigenen Vortrag im Beschwerdeverfahren von seiner Ehefrau darlehensweise monatlich 750,- Euro. Er erzielt damit Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II. Dieses Einkommen wäre nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Zuwendung auf einem privatrechtlich wirksamen Darlehensvertrag mit Rückzahlungsverpflichtung beruhen würde (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 200/10 R; Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R) bzw. von der Ehefrau des Antragstellers nur deshalb erbracht wird, weil der SGB II-Leistungsträger die Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 46/11 R). Dies ist vorliegend äußerst fraglich, weil der Beschwerdeführer erhebliche Vermögensübertragungen an seine Ehefrau vorgenommen hat, für diese noch im Bereich der Immobilienverwaltung in nicht unerheblichem Umfang tätig ist und zudem einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen sie haben dürfte. Es spricht daher einiges dafür, dass es sich bei den Zuwendungen nicht um ein sogenanntes "Nothelferdarlehen", sondern um eine verschleierte Schenkung oder eine verdeckte Unterhaltsgewährung und damit um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II handelt. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen sind, um der Gefahr des Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R).
Eine diesbezügliche abschließende Klärung kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, weil aufgrund der gewährten monatlichen Zahlungen der Ehefrau jedenfalls auch ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich ist. Durch diese Zuwendungen kann der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt ausreichend sicherstellen. Dies wird schon dadurch deutlich, dass er seit April 2012 keine weiteren Lebensmittelgutscheine beim Beschwerdegegner mehr beantragt hat. Eine aktuelle besondere Notlage, die es unzumutbar macht, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
Auch den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 26.04.2012 hat das Sozialgericht aus den oben genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides ist vorrangig, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Widerspruch Erfolg hat und ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache im Hinblick auf die Zuwendung seiner Ehefrau zumutbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 08.11.2012
Zuletzt verändert am: 08.11.2012