Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.03.2012 geändert und der Streitwert für das Klageverfahren auf 8.717,12 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist überwiegend begründet. Der Streitwert für das Klageverfahren ist auf 8.717,12 Euro festzusetzen.
Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 HS 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung entspricht in der Regel dem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG), ohne dass es auf die Bedeutung der Sache ankommt (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 52, Rdn. 24 m.w.N. aus der Rspr.).
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.04.2010 (Abgabenummer: xxx) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2011 die Künstlersozialabgabe für das Jahr 2009 auf 8.007,38 Euro festgesetzt und monatliche Vorauszahlungen i.H.v. 591,45 Euro erhoben. Die Anfechtungsklage, mit der die Klägerin die Aufhebung dieses Bescheides geltend gemacht hat, betraf damit einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 52 Abs. 3 GKG. Auf die Bedeutung oder das wirtschaftliche Interesse (§ 52 Abs. 1 GKG) ist damit nach Maßgabe der o.g. Grundsätze nicht mehr abzustellen; § 52 Abs. 3 GKG ist insofern lex specialis. Angesichts dessen sind in Konstellationen der vorliegenden Art nicht die auf § 52 Abs. 1 GKG beruhenden Grundsätze der Streitwertbemessung bei Klagen gegen die dem Grunde nach festgestellte Abgabepflicht anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Kläger mit grundsätzlichen – z.B. verfassungs- und europarechtlichen – Erwägungen gegen die Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung als solche wendet. Denn Streitgegenstand ist letztlich nur die von der Beklagten durch Bescheid erhobene Künstlersozialabgabe, so dass im Falle eines Erfolges lediglich der angefochtene Verwaltungsakt aufzuheben ist.
Demnach ist zunächst die von der Beklagten erhobene Künstlersozialabgabe für das Jahr 2009 i.H.v. 8.007,38 Euro in Ansatz zu bringen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beklagte für einen Zeitraum von 12 Monaten Vorauszahlungen von monatlich 591,45 Euro geltend gemacht hat. Wenngleich sie hiermit keine endgültige Abgabepflicht geregelt hat, hielt es der Senat für angemessen, Vorfinanzierungskosten der Klägerin in die Streitwertbestimmung einzubeziehen. Diese Kosten sind pauschal mit 10 v.H. (591,45 Euro x 12 x 10 % = 709,74 Euro) anzusetzen, so dass sich der Streitwert insgesamt auf 8.717,12 Euro beläuft.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 197a Abs. 1 Satz 1 HS 1 i.V.m. § 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 08.11.2012
Zuletzt verändert am: 08.11.2012