Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 18.07.2012 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu Recht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Klage vom 21.05.2012 gegen den Überprüfungsbescheid vom 02.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2012, mit der die Klägerin noch die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe ab 2011 geltend macht, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen der Klägerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Die Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II (ehemals § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II), § 330 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind nicht gegeben. § 330 Abs. 1 SGB III schließt danach für Verfahren nach § 44 SGB X die rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten, die aufgrund einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärten Vorschrift bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren, für Zeiträume vor dem Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus. Eine Entscheidung des BVerfG hinsichtlich einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe ab 2011 liegt nicht vor. Erst nach Wirksamwerden einer entsprechenden Entscheidung durch das BVerfG kommt eine Leistungsgewährung im Rahmen des § 44 SGB X in Betracht. Denn der Verwaltungsakt ist nicht mit Wirkung für die (gesamte) Vergangenheit, d.h. vorbehaltlich § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X und nunmehr § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II rückwirkend ab Beantragung der zu Unrecht abgelehnten Leistungen, sondern nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des BVerfG zurückzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2010 – 1 BvR 612/10 -; Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 40 Rn. 38; siehe Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 40 Rn. 10). Aus diesem Grunde sind die Ausführungen der Klägerin im Beschwerdeverfahren, dass Bundesverfassungsgericht sei auf Vorlage des Sozialgerichts Berlin mit dem Sachverhalt befasst, nicht entscheidungserheblich.
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 19.12.2012
Zuletzt verändert am: 19.12.2012