Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.08.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der am 00.00.1962 geborene Antragsteller lebt getrennt von seiner Ehefrau. Er lebte bis zuletzt ohne festen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, wo er vom 29.06.2010 bis zum 30.06.2012 Leistungen nach dem SGB II bezog. Als Postadresse hatte er die Wohnanschrift seiner Ehefrau in N angegeben. Nachdem er in einem Fortzahlungsantrag vom 30.06.2012 angegeben hatte, dass seine Ehefrau nach N1 verzogen sei, lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II am 18.07.2012 ab. Am 23.07.2012 legte der Antragsteller Widerspruch ein, den der Antragsgegner am 04.09.2012 zurückwies. Am 28.09.2012 legte der Antragsteller ein Schreiben der Caritas O vor, wonach er dort über eine Postadresse verfüge. Nachdem der Antragsteller noch am 05.10.2012 gegenüber dem Sozialgericht sinngemäß erklärt hatte, er erhebe Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 04.09.2012, teilte er am 09.10.2012 mit, er führe kein Hauptsacheverfahren. Am 25.10.2012 erklärte er gegenüber dem Antragsgegner, er verlasse dessen Zuständigkeitsbereich. Am 29.10.2012 beantragte er Leistungen nach dem SGB II in X.
Am 23.07.2012 hat der Antragsteller einen Eilantrag, gerichtet auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, gestellt. Er halte sich weiterhin im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners auf. Er sei völlig mittellos. Es sei ihm nicht zumutbar, sich täglich bei der Caritas zu melden. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller angeboten, bei persönlicher Vorsprache jeweils den Tagessatz zu gewähren. Das Sozialgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 19.09.2012 mangels Eilbedürftigkeit abgelehnt.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 05.09.2012 zugestellten Beschluss am 05.10.2012 Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner trägt vor, der Antragsteller erhalte vom Jobcenter X seit dem 29.10.2012 Leistungen nach dem SGB II und habe sich bei der Caritas O wieder abgemeldet. Der Antragsteller hat sich nicht weiter geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Hier ist jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Einem Anordnungsgrund stand zunächst entgegen, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar war, täglich beim Antragsgegner oder zumindest bei der Caritas O vorzusprechen, um dem Erfordernis der Erreichbarkeit nach § 7 Abs. 4a SGB II i.V.m. der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) zu entsprechen und damit Leistungen nach dem SGB II zu erhalten (vgl. zur Erreichbarkeit bei Wohnungslosigkeit Beschluss des Senats vom 19.09.2012 – L 19 AS 1371/12 B ER = juris Rn 23 ff. m.w.N.; Thie/Schoch in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 7 Rn 112).
Nunmehr fehlt es an einem Eilbedarf, weil der Antragsteller nach Angaben des Antragsgegners seit dem 29.10.2012 Leistungen vom Jobcenter X erhält. Es besteht weder Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, noch hat der Antragsteller dem Vortrag des Antragsgegners widersprochen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 19.12.2012
Zuletzt verändert am: 19.12.2012