Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.10.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 00.00.1967 geborene Antragsteller ist gelernter Bürokaufmann. Seit dem 01.01.2006 ist der Antragsteller mit Unterbrechungen durchgehend arbeitsuchend. Er übte in der Zeit von Juni bis August 2009 sowie vom 15.07. bis 09.09.2011 eine Erwerbstätigkeit aus.
Der Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach seiner Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, erließ der Antragsgegner unter dem 06.08.2012 einen bis zum 15.01.2013 gültigen, eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt. Er legte u.a. als Pflichten des Antragstellers zur Eingliederung in Arbeit fest, dass dieser verpflichtet sei, während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von vier Wochen – beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung – jeweils mindestens acht Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen, davon mindestens fünf schriftliche, auch als Online-Bewerbung möglich, zu unternehmen und hierüber im Anschluss Kopien der Bewerbungsschreiben oder einer Eingangsbestätigung der Bewerbung oder Absagen vorzulegen. Bei der Stellensuche seien auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einzubeziehen. Online-Bewerbungen seien auch über die "JOBBÖRSE" möglich, dann sei eine Auflistung über die getätigten Bewerbungen beizufügen. Der Antragsteller müsse sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tag nach Erhalt des Stellenangebotes auf Vermittlungsvorschläge, die er vom Antragsgegner erhalten habe, bewerben. Als Nachweis für die unternommenen Bemühungen müsse der Antragsteller die dem Vermittlungsvorschlag beigefügten Beantwortungsmöglichkeit ausfüllen und diese vorlegen.
Der Antragsgegner verpflichtete sich, Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Des Weiteren verpflichtete er sich, dem Antragsteller einen Beratungsgutschein im Wert von 100,00 EUR für die Erstellung von Bewerbungsunterlagen auszustellen und auszuhändigen und die angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen in Höhe von maximal 50,00 EUR während der Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III zu übernehmen, sofern der Antragsteller dies zuvor beantragt habe. Bewerbungskosten könnten innerhalb von 12 Monaten vorerst mit maximal 150,00 EUR unterstützt werden. Dies gelte nicht für Online-Bewerbungen. Der Antragsgegner übernehme nachgewiesene Fahrkosten zu fünf Vorstellungsgesprächen im Umkreis von 50 Km um Rösrath nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III, sofern die Kostenübernahme vor Fahrtantritt durch den Antragsteller beantragt werde.
Am 15.08.2012 beantragte der Antragsteller die Gewährung eines Zuschusses zu den Bewerbungskosten in Höhe von 50,00 EUR. Mit Schreiben vom 27.08.2012 teilte der Antragsgegner mit, dass er den Antrag auf Erstattung von Bewerbungskosten zurücksende, da eine pauschale Erstattung nicht möglich sei. Dem Antrag seien die in dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 06.08.2012 geforderten Nachweise nicht beigefügt gewesen.
Gegen den Eingliederungsverwaltungsakt legte der Antragsteller Widerspruch ein. Der Verwaltungsakt sei formell rechtswidrig, da der Antragsteller vor seinem Erlass nicht nach § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört worden sei. Da er sich nicht geweigert habe, die ihm am 16.07.2012 vorgelegte Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, lägen die Voraussetzungen für den Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II nicht vor. Des Weiteren seien die in dem Eingliederungsverwaltungsakt ausgewiesenen Beträge für Bewerbungskosten nicht ausreichend. Ausgehend von dem festgelegten Betrag von 50,00 EUR und der Dauer des Eingliederungsverwaltungsaktes von 23 Wochen ergebe sich für die in diesem Zeitraum geforderten schriftlichen Bewerbungen eine Erstattung von ca. 1,73 EUR pro Bewerbung. Mangels Internetzugangs und eines PC seien diese Bewerbungen auf dem Postwege an potentielle Arbeitgeber zu verschicken. Nach Abzug eines Portos von 1,45 EUR verblieben ihm nur noch 0,28 EUR, die er an Bewerbungskosten erstattet bekomme. Dies sei nicht ausreichend für die Erstellung einer Bewerbung, da eine einfache Kopie schon im Copyshop 0,15 EUR koste. Ihm sei auch nicht zumutbar, dass er hinsichtlich der Bewerbungskosten in Vorlage gehen müsse.
Am 17.09.2012 hat der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 06.09.2012 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 06.08.2012 beantragt.
Durch Beschluss vom 16.10.2012 hat das Sozialgericht Köln den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den seiner Bevollmächtigten am 17.10.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist statthaft. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) greift nicht ein, da die Berufung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nicht beschränkt ist (vgl. LSG NRW Beschluss vom 06.07.2009 – L 19 B 140/09 AS – und vom 21.06.2012 – L 19 AS 1045/12 B).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung anordnen. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.08.2012 hat nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, da durch diesen Bescheid als sog. Eingliederungsverwaltungsakt i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten – hier des Antragsstellers – bei der Eingliederung in Arbeit geregelt werden.
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse) mit dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat. In der Regel überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, wenn der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat (vgl. BSG Beschluss vom 29.08.2011 – B 6 KA 18/11 R = juris Rn 12).
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend ein Überwiegen des Vollzugsinteresses festgestellt. Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte ist offen, ob der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt rechtmäßig ist.
Gegen den Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes nach dem Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung bestehen keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 R = juris Rn 16; kritisch hierzu Berlit in Münder, SGB II, 4. Aufl, § 15 Rn 44) entscheidet der jeweilige Sachbearbeiter des Leistungsträgers darüber, ob Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung geführt werden oder ob die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt bzw. von vornherein ein Verwaltungsakt über Eingliederungsleistungen erlassen wird. Zwar legt der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II nahe, dass der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung der Normalfall und der Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts die Ausnahme sein soll. Jedoch hat der Grundsicherungsträger das Initiativrecht und kann auch von Verhandlungen über die Eingliederungsvereinbarung absehen. Es handelt sich um eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung, welchen Verfahrensweg der Grundsicherungsträger im Einzelfall einschlägt. Deshalb kann hier dahinstehen, ob die von dem Antragsteller erhobene Rüge, dass ihm keine auf seine Situation angepasste Eingliederungsvereinbarung unterbreitet worden sei, zutrifft oder nicht. Unzureichende oder fehlende Vertragsverhandlungen über den Abschuss einer Eingliederungsvereinbarung machen den sie ersetzenden Bescheid nicht rechtswidrig. Ebenso ist der Antragsgegner nicht gehalten, die im Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vorgesehenen Pflichten – hier Übernahme von Bewerbungskosten von 70,00 EUR während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung -, nach dem Scheitern der Verhandlungen inhaltlich identisch in einen Eingliederungsverwaltungsakt zu übernehmen. Dahinstehen kann, ob ein Betroffener vor Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakt i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II angehört werden muss. Ein etwaiger Anhörungsfehler wäre infolge der Durchführung des Widerspruchsverfahrens, in dem der Antragsteller Einwände gegen den Erlass und den Inhalt der Eingliederungsverwaltungsakt erheben kann, geheilt.
Ebenfalls bestehen keine gegen die im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten des Antragstellers rechtlichen Bedenken. Es handelt sich um eine Konkretisierung der in § 2 Abs. 1 SGB II geregelten Selbsthilfeobliegenheit eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigte ist verpflichtet, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit fortzuführen bzw. jede zumutbare Tätigkeit i.S.v. § 10 SGB II anzunehmen. Die vom Antragsteller abverlangten Eigenbemühungen sind zumutbar. Art, Umfang und Intensität der zumutbar abzuverlangenden Eigenbemühungen eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bestimmen sich nach dem Einzelfall (vgl. zum Umfang der Arbeitsucheobliegenheit als Teil der Selbsthilfeobliegenheit: Berlit in LPK-SGB II, 4 Aufl. § 2 Rn 22f). Leistungsempfängern sind, unabhängig von ihrer schulischen und beruflichen Bildung, grundsätzlich alle Arbeiten zur Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit und der der Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft zumutbar (BSG Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R = juris Rn 22). Nach Aktenlage sind keine persönlich Merkmale des Antragstellers, wie z. B. Alter, berufliche und fachliche Qualifikation, Gesundheitszustand, Besonderheiten in der Einschränkung der Leistungsfähigkeit, erkennbar, die ihn bei den ihm obliegenden Eigenbemühungen einschränken. Dies wird auch nicht vorgetragen. Insbesondere sind dem Antragsteller acht Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, davon fünf schriftliche Bewerbungen, auch in Form der online-Bewerbung unter Nutzung der Jobbörse, im Monat zumutbar (vgl. BSG Urteil vom 31.01.2006 – B 11a AL 313/05 R).
Jedoch bestehen gewisse Bedenken, ob der Antragsgegner durch den Eingliederungsverwaltungsakt auch eigene Pflichten in hinreichendem Maße übernommen hat. Wie diese beschaffen seien müssen, definiert § 15 SGB II nicht. Der Antragsgegner hat festgelegt, dass dem Antragsteller Vermittlungsvorschläge unterbreitet werden, auf Antrag die angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen in Höhe von maximal 50,00 EUR erstattet werden, Fahrtkosten für fünf Vorstellungsgespräche im Umkreis von 50 km nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III übernommen werden und ein Beratungsschein im Wert von 100,00 EUR für die Erstellung von Bewerbungsunterlagen ausgehändigt wird. Ob die Regelung bezüglich der Bewerbungskosten und der Reisekosten, die vom Antragsgegner zu übernommen werden, im Eingliederungsverwaltungsakt hinreichend konkret ist, ist fraglich. In der Literatur (Berlit, a.a.O., § 15 Rn 24; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, Stand: 19.12.2011, § 15 Rn 92) sowie in der Rechtsprechung (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER = juris Rn 11ff zu Bewerbungskosten; offen gelassen im Beschluss des Senats vom 02.05.2011 – L 19 AS 344/11 B ER, L 19 AS 345/11 B ER = juris Rn 9) wird die Auffassung vertreten, dass in dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält. Die Leistungen sind individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen, wobei gefordert wird, dass dies in der Eingliederungsvereinbarung bzw. dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss. Kosten der Beschäftigungssuche hat der Leistungsempfänger grundsätzlich selbst zu tragen (Berlit, a.a.O. § 2 Rn. 23). Ohne Kostenübernahmezusage können aber keine kostenträchtige Maßnahmen von einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten abverlangt werden (Berlit, a.a.O. § 2 Rn. 26).
Eine Festlegung des Antragsgegners hinsichtlich der zu übernehmenden Kosten ist vorliegend insoweit erfolgt, als dieser für die abverlangten kostenträchtigen Bewerbungsmaßnahmen – fünf schriftliche Bewerbungen im Monat – angemessenen Bewerbungskosten erstattet und des weiteren eine Obergrenze von 50,00 EUR für die während der Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung insgesamt abverlangten 25 Bewerbungen festgelegt hat. Auch hat er sich verpflichtet die angemessenen nachgewiesenen Fahrtkosten zu fünf Vorstellungsgesprächen im Umkreis von 50 km um den Wohnort des Antragstellers zu übernehmen. Der Antragsgegner hat damit zwar festgelegt, dass er bestimmte Kosten – Bewerbungskosten und Fahrkosten – übernimmt den Umfang der Kosten insoweit näher bestimmt, als er eine Obergrenze hinsichtlich der übernahmefähigen Bewerbungskosten – 50,00 EUR – und der Anzahl der Fahrten – 5 Fahrten zu Vorstellungsgesprächen im Umkreis 50,00 km – festgelegt hat. Jedoch bleibt durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit offen, welche Kosten im konkreten Einzelfall vom Antragsgegner übernommen werden. Dabei ist auch zu beachten, dass § 44 SGB III i.d.F. ab dem 01.04.2012, der die Förderung aus dem Vermittlungsbudget regelt und auf den der Antragsgegner in dem Eingliederungsverwaltungsakt augenscheinlich abstellt, auch wenn er die Vorgängervorschrift des § 45 SGB III i.d.F. bis zum 31.03.20112 zitiert, u. a. die Festlegung von Pauschalen (§ 44 Abs. 3 SGB III) vorsieht. Insoweit ist offen, ob bei Auferlegung von kostenträchtigen Bewerbungsbemühungen – vorliegend von 25 schriftlichen Bewerbungen während der Gültigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes – die Höhe der für jede Bewerbung zu erstattenden Kosten vorab festzulegen ist (so anscheinend LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER -). Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die auferlegten schriftlichen Bewerbungen auch in Form der online-Bewerbungen über die Jobbörse, die nicht mit dem Anfall von Kosten verbunden sind, vom Antragsteller vorgenommen werden können. Deshalb besteht nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte gegen die Festlegung eines Höchstbetrags der übernahmefähigen Bewerbungskosten von 50,00 EUR keine Bedenken, zumal der Antragsteller selbst eingeräumt hat, dass 5 Bewerbungen inklusive Porto und Bewerbungsmappe im Rahmen der Einlösung des Beratungsscheins erstellt worden sind … Selbst wenn die Festlegung der Pflichten des Antragsgegners im angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakt teilweise als nicht hinreichend konkret und damit als rechtswidrig angesehen wird, ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, es sich bei einem Eingliederungsverwaltungsakt um einen unteilbaren oder teilbaren Verwaltungsakt handelt (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2011 L 15 AS 77/12 B ER). Nur wenn es sich um einen unteilbaren Verwaltungsakt handelt, ist dieser insgesamt rechtswidrig, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsaktes als rechtswidrig erweisen.
Da die Erfolgsaussicht in der Hauptsache, dem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 06.08.2012, offen ist, sind die Folgen abzuwägen, die ohne die begehrte Anordnung eintreten (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86b Rn 12f, 12g). Vorliegend drohen dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine wesentlichen Nachteile, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gebieten. Gegen die im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten des Antragstellers bestehen keine Bedenken. Auch scheint der Antragsteller die festgelegten Pflichten, die Bemühung um einen anderen Arbeitsplatz auch in schriftlicher Form, zu erfüllen. Dafür spricht allein die Tatsache, dass er beim Antragsgegner einen Antrag auf Erstattung von Bewerbungskosten von 50,00 EUR gestellt hat. Nach derzeitiger Aktenlage ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner beabsichtigt, gegen den Antragsteller eine Sanktion wegen eines Verstoßes gegen die im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegen Pflichten zu verhängen, wobei dem Antragsteller in einem solchen Fall weitere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Kann sich der Antragsteller aus finanziellen Gründen nach Erstattung der in dem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Bewerbungskosten von 50,00 EUR nicht in der in dem Eingliederungsverwaltungsakt geforderten Häufigkeit – 5 schriftliche Bewerbungen pro Monat, einschließlich online-Bewerbungen – bewerben, kann ggf. ein wichtiger Grund i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II gegeben sein (vgl. Sonnhoff in jurisPK- SGB II, § 15 Rn 85), falls der Antragsgegner die Erstattung weiterer angemessener Bewerbungskosten ablehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 19.12.2012
Zuletzt verändert am: 19.12.2012