Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.07.2012 wird aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses, denen der Senat sich anschließt, zurückgewiesen.
Gründe:
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73a Abs. 1 S. 1 SGG iVm § 114 Absatz 1 ZPO ist nicht erkennbar. In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Soweit die Antragstellerin für den Monat Juni 2012 784,00 EUR und ab Juli 2012 allmonatlich 504 EUR begehrt hat, entbehrt schon die Berechnung der Höhe des möglichen Leistungsanspruchs jeder Grundlage. Soweit "Übergangsgeld aufgrund der Arbeitslosigkeit" in Höhe von 135 EUR geltend gemacht wird – gemeint ist wohl ein befristeter Zuschlag -, so ist die entsprechende Regelung des § 24 SGB II erstens bereits zum 01.01.2011 außer Kraft getreten, setzte zweitens eine Beendigung des Bezuges von Arbeitslosengeld I, nicht dessen Parallelität zum Arbeitslosengeld II-Bezug, voraus und betrug drittens auch nicht 36 % der maßgeblichen Regelleistung. Auf diesen Leistungsteil bestand mithin zu keiner Zeit ein Anspruch. Soweit weiter Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe geltend gemacht wurden, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren dies eine konkrete Gefährdung der Wohnung voraussetzt (vgl. beispielhaft LSG NRW, Beschluss vom 15.08.2011 – L 7 AS 1213/11 B ER – mwN). Nach den mietrechtlichen Vorschriften droht einem Antragsteller erst dann eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn er für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a 1. Alt. BGB) oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete (§ 543 Abs.2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a 2. Alternative BGB) in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b BGB). Für keine der genannten Alternative gibt und gab es auch nur den geringsten Anhaltspunkt. Dass einem grundsicherungsrechtlichen Bedarf – entsprechend dem Zuflussprinzip – Einnahmen desselben Monats, hier das Arbeitslosengeld I, später Arbeitsentgelt aus der neuen Beschäftigung, mindernd gegenübergestellt werden, bedarf ebenfalls keiner weiteren Ausführungen.
Bezüglich des überhaupt verbleibenden Anspruchs wäre der Natur eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entsprechend ohnehin nur eine vorläufige anstelle der beantragten endgültigen Bewilligung in Betracht gekommen. Dass insoweit ein Anordnungsgrund im Sinne besonderer Eilbedürftigkeit gegeben sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich gewesen, abgesehen davon, dass der Senat mit dem Sozialgericht auch nicht zu erkennen vermag, dass die Antragstellerin dies dem Antragsgegner gegenüber hinreichend deutlich gemacht hätte. Bei Fortführung der Ausbildung wäre dieser das Ausbildungsentgelt auch erst Ende Juni zugeflossen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Erstellt am: 19.12.2012
Zuletzt verändert am: 19.12.2012