Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht kraft Gesetzes statthaften Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung berufen kann.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung setzt voraus, dass der Gegenstand der Streitsache eine bedeutsame, bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. Eine derart bedeutsame Rechtsfrage wirft der vorliegende Rechtsstreit nicht auf. Das Sozialgericht (SG) ist im angefochtenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, dass die am 05.06.1997 geborene Klägerin zu 2), für die kein besonderes gesundheitliches Risiko behauptet wird, für die für sie abgeschlossene private Unfallversicherung keinen Anspruch auf Abzug der diesbezüglichen Beiträge – auch nicht in Form einer Pauschale – vom Kindergeld oder von Unterhaltsleistungen vor deren Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung des Sozialgelds hat. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), so auch mit Urteil vom 16.02.2012, B 4 AS 89/11 R, hat das SG im Einklang mit der Rechtslage entschieden, dass für ein im streitigen Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 31.08.2011 noch unter 14-jähriges Kind eine Kinderunfallversicherung bei fehlendem besonderen gesundheitlichen Risiko dem Grunde nach eine unangemessene Versicherung ist, für die Beiträge nicht vom Kindergeld oder von Unterhaltsleistungen vor deren Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung des Sozialgelds in Abzug zu bringen sind (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel wird weder geltend gemacht, noch liegt ein solcher vor (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 19.12.2012
Zuletzt verändert am: 19.12.2012