Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30.07.2012 – S 14 AS 217/12 – wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Sozialgericht die Klage gegen die Minderung des vom Kläger bezogenen Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.03. bis zum 31.03.2012 um 37,40 EUR monatlich abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der vom Kläger angegebene Grund seines Meldeversäumnisses – Pilgerfahrt auf spontane Einladung – stelle keinen wichtigen Grund dar, einen Meldetermin zu versäumen. Das Sozialgericht hat weder im Tenor noch in den Gründen eine Berufung gegen das am 22.08.2011 dem Kläger zugestellte Urteil zugelassen.
Am 24.09.2012 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und rügt (sinngemäß), das Sozialgericht habe das Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Meldeversäumnis verkannt.
Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Senat sieht die offensichtlich auf inhaltliche Überprüfung des Urteiles abzielende "Beschwerde" des Klägers als Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an, da eine Berufung nicht zulässig ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere bedarf die Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, weil der streitige Betrag von 112,20 EUR nicht die für die zulässige Berufung erforderliche Summe von mehr als 750,00 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erreicht.
Die Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist gewahrt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Sache grundsätzliche Bedeutung hat
2. das Urteil von einer Entscheidung der Obergerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung der Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Verfahrensfehler werden nicht geltend gemacht; eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung liegt nicht vor.
Auch hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Davon ist auszugehen, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das angerufene Instanzgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit).
Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage wird vorliegend nicht zur Beantwortung gestellt, da die anzuwendenden rechtlichen Maßstäbe aus bereits vorhandener Rechtsprechung zu entnehmen sind.
Hinsichtlich der vom Kläger thematisierten Frage, ob religiöse Gründe im Einzelfall die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen können, im Rahmen des Bezuges einer Lohnersatzleistung bestehende Pflichten zu versäumen, existiert reichhaltige, auch höchstrichterliche Rechtsprechung zur Gewichtung ethischer und religiöser Motive (vgl. z.B. Urteile des BSG vom 23.06.1982 – 7 Rar 89/81 – sowie vom 18.02.1987 – 7 Rar 72/85 – jeweils zur Beschäftigung von Kriegsdienstverweigerern in der Rüstungsindustrie; Urteil des BSG vom 28.10.1987 – 7 Rar 8/86 – Verpflichtung zur Aufnahme einer mit einem Tabu behafteten Arbeit; Beschluss des BSG vom 05.12.2006 – B 11a AL 95/06 B – zur Sperrzeit nach Kündigung eines kirchlichen Arbeitsverhältnisses wegen Kirchenaustritts).
Auch die generellen Anforderung an das Vorliegen eines wichtigen Grundes speziell bei Meldeversäumnissen nach dem Recht des SGB II sind durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (BSG Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R).
Ein Klärungsbedürfnis, das alleine die Annahme grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG rechtfertigen könnte, ist daher nicht feststellbar.
Die vom Kläger erhobene Rüge, das Sozialgericht habe das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach den konkreten Umständen seines Falles verkannt, stellt eine Rüge der Rechtsanwendung im Einzelfall dar, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht (erneut) zur Prüfung gestellt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
Erstellt am: 28.12.2012
Zuletzt verändert am: 28.12.2012