Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.09.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die am 00.00.1966 geborene Klägerin zu 1) wohnt mit ihren beiden Kindern, dem Sohn S und der Tochter K (Klägerin zu 2) zusammen.
Durch Bescheid vom 01.01.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) und ihrem Sohn S Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2010 bis zum 30.04.2011. Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs berücksichtigte der Beklagte Unterhaltszahlungen an die Klägerinnen zu 1) und zu 2), Kindergeld, Wohngeld und ein Einkommen der Klägerin zu 1) aus Erwerbstätigkeit.
Durch Bescheid vom 14.03.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) und ihrem Sohn S Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03 bis 30.04.2011 in Höhe von insgesamt 756,62 EUR mtl. Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs berücksichtigte der Beklagte Unterhaltszahlungen an die Klägerinnen zu 1) und zu 2), Kindergeld und Wohngeld. Durch Bescheid vom 29.03.2011 erhöhte der Beklagte die Leistungen an die Klägerin zu 1) für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.04.2011 wegen der Erhöhung des Regelbedarfs.
Am 05.04.2011 sprach die Klägerin zu 1) beim Beklagten vor. Sie beantragte die Fortbewilligung der Leistungen für die Zeit ab dem 01.05.2011 sowie die Nachberechnung der Leistungen für April 2011, da ihr geschiedener Ehemann für April 2011 keinen Unterhalt gezahlt habe. Durch Änderungsbescheid vom 05.04.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) und ihren beiden Kindern Leistungen nach dem SGB II für April 2011 wegen des Entfalls der Unterhaltszahlungen in Höhe insgesamt 1.366,62 EUR.
Gegen den Bescheid vom 14.03.2011 legte der Prozessbevollmächtigte im Namen "E E und andere" mit Telefax vom 08.04.2011 Widerspruch – W 00/00 – mit der Begründung ein, dass im April 2011 keine Unterhaltszahlungen zugeflossen seien und damit der Bescheid abzuändern sei.
Mit Schreiben vom 13.04.2011 teilt der Beklagte u. a. mit, dass dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.03.2011 durch den Änderungsbescheid vom 05.04.2011 abgeholfen worden sei. Kosten des Prozessbevollmächtigten könne er nicht anerkennen, da die Kosten der Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen seien. Die Klägerin zu 1) habe durch einfachen Nachweis der dem Beklagten nicht bekannte Tatsache, dass der Unterhalt nicht gezahlt worden sei, eine Änderung des Bescheides erreichen können. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen.
Gegen die im Schreiben vom 13.04.2011 enthaltene Entscheidung über die Kostenerstattung legte der Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 06.05.2011 Widerspruch – W 1074/11 – ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 24.05.2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren W 844/11 durch Bescheid vom 13.04.2011 als unbegründet zurück.
Durch Bescheid vom 10.05.2011 erhöhte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II an die Klägerin zu 1) und ihre beiden Kindern wegen der Aufhebung der Warmwasserkürzung u. a. für April 2011 auf insgesamt 1.446,10 EUR.
Mit Schreiben vom 20.05.2011 beantragte der Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerin zu 1) und ihrer beider Kinder die Überprüfung der Bescheide für den Leistungszeitraum November 2010 bis April 2011. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 23.05.2011 ab. Den hiergegen am 23.05.2011 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20.06.2011 zurück. Durch weiteren Widerspruchsbescheid vom 15.07.2011 wies der Beklagte den am 27.06.2011 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.05.2011 zurück.
Am 27.06.2011 erhob der Prozessbevollmächtigte in Namen der Klägerinnen zu 1) und zu 2) Klage, S 19 AS 2328/11, gegen die Bescheide vom 03.03.2011 und 14.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011. Durch Beschluss vom 24.10.2011 trennte das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 14.03.2011 ab und führte diese unter dem Aktenzeichen S 19 AS 4008/11 fort.
Durch Widerspruchsbescheid vom 28.11.2011 verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.03.2011 als unzulässig und lehnte die Erstattung der notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren ab.
Am 23.11.2011 hat der Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerinnen zu 1) und zu 2) Klage mit dem Begehren erhoben, den Bescheid vom 14.03.211 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 05.04.2011 sowie des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2011 hinsichtlich der Kostenentscheidung aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, im Widerspruchsverfahren entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 456,96 EUR zu erstatten.
Die Klägerinnen tragen vor, dass ihnen der Bescheid vom 05.04.2011 erst nach dem 08.04.2011 zugegangen sei. Da die Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt ihrer Vorsprache am 05.04.2011 keine Zusicherung gehabt habe, dass im Hinblick auf den Entfall der Unterhaltszahlung in Höhe von insgesamt 600,00 EUR Leistungen für April 2011 nachgezahlt werden, sei sie zur Wahrung ihrer Rechte und im Hinblick auf den Ablauf der Widerspruchsfrist gehalten gewesen, umgehend Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.03.2011 einzulegen.
Durch Beschluss vom 26.09.2012 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen haben die Klägerinnen Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Das Sozialgericht hat die hinreichende Aussicht auf Erfolg zutreffend verneint. Streitgegenstand des Klageverfahrens ist der Anspruch der Klägerinnen auf Erstattung der Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dem Grund nach sowie die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten auf 456,96 EUR nach § 63 Abs. 3 SGB X. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 28.11.2011 die Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Klägerinnen für das Widerspruchsverfahren – W 844/11 – nach § 63 Abs. 1 SGB X abgelehnt.
Dahinstehen kann, ob der Widerspruchsbescheid vom 28.11.2011 Gegenstand des Klageverfahrens S 19 AS 4008/11 geworden und damit die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig ist (vgl. zur Erledigung der Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X, wenn gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Sachentscheidung ein gerichtliches Verfahren anhängig ist (BSG Urteil vom 20.10.2010 R – B 13 R 15/10 R = juris Rn 21 m.w.N.; LSG NRW Beschluss vom 07.09.2012 – L 19 As 312/12 B). Offen bleiben kann, ob es sich bei der Klage S 19 AS 4008/11 um eine Untätigkeitsklage oder eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage handelt.
Jedenfalls hat der Beklagte zu Recht die Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Klägerinnen für das Widerspruchsverfahren – W 844/11 – nach § 63 Abs. 1 Satz SGB X abgelehnt. Danach hat eine Behörde hat die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, wenn der Widerspruch erfolgreich ist. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Rechtsbehelf und der begünstigenden Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht. Ein Widerspruch ist nicht immer schon dann erfolgreich, wenn zeitlich nach der Einlegung des Rechtsbehelfs eine dem Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung ergeht, wenn also der belastenden Verwaltungsakt, der Widerspruch des Betroffenen hiergegen und ein "stattgebende" Verwaltungsakt in zeitlicher Reihenfolge stehen. Erforderlich ist vielmehr, dass zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtsinne besteht (vgl. BSG Urteil vom 02.05.2011 – B 11 AL 23/10 R = juris Rn juris 21ff mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; Urteil vom 13.10.2010 – B 6 KA 29/09 R = juris Rn 16)
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage besteht ein solcher Ursachenzusammenhang hier nicht. Nach Anzeige der geänderten Verhältnisse durch die Klägerin zu 1) – Entfall von anrechenbarem Einkommen im April 2011 – am 05.04.2011 hat der Beklagte – zeitlich vor der Einlegung des Widerspruchs am 08.04.2011 – durch den Änderungsbescheid vom 05.04.2011 eine für die beiden Klägerinnen begünstigende Entscheidung i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erlassen. Damit besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Widerspruchseinlegung und dem Erlass der begünstigenden Entscheidung vom 05.04.2011. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe des begünstigenden Bescheides ist für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs unerheblich. Anhaltspunkte für den vom Prozessbevollmächtigten erhobenen Vorwurf, dass der Beklagte die begünstigende Entscheidung zurückdatiert habe, sind aus der Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Auch haben die Klägerinnen dieses Vorbringen nicht substantiiert, wie z. B. durch die Angabe des Datums der Bekanntgabe des Bescheides bzw. Zeitpunkt der Gutschrift der Nachzahlung auf ihr Konto.
Die Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 459,00 EUR ist im Übrigen unzulässig. Denn der Beklagte hat keine Entscheidung über die Kostenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren – W 844/11 – nach § 63 Abs. 3 SGB X getroffen. Das Kostenerstattungsverfahren nach § 63 SGB X gliedert sich in drei Stufen – Entscheidung über die Übernahme der Kosten dem Grund nach (§ 63 Abs. 1 SGB X), Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (§ 63 Abs. 2 SGB X) und Entscheidung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten (§ 63 Abs. 3 SGB X) -. Es handelt sich um rechtlich selbständige Entscheidungen, die aufeinander aufbauen, wobei die Entscheidungen über die Kostenverteilung nach § 63 Abs. 1 SGB X und über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach § 63 Abs.2 SGB X von Amts wegen zu treffen sind und die Kostenfestsetzung nach § 63 Abs. 3 SGB X nur auf Antrag erfolgt (vgl. BSG Urteil vom 06.05.2009 – B 6 KA 7/08 R = juris Rn 14, wonach ein Kostenfestsetzungsbeschluss grundsätzlich bis auf die Ausnahme eines Kostengrundanerkenntnisses voraussetzt, dass zuvor (oder zeitgleich) eine Kosten(grund)entscheidung getroffen ist). Im Widerspruchsbescheid vom 28.11.2011 hat der Beklagte lediglich eine Entscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X getroffen. Der angefochtene Widerspruchsbescheid enthält keine Entscheidung nach § 63 Abs. 3 SGB X. Vor der Klageerhebung haben die Klägerinnen auch keinen Antrag auf Kostenfestsetzung nach § 63 Abs. 3 SGB X gestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 SZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 08.01.2013
Zuletzt verändert am: 08.01.2013