Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25.10.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Sozialgericht die gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von 156,69 EUR an Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) durch Bescheid des Beklagten vom 14.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2011 gerichtete Klage abgewiesen und weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen die Berufung zugelassen.
Gegen das am 27.10.2012 zugestellte Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 16.11.2012, mit der sie sich gegen die Anrechnung des von ihr im Zeitraum zwischen Schulabschluss und Studienaufnahme erzielten Einkommens auf Leistungsansprüche nach dem SGB II wendet. Dies sei sozial ungerecht und erschwere die Studienaufnahme von Kindern mit ungünstigem finanziellem Hintergrund.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere bedarf die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Zulassung, weil der streitige Betrag mit 156,69 EUR nicht die für die zulassungsfreie Berufung erforderliche Summe von mehr als 750,00 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erreicht. Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG kraft Gesetzes zulässig, da sie nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Die Frist von einem Monat aus § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG nach Zustellung des vollständigen Urteiles ist gewahrt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da Gründe zur Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht oder auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher nicht geklärte Streitfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich und deren Klärung durch das angerufene Instanzgericht zu erwarten ist (BSG, Beschluss vom 05.12.2007 – B 11a AL 112/07 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn 28).
Hieran fehlt es schon deshalb, weil die wesentlichen, sich im vorliegenden Rechtsstreit stellenden Rechtsfragen mit Hilfe geltenden Rechts und bereits vorhandener Rechtsprechung geklärt bzw. zu klären sind.
Dies hat das Sozialgericht in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, auf das anzuwendende Recht hingewiesen und die zugrundeliegende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, insbesondere zur Abgrenzung von Vermögen und Einkommen wiedergegeben.
Das Sozialgericht hat weiter dargelegt, dass die Nichtanrechnung von Erwerbseinkommen bei Schülern nach der seinerzeit anwendbaren Fassung von § 1 Abs. 4 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-Verordnung (ALG II-VO)) die Ausnahme von der Regel ist, dass im Leistungsbereich des SGB II Einkünfte regelmäßig anzuwenden sind und, dass die Klägerin nach Schulabschluss von dieser Ausnahmeregelung nicht mehr begünstigt wird.
Diese Ausnahmevorschrift gilt aktuell im Wesentlichen unverändert. Auch nach § 1 Abs. 4 in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung der ALG II-VO und nach der letzten Änderung durch Gesetz vom 19.12.2011 (BGBl I 2833) bleiben anrechnungsfrei Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag i.H.v. 1.200,00 EUR kalenderjährlich nicht überschreiten.
Die Privilegierung des § 1 Abs. 4 AlgII-V, eingeführt durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 04.05.2010, BGBl I 541 mit Wirkung zum 01.06.2010 erstreckt sich auf die Schulferien von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsausbildender Schulen, wobei die Definition des anspruchsberechtigten Personenkreises der des § 24a SGB Ii i.d.F. bis zum 31.12.2010 bzw. des § 28 SGB II i.d.F. ab dem 01.01.2011 entspricht (siehe hierzu Begründung des Verordnungsentwurf vom 15.04.20110, abrufbar unter www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/dritte-verordnung-zur-aenderung-algII-sozialgeld.pdf? blob=publicationFile).
Der Status eines Schülers ergibt sich aus den landesrechtrechtliche Schulgesetzen.
Nach § 34 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Nordhein-Westfalen (SchulG) beginnt das Schulverhältnis mit der Aufnahme des Kindes in eine öffentliche Schule. Das Schulverhältnis endet gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 SchulG, wenn die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang durchlaufen oder die Schulpflicht durchlaufen hat und ein Abschluss- und Abgangszeugnis erteilt wird.
Bei einer Erwerbstätigkeit, die nach Ende des Schulverhältnisses ausgeübt wird, handelt es sich nicht mehr um eine Tätigkeit eines Schülers. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Verordnungsgeber, wonach der Begriff Schulferien die Zeit zwischen zwei Schulabschnitten bezeichnet und sich die Privilegierung des Einkommens nicht auf Erwerbstätigkeiten in den dem letzten Schuljahr folgenden Schulferien erstrecken soll.
Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs. 4 AlgII-V auf Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Aufnahme des Studiums scheidet aus.
Eine analoge Anwendung einer gesetzlichen Regelung auf gesetzlich nicht erfasste Sachverhalte kommt nur in Betracht, wenn die Regelung wegen der Gleichheit der zugrunde liegenden Interessenlage auch den nicht geregelten Fall hätte einbeziehen müssen.
Wegen der Vorrangigkeit des gesetzgeberischen Willens gegenüber der richterlichen Rechtsetzung ist für eine Analogie schon dann kein Raum, wenn es nur zweifelhaft erscheint, ob die verglichenen Sachverhalte nicht doch derart unterschiedlich sind, dass durch eine Gleichstellung die gesetzliche Wertung in Frage gestellt würde (vgl. BSG Urteil vom 06.10.2011 – B 14 AS 171/10 R = juris Rn 22).
Bei der Vorschrift des § 1 Abs. 4 AlgII-V handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift hinsichtlich des Grundsatzes, dass Einkommen von jungen Menschen grundsätzlich bei der Ermittlung des Bedarfs zu berücksichtigen sind.
Motiv der Einführung des § 1 Abs. 4 AlgII-V war es, für junge Menschen gezielt Anreize zur Aufnahme von Arbeit zu setzen, sie damit schon während des Schulbesuchs an die Arbeitswelt heranzuführen sowie Kinder von hilfebedürftigen Eltern mit anderen Kindern gleichzustellen, die Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit in den Schulferien weitgehend für eigenen Wünsche verwenden können (vgl. Seite 4 der Begründung des Verordnungsentwurfs).
Insoweit ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Beendigung der Schulausbildung mit dem durch § 1 Abs. 4 AlgII-V geregelten Sachverhalt nicht vergleichbar. § 1 Abs. 4 AlgII-V bezweckt auch nicht, die Aufnahme eines Studiums finanziell durch die Privilegierung von Erwerbseinkommen zu fördern.
Durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff SGB II sollen die eigentlichen Ausbildungskosten grundsätzlich nicht finanziert werden. Das SGB II soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu dienen, das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Das Recht der Grundsicherung soll vielmehr von Leistungen zur Ausbildungsförderung freigehalten werden, soweit der Hilfebedarf im Hinblick auf den Lebensunterhalt durch die Ausbildung entsteht (vgl. § 7 Abs.5 SGB II; BSG Urteil vom 28.10.2009 – B 14 AS 44/08 R = juris Rn 18).
Es ist auch nicht feststellbar, dass das Sozialgericht mit seiner Entscheidung von obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist.
Ein Verfahrensfehler ist nicht gerügt worden und auch nicht erkennbar.
Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Mit dieser Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 2 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 08.01.2013
Zuletzt verändert am: 08.01.2013