Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 01.08.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag auf Bewilligung von PKH wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Nach § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung kann die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit u.a. die im 6. Abschnitt des 4. Kapitels des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) geregelten Leistungen erbringen. Der 6. Abschnitt des 4. Kapitels des SGB III beinhaltet die Förderung der beruflichen Weiterbildung (§ 77 SGB III a.F.). Zu den Weiterbildungskosten gehören nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 SGB III a.F. die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung. Ergänzend dazu wird in § 82 Nr. 2 SGB III a.F. bestimmt, dass, wenn eine auswärtige Unterbringung erforderlich ist, für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 18,00 EUR, je Kalendermonat jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 136,00 EUR erbracht werden kann.
Eine auswärtige Unterbringung war hier wegen der großen Entfernung zwischen Wohnort und Maßnahmeorten erforderlich. Ein Anspruch auf die vom Kläger geltend gemachten Beträge für Verpflegungskosten besteht aber schon deshalb nicht, weil der Kläger trotz Aufforderung durch das Sozialgericht nicht glaubhaft gemacht hat, dass, wie von § 79 Abs. 1 SGB III a.F. gefordert, unmittelbar durch die Weiterbildung und die auswärtige Unterbringung Verpflegungskosten entstanden sind. Da Verpflegungskosten nach den gesetzlichen Vorgaben nur bei einer auswärtigen Unterbringung geleistet werden können, sollen damit nicht die allgemeinen und im Regelsatz enthaltenen Verpflegungskosten, sondern nur die zusätzlichen Aufwendungen infolge der Abwesenheit vom eigenen Hausstand ausgeglichen werden. Dies setzt voraus, dass ein Verpflegungsmehraufwand gerade wegen der auswärtigen Unterbringung anfällt. Ein Verpflegungsmehraufwand entsteht typischerweise etwa dann, wenn am Maßnahmeort in der Unterbringung nicht die Möglichkeit besteht, Mahlzeiten selbst zuzubereiten. Dies dürfte typischerweise bei einer Unterbringung in Hotelzimmern etc. der Fall sein. Der Kläger bewohnte jedoch am Maßnahmeort eine Wohnung, die über eine Kochgelegenheit verfügte. Dies entnimmt der Senat seinen Angaben, er sei gezwungen gewesen, täglich für sich zu kochen. Damit konnte der Kläger den typischerweise bei einer auswärtigen Unterbringung ohne Kochgelegenheit anfallenden Mehrbedarf wegen kostspieliger Verpflegung in Gaststätten etc. vermeiden. Dies gilt auch in Bezug auf das Mittagessen bei ganztägigem Unterricht. Denn insoweit unterscheidet sich die Situation des Klägers nicht von derjenigen einer Person, die eine wohnortnahe Maßnahme durchläuft und keiner auswärtigen Unterbringung bedarf. Zutreffend wurde von der Beklagten bereits darauf hingewiesen, dass – wie auch bei Vollzeitbeschäftigten – mit einer Abwesenheit von der Wohnung während der Dauer der üblichen Arbeitszeiten kein Verpflegungsmehraufwand verbunden ist.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Wohnung am Maßnahmeort über keinen Kühlschrank verfügte. Ein Mehraufwand kann insoweit allein bei leicht verderblichen Lebensmitteln entstehen, weil kostengünstigere Großpackungen nicht oder nur für einen geringen Zeitraum aufbewahrt werden können. Den Ausgleich eines darauf zurückzuführenden und auch von den individuellen Gegebenheiten und Gewohnheiten abhängigen Mehrbedarfs bezweckt jedoch nicht die Regelung des § 82 SGB III a.F., was sich bereits aus der Höhe der dort genannten Beträge erschließt. Im Übrigen ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass etwaigen geringen Mehrausgaben für Verpflegung wegen des Kaufs von Kleinmengen auch Ersparnisse bei auswärtiger Unterbringung gegenüberstehen. Denn die beispielsweise im Regelsatz enthaltenen Stromkosten für die eigene Wohnung fallen bei längerer Abwesenheit vom eigenen Hausstand typischerweise erheblich geringer aus. Es ist deshalb nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger wegen der hier erfolgten auswärtigen Unterbringung mit Kochgelegenheit insgesamt einen unvermeidbaren Mehraufwand hatte oder sogar nicht mehr über die Mittel verfügte, die zur Bestreitung des Existenzminimums erforderlich sind.
Soweit der Kläger die Vorgehensweise des Sozialgerichts, im Rahmen des PKH-Verfahrens nähere Auskünfte von ihm einzuholen, rügt, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen. Denn § 118 Abs. 2 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass das Gericht Erhebungen anstellen und vom Antragsteller verlangen kann, seine tatsächlichen Angaben glaubhaft zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Erstellt am: 09.01.2013
Zuletzt verändert am: 09.01.2013