Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.09.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die statthafte (s. dazu u.v.a. Beschlüsse des Senats vom 24.09.2012 – L11 U 416/12 B – und vom 22.10.2012 – L 11 AS 1240/12 B -) Beschwerde des Klägers ist nicht begründet, denn das Sozialgericht (SG) Köln hat das gegen Richter am Sozialgericht W gerichtete Befangenheitsgesuch zu Recht mit Beschluss vom 26.09.2012 zurückgewiesen.
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Andererseits begründet die subjektive Überzeugung eines Beteiligten oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (std. Rechtsprechung, vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 12.07.1986 – 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 -, vom 05.04.1990 – 2 BvR 413/88 – und vom 02.12.1992 – 2 BvF 2/90, 2 BvF 5/92 -; Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.12.2010 – B 4 AS 97/10 B -; Senat, Beschlüsse vom 19.10.2011 – L 11 SF 274/11 AB – und 22.02.2010 – L 11 AR 140/09 AB -).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG vom 26.09.2012 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) und führt ergänzend aus: Das Ablehnungsverfahren dient nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- bzw. Verfahrensfehler. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen. Die Rüge von Rechts- bzw. Verfahrensverstößen kann allenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das mögliche Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne Weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der abgelehnte Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachtet und Grundrechte verletzt hat oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei dem Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen konnte (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.09.1994 – VIII B 64-76/94 pp – m.w.N.; Beschlüsse des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 10.04.2006 – L 10 AR 42/06 und L 10 AR 43/06 – und des Senats vom 25.11.2009 – L 11 AR 117/09 AB -, vom 20.01.2010 – L 11 AR 129/09 AB und L 11 AR 130/09 AB-, vom 17.05.2010 – L 11 SF 102/10 AB -, vom 19.07.2010 – L 11 SF 108/10 AB – und vom 30.03.2011 – L 11 SF 44/11 AB -).
Für eine derartige unsachliche Einstellung des abgelehnten Richters oder für Willkür bestehen indes keine Anhaltspunkte; sie sind auch von dem Kläger nicht dargetan. Es mag zwar fraglich sein, ob die Rücksendung von Schriftsätzen eines Beteiligten, deren Inhalt von dem Richter als beleidigend bewertet wird, grundsätzlich mit den gesetzlichen Vorgaben des Verfahrensrecht übereinstimmt. Darauf kommt es im Ablehnungsverfahren wie dargelegt jedoch nicht an. Entscheidend ist, dass vorliegend aus der Rücksendung des Schriftsatzes des Klägers weder auf eine unsachliche Einstellung noch auf Willkür des abgelehnten Richters geschlossen werden kann, da dieser in seinem die Rücksendung begleitenden Schreiben das für den Rechtsstreit relevante, nicht beleidigende Vorbringen des Klägers zusammengefasst und damit zum Akteninhalt gemacht hat.
Im Übrigen weist der Senat zu dem Beschwerdevorbringen des Klägers zunächst daraufhin, dass dem Kläger kein Anspruch auf Übersendung des vom SG eingeholten Sachverständigengutachtens im Original zusteht. Im Übrigen führt auch der Hinweis des Klägers auf die Verfahrensdauer nicht weiter. Eine lange Verfahrensdauer kann in der Regel keine Besorgnis der Befangenheit begründen. Der besonnene Rechtsuchende kann allenfalls dann an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters die Besorgnis der Befangenheit begründende Zweifel haben, wenn sich der Verfahrensablauf über lange Zeit eindeutig als eine Kette von Verzögerungen bis hin zur Untätigkeit darstellt und keine Gründe ersichtlich sind, die diesen Ablauf als vertretbar erscheinen lassen könnten (LSG Niedersachsen, 20.09.1994 – S 23 V 182/90 – und – L 9 S (V) 153/94 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27.06.2000 – L 10 AR 22/07 -, Beschlüsse des Senats vom 07.05.2008 – L 11 AR 20/08 AB -, vom 20.11.2008 – L 11 AR 70/08 AB -, vom 13.04.2010 – L 11 SF 49/10 AB, vom 22.06.2010 – L 11 SF 118/10 AB -, vom 19.07.2010 – L 11 SF 108/10 AB – und vom 20.12.2010 – L 11 SF 325/10 AB -, 23.03.2011 – L 11 SF 28/11 AB – jeweils m.w.N.).
Solche Umstände sind von dem Kläger mit dem Hinweis auf eine Verfahrensdauer von einem Jahr aber nicht einmal ansatzweise dargetan; sie sind in dem von wechselseitigen Stellungnahmen der Beteiligten und Ermittlungen des SG geprägten Rechtsstreit auch nicht ersichtlich.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.01.2013
Zuletzt verändert am: 09.01.2013