Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.10.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung sowie Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wegen der Anrechnung von Arbeitseinkommen.
Die am 00.00.1957 geborene Klägerin bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem 1994 geborenen Sohn lebend Leistungen nach dem SGB II, die ihr für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.08.2010 durch Bescheid vom 04.03.2010 und Änderungsbescheid vom 21.07.2010 sowie für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 28.02.2011 mit weiterem Bescheid vom 21.07.2010 bewilligt wurden.
Am 31.08.2010 teilte die Klägerin unter Vorlage eines Arbeitsvertrages und der Ablichtung eines Kontoauszuges, auf dem der Eingang eines Betrages von 1.049,51 EUR am 31.08.2010 verbucht ist, ihre Arbeitsaufnahme zum 01.08.2010 mit.
Am 08.09.2010 wurde die sich hieraus ergebende leistungsrechtlich relevante Veränderung festgestellt. Am 08.09.2010 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem er Leistungen in veränderter Höhe unter Berücksichtigung des zu erwartenden Arbeitseinkommens für den Zeitraum ab dem 01.10.2010 bewilligte.
Mit Schreiben vom 08.09.2010 forderte der Beklagte die Klägerin zwecks Feststellung der konkret ab dem 01.09.2010 zustehenden Leistungen zur Vorlage weiterer Verdienstbescheinigungen bzw. Abrechnungen auf.
Am 05.10.2010 reichte die Klägerin die Ablichtung eines Kontoauszuges ein, wonach am 30.09.2010 eine Lohnzahlung von 1.049,51 EUR auf ihrem Konto eingegangen war, sowie am 02.11.2010 die zugehörige Lohnabrechnung.
Mit an die Klägerin adressiertem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 02.09.2011 hob der Beklagte "die Entscheidungen vom 21. Juli 2010 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 01. August 2010 bis 30. September 2010 für Sie und Ihr Kind Valerie teilweise i.H.v. 1.502,02 EUR auf ".
Die Begründung des Bescheides differenziert nach den zwei Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft und den jeweils auf sie monatlich entfallenden Leistungsanteilen hinsichtlich der Regelleistung und der Kosten für Unterkunft und Heizung. Dem Bescheid beigefügt ist eine monatsweise aufschlüsselnde Berechnung mit einer Ermittlung der individuellen Überzahlungsbeträge.
Ihren Widerspruch gegen diese Entscheidung begründete die Klägerin damit, die Aufhebung und Rückforderung erfolge verspätet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bescheid enthält u.a. folgenden Verfügungssatz: "Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen vom 04.03.2010 in Form des Änderungsbescheides vom 21.07.2010 sowie der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen vom 21.07.2010 werden Ihrer Mandantin gegenüber sowie Ihrer Mandantin gegenüber als gesetzlicher Vertreterin des Sohnes teilweise aufgehoben ".
Die weitere Begründung des Bescheides vom 31.01.2012 differenziert nach Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft und jeweils von diesen zu erstattenden Leistungsanteilen an Regelleistung einerseits und Kosten der Unterkunft und Heizung andererseits. Die Entscheidung durch Bescheid vom 02.09.2011 sei nicht verspätet getroffen worden. Erst aufgrund der Vorlage von Kontenauszügen am 05.10.2010 habe der Überzahlungsbetrag für September 2010 ermittelt werden können. Die dann am 02.09.2011 getroffene Entscheidung wahre die Jahresfrist. Auf die weitere Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
Am 14.02.2012 hat die anwaltlich vertretene Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 02.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2012 erhoben.
Der Bescheid vom 02.09.2010 sei rechtswidrig, nämlich unbestimmt, insofern er nicht sämtliche aufzuhebenden Bewilligungsbescheide genannt habe. Deren Nennung erst im Widerspruchsbescheid sei verspätet, nämlich nach Ablauf der Handlungsfrist von einem Jahr erfolgt. Auch werde die Gesamterstattung von der Klägerin begehrt, obwohl auch ihr Sohn betroffen sei. Bedenken bestünden im Übrigen hinsichtlich der Wahrung der Jahresfrist. Die entscheidungserheblichen Unterlagen seien dem Beklagten bereits am 31.08.2010 vorgelegt worden. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid datiere vom 02.09.2011.
Mit Beschluss vom 11.06.2012 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweise. Weder sei der angefochtene Bescheid unbestimmt noch verspätet erlassen worden. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den am 22.06.2012 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am selben Tag Beschwerde eingelegt (L 19 AS 1250/12 B). Die vom Sozialgericht zugrundegelegte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 betreffe nur die Bestimmtheit einer Erstattungsforderung, nicht, wie vom Sozialgericht ausgeführt, auch die Bestimmtheit einer Aufhebungsverfügung.
Die Frage dagegen, ob ein Aufhebungsbescheid auch dann hinreichend bestimmt sein kann, wenn nicht alle aufzuhebenden Bescheide ausdrücklich erwähnt worden sind, sei ungeklärt. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen habe mit Urteil vom 10.08.2011 – L 15 AS 1036/09 entschieden, dass alle betroffenen Bewilligungsbescheide mit ihren nachfolgenden Änderungen nach dem Datum zu bezeichnen seien. Damit sei frühestens im Widerspruchsbescheid eine den Bestimmtheitsanforderungen genügende Entscheidung getroffen worden, dies jedoch außerhalb der Handlungsfrist von einem Jahr. Auch bestünden Anhörungsmängel.
Mit Beschluss vom 11.09.2012 – L 19 AS 1250/12 B – auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat der Senat diese Beschwerde zurückgewiesen.
Daraufhin hat das Sozialgericht den Klägerbevollmächtigten angefragt, ob im Hinblick auf den Ausgang des PKH-Bewilligungsverfahrens die Klage zurückgenommen werde.
Mit Schreiben vom 11.10.2012 hat der Klägerbevollmächtigte dies abgelehnt. Die Meinung des Senats im angegebenen Beschluss werde nicht geteilt. Die Klägerin hat erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Diesen neuerlichen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 26.10.2012 unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung zum Az. L 19 AS 1250/12 B abgelehnt. Alleine die Tatsache, dass eine Rechtsfrage mehrfach beim BSG anhängig sei, führe nicht dazu, dass Erfolgsaussichten zu bejahen seien.
Gegen den am 07.11.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die neuerliche Beschwerde der Klägerin vom 05.12.2012.
Die im Senatsbeschluss vom 11.09.2012 vertretene Rechtauffassung werde nicht geteilt.
Es bestehe Anlass, einen erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen, "da nunmehr von gefestigter Rechtsprechung des BSG auszugehen ist, die die Rechtsansicht der Klägerin bestätigt". Ausweislich des vorliegenden Terminberichts zum Urteil des BSG vom 29.11.2012 – B 14 AS 196/11 R – habe das BSG die Auffassung der Vorinstanz (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.11.2011 – L 9 AS 831/10) bestätigt, wonach erst die Nennung sämtlicher aufzuhebender Bescheide ausreichende Bestimmtheit des Aufhebungsbescheides herbeiführe. Es könne dahinstehen, ob dies eine Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil des BSG vom 16.05.2012 – B 4 AS 154/11 R – oder eine Abweichung hierzu darstelle; in beiden Fällen sei Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Nachholung der Nennung sämtlicher aufzuhebender Bescheide im Widerspruchsbescheid vom 31.01.2012 sei unbeachtlich, da sie außerhalb der Jahresfrist nach §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren (SGB X) erfolgt sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat verweist entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des Beschlusses in gleicher Sache vom 11.09.2012 – L 19 AS 1250/12 B mit folgenden Ergänzungen im Hinblick auf den neuen Vortrag der Klägerseite:
Zu Unrecht nimmt die Klägerin an, in Gestalt des Urteiles des BSG vom 29.11.2012 – B 14 AS 196/11 R – liege nachfolgende – schon gar nicht: "gefestigte" – Rechtsprechung vor, unter deren Beachtung nunmehr hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im vorliegenden Fall bestehe.
Denn die genannte Entscheidung des BSG betrifft einen Fall, in dem die den Aufhebungszeitraum betreffenden Bewilligungsbescheide weder im Ausgangsbescheid noch im Widerspruchsbescheid genannt worden waren und daher "der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Berufungsklägers vom 05.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2008" nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht hinreichend bestimmt und damit rechtswidrig war (Urteil des LSG Niedersachsen Bremen vom 01.11.2011 – L 19 AS 831/10 = Rn 41 juris).
Im Unterschied zu jenem Fall sind im vorliegenden Fall sämtliche auch nach Auffassung der Klägerseite zu benennenden Bewilligungsbescheide im Widerspruchsbescheid ausdrücklich benannt und aufgehoben worden.
Daher ist auch unter Beachtung der Entscheidung des BSG vom 29.11.2012 – B 14 AS 196/11 R – im vorliegenden Fall unverändert keine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben.
Der weiteren Ansicht der Beschwerde, Mängel der Bestimmtheit könnten nur innerhalb der Jahresfrist für den Erlass von Aufhebungsbescheiden behoben werden, tritt der Senat im Rahmen der hier alleine anzustellenden summarischen Prüfung gleichfalls nicht bei.
Die Beschwerde begründet diese Rechtsansicht nicht, nimmt vielmehr Bezug auf das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.08.2011 – L 15 AS 1036/09 -.
Dem genannten Urteil ist die behauptete Aussage jedoch nicht zu entnehmen. Dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt nach kam eine Behebung des angenommenen Mangels der Bestimmtheit des Ausgangsbescheides wegen des Inhalts des Widerspruchsbescheides ganz offensichtlich nicht in Betracht.
Die mit der Beschwerde wörtlich zitierte Passage der Entscheidungsgründe entstammt vielmehr einem obiter dictum, das sich mit den Möglichkeiten der nachträglichen, im Gerichtsverfahren und damit nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens versuchten Heilung gemäß § 41 SGB X auseinandersetzt.
Dies wird a.a.O. verneint und zur Begründung angegeben, es handele sich bei einem Mangel der Bestimmtheit nicht lediglich um einen bloßen Verfahrens- oder Formfehler, sondern um einen Fall der materiellen Rechtswidrigkeit, auf den § 41 SGB X keine Anwendung finde (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.08.2011 – L 15 AS 1036/09 = juris Rn 21 sowie Orientierungssatz).
Dies wiederum ist – soweit ersichtlich – in Rechtsprechung und Literatur ebenso unumstritten wie die Rechtsprechung des BSG und anderer Obergerichte, wonach die Handlungsfrist aus §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs. 4 SGB X – nach Aufhebung der Ausgangsbescheide durch Behörden oder Kassation durch Gerichte – auch durch die ersetzenden Bescheide gewahrt werden muss (grundlegend und unter Aufgabe vorheriger Rechtsprechung Urteil des BSG vom 27.07.1989 – 11/7 RAr 115/87, nachfolgend Urteil des BSG vom 15.02.1990 – 7 RAr 28/88; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1995 – 5 C 10/94, vom 05.08.1996 – 5 C 6/95).
Vorliegend ist jedoch weder die Frage entscheidungserheblich, ob eine Heilung nach oder entsprechend § 41 SGB X in Betracht kommt, noch die Prüfung, ob zuvor aufgehobene Bescheide innerhalb der Jahresfrist ersetzt werden konnten.
Zu prüfen ist vielmehr die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 02.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2012, wie es die Klägerin ausdrücklich und in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage beantragt hat. Denn nach Durchführung eines Vorverfahrens ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Weder der Sinn des Vorverfahrens an sich noch der Zweck der Handlungsfrist aus §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs. 4 SGB X selbst geben im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung Anlass, dies i.S.d. Beschwerdebegründung einzuschränken.
Sinn des Vorverfahrens ist es , die Verwaltung in die Lage zu versetzen, ihre bisherige Entscheidung im Wege der Selbstkontrolle zu überprüfen und – auch zwecks Entlastung der Gerichte – der Verwaltung hierbei Gelegenheit zu geben, Fehler selbst zu beseitigen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2010, Rn 1a der Vorbemerkungen zu §§ 77 f. m.w.N.).
Grundgedanke der Handlungsfrist nach §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs. 4 SGB X ist es, dem Adressaten möglicher Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide im Zielkonflikt zwischen der zügigen Herstellung von Rechtsssicherheit und materieller Rechtmäßigkeit (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 80) nach Ablauf der Handlungsfrist von einem Jahr Vertrauensschutz einzuräumen. Dieser Gedanke trägt im vorliegenden Fall gerade nicht, weil ein Vertrauen der Klägerin bereits durch den Erlass des Ausgangsbescheides zerstört wurde bzw. zerstört worden wäre, soweit es bestanden hat.
Denn das potentiell schützwürdige Vertrauen der Klägerin, auch nach Offenbarung ihrer Einkommensverhältnisse im Aufhebungs- und Rückforderungszeitraum die zuvor bewilligten Grundsicherungsleistungen behalten zu dürfen, wurde durch den Ausgangsbescheid vom 02.09.2011 bereits gehindert. In diesem Bescheid kommt unmissverständlich zum Ausdruck , dass ihr die im Tenor des Bescheides nach Zeitraum und Leistungsbetrag individualisierten Grundsicherungsleistungen entzogen werden sollen. Für diese Störung bereits vorhandenen und Hinderung der Entstehung künftigen schutzwürdigen Vertrauens ist die Nennung sämtlicher ursprünglicher Bewilligungsbescheide aus Adressatensicht unbeachtlich bzw. irrelevant.
Im Rahmen der hier alleine vorzunehmenden summarischen Prüfung besteht daher auch weiterhin keine hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung der begehrten Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73a SGG, 114 ZPO.
Für Vergleichsfälle sei abschließend darauf hingewiesen, dass auch das Vorhandensein von noch anhängigen Revisionsverfahren zu entscheidungserheblichen Rechtsfragen zwar unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ermöglichen kann, nicht jedoch notwendig die Beiordnung bestellter Prozessbevollmächtigter im Rahmen der nach § 121 ZPO zu treffenden Entscheidung zur Folge hat.
Denn in Verfahren der vorliegenden Art ist in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit keine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben i.S.v. § 121 Abs. 1 ZPO, so dass die Beteiligten regelmäßig auf die Möglichkeit verwiesen werden können, die Klärung ihres Rechtsstreits dem Ausgang der beim BSG anhängigen Verfahren zu unterwerfen. Hierzu bedarf es der Beiordnung von Anwälten (regelmäßig) nicht (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 05.07.2012 – L19 AS 1055/12 B mwN.).
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
Erstellt am: 28.01.2013
Zuletzt verändert am: 28.01.2013