Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.11.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu Recht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Klage vom 25.05.2012 gegen den Überprüfungsbescheid vom 09.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2012, mit der der Kläger noch die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe (Februar bis Juli 2012) geltend macht, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II (ehemals § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II), § 330 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind nicht gegeben. § 330 Abs. 1 SGB III schließt danach für Verfahren nach § 44 SGB X die rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten, die aufgrund einer vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärten Vorschrift bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren, für Zeiträume vor dem Wirksamwerden der Entscheidung des BVerfG aus. Eine Entscheidung des BVerfG hinsichtlich einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe ab 2011 liegt nicht vor. Erst nach Wirksamwerden einer entsprechenden Entscheidung durch das BVerfG kommt eine Leistungsgewährung im Rahmen des § 44 SGB X in Betracht. Denn der Verwaltungsakt ist nicht mit Wirkung für die (gesamte) Vergangenheit, d.h. vorbehaltlich § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X und nunmehr § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II rückwirkend ab Beantragung der zu Unrecht abgelehnten Leistungen, sondern nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des BVerfG zurückzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2010 – 1 BvR 612/10 -; LSG NRW, Beschluss vom 15.11.2012 – L 7 AS 1544/12 B).
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.01.2013
Zuletzt verändert am: 29.01.2013