Die Berufung des Klägers gegen Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.08.2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch im zweiten Rechtszug die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Eintragung in das von der Beklagten geführte Arztregister für Vertragsärzte.
Der 1961 geborene Kläger hat 1984 an der staatlichen medizinischen Hochschule U nach Medizinstudium die ärztliche Prüfung abgelegt. Seit 1992 hält er sich in der Bundesrepublik Deutschland auf; im Jahr 2000 erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Marz 2001 erteilte ihm die Bezirksregierung Köln die Approbation als Arzt; im September 2007 sprach ihm die Ärztekammer Nordrhein die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin gemäß § 44a Abs. 4 Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen (HeilBerG) aus.
Im Januar 2008 beantragte der Kläger die Eintragung in das Arztregister.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.02.2008 mit der Begründung ab, durch die Erteilung der Urkunde nach § 44a Abs. 4 HeilBerG sei keine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 95a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erfüllt.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei seit ca. 24 Jahren, davon 15 Jahre in Deutschland, ärztlich tätig. Die notwendigen beruflichen Voraussetzungen seien seit langem erfüllt und entsprechend bezeugt. Ihm sei die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung Arzt für Allgemeinmedizin von der Ärztekammer Nordrhein bestätigt worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2008 unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid zurück.
Mit seiner Klage vom 27.10.2008 hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister nach § 95a SGB V seien erfüllt. Nach Abs. 2 der Vorschrift sei eine allgemeinmedizinische Weiterbildung i.S.d. Abs. 1 nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung Allgemeinmedizin berechtigt sei und er diese Berechtigung nach einer mindestens dreijährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Einrichtungen erworben habe. Seine Berechtigung ergebe sich aus der Bestätigung der Ärztekammer Nordrhein. Darüber hinaus könne auch keine fünfjährige Weiterbildung gefordert werden, weil § 95a Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der bis 31.12.2005 geltenden Fassung, nach der eine dreijährige allgemeinmedizinische Weiterbildung ausreichend sei, Anwendung finde. Die Anerkennung zum Facharzt für Allgemeinmedizin sei von der Ärztekammer nach dieser Fassung ausgesprochen worden. Er habe seine allgemeinmedizinische Weiterbildung nicht nur vor dem 01.01.2006 begonnen, sondern auch abgeschlossen. Im Übrigen habe der Vorsitzende des Bezirksstellenrates Dr. X, der den Ablehnungsbescheid formuliert habe, auch als Beisitzer der Widerspruchsstelle fungiert und den Widerspruchsbescheid mit unterzeichnet. Dies fordere die Besorgnis der Befangenheit heraus.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in das Arztregister einzutragen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Arztregistereintragung setze voraus, dass die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin nach einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin erworben worden sei. Der Kläger habe eine solche Weiterbildung jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 10.08.2011 abgewiesen. Da der Kläger keine Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung abgeschlossen und auch keine anerkannte Qualifikation i.S.d. § 95a Abs. 4 und 5 SGB V nachgewiesen, insbesondere nicht die Bezeichnung "Praktischer Arzt" erworben habe, sei für die Arztregistereintragung der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung Voraussetzung (§ 95a Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Diese sei nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt sei und diese Berechtigung nach einer mindestens fünf- bzw. dreijährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Einrichtungen erworben habe. Unabhängig von der zu fordernden Dauer der Weiterbildung sei diese Voraussetzung schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger eine Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen, insbesondere diese nicht mit einer bestandenen Prüfung beendet habe. Mit der von der Ärztekammer Nordrhein erteilten Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin sei lediglich die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin nach landesrechtlichen Vorschriften nachgewiesen, nicht aber der zudem erforderliche erfolgreiche Abschluss einer drei- oder fünfjährigen Weiterbildung. Für die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin nach § 44a Abs. 4 HeilBerG genüge ggf. auch eine nur zweijährige Ausbildungszeit, bei der zudem der Erwerb schlichter Ausbildungsnachweise ausreiche und ein erfolgreicher Abschluss der Weiterbildung nicht gefordert werde. Unschädlich sei, dass der Vorsitzende des Bezirksstellenrates auch als Beisitzer der Widerspruchsstelle mitgewirkt habe. Eine Person, die bereits in einer ersten Verwaltungsinstanz mitgewirkt habe, sei nicht allein deswegen von der Mitwirkung in einer zweiten Instanz ausgeschlossen. Im Übrigen würde eine berechtigte Besorgnis der Befangenheit nicht zu einer Nichtigkeit, sondern allenfalls zu einer Verfahrensfehlerhaftigkeit des Bescheides führen. Deshalb könne aber die Aufhebung des Bescheides nicht beansprucht werden, weil die Verletzung von Vorschriften über das Verfahren die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte.
Gegen das am 06.09.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.10.2011 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er erfülle die Voraussetzungen des § 95a Abs. 1 SGB V, denn er besitze eine gültige Approbation und habe die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin durch die Ärztekammer Nordrhein. Diese Anerkennung sei der Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen allgemeinmedizinischen Weiterbildung, die er nach Maßgabe des § 95a Abs. 3 SGB V entsprechend den Anforderungen des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36 EG durchgeführt habe. Angesichts der Regelung in § 95a Abs. 3 SGB V komme es auf die Ausbildungszeit von drei bzw. fünf Jahren nicht an, da die Weiterbildung "nur" den Anforderungen nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36 EG entsprechen und mit dem Erwerb der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin abschließen müsse. Im Übrigen habe er eine erfolgreiche Weiterbildung in der Allgemeinmedizin von 61 Monaten Dauer absolviert. Schließlich sei zudem noch die Befangenheit des Dr. X zu beachten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.08.2011 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2008 zu verurteilen, ihn in das Arztregister einzutragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die von dem Kläger vorgelegten Auszüge aus den Approbationsakten der Bezirksregierung Köln und den die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin betreffenden Akten der Ärztekammer Nordrhein Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2008 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG (§ 153 Abs. 2 SGG) und führt ergänzend aus:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintragung in das von der Beklagten geführten Arztregister für Vertragsärzte.
Die Eintragung in das Arztregister erfolgt nach § 95 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB V auf Antrag von Vertragsärzten nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a SGB V.
Nach § 95a Abs. 1 SGB V i.d.F. des ab 07.12.2007 geltenden Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 02.12.2007 setzt die Eintragung in das Arztregister sowohl die Approbation als Arzt voraus (Nr. 1) als auch den erfolgreichen Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder den Nachweis einer Qualifikation, die gemäß den Absätzen 4 und 5 anerkannt ist (Nr. 2).
Die nach § 95a Abs. 1 Nr. 1 SGB V erforderliche Approbation wurde dem Kläger erteilt; indes liegen die Voraussetzungen des § 95a Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht vor. Der Kläger hat weder einen erfolgreichen Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung noch – was unstreitig ist – einen erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung noch kann er eine nach § 95a Abs. 4 und 5 SGB V anerkannte Qualifikation nachweisen.
Der Kläger hat keinen erfolgreichen Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung; bereits daran scheitert sein Begehren. Schon aus dem Wortlaut "erfolgreicher Abschluss" ergibt sich das Erfordernis, dass nach Beendigung der Weiterbildung eine Prüfung erfolgen muss, die dann auch bestanden wird. Dementsprechend heißt es z.B. in § 2 Abs. 5 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 20.03.2004, 20.11. 2004, 12.02.2005 sowie vom 18.06.2005, der dem § 2 Abs. 5 der Musterweiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer (MWBO) z.B. in der Fassung vom 25.06.2010 entspricht: "Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung, der nach Erfüllung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten durch eine bestandene Prüfung gemäß §§ 12 bis 16 nachgewiesen wird, bestätigt die fachliche Kompetenz."
Zudem hat der Kläger auch keine allgemeinmedizinische Weiterbildung i.S.d. § 95a Abs. 1 Nr. 2 SGB V absolviert. § 95a Abs. 2 und 3 SGB V geben die an die in Abs. 1 aufgeführte "allgemeinmedizinische Weiterbildung" zu stellenden Anforderungen vor. Vorliegend ist die o.a. ab 07.12.2007 geltende Gesetzesfassung anzuwenden, die sich im Vergleich zur Vorfassung bezogen auf den vorliegenden Rechtsstreit im Wesentlichen nur hinsichtlich der Dauer der Weiterbildung unterscheidet, die bis zum 31.12.2005 drei Jahre und ab 01.01.2006 (Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22.12.1999) fünf Jahre betragen musste. Soweit der Kläger eine Weiterbildungszeit von drei Jahren reklamiert, bezieht er sich auf die frühere Rechtslage, die zum Zeitpunkt seines Antrags und nachfolgend nicht mehr bestand. Übergangfristen sind auch nicht zu beachten. Die schon mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999 vorgeschriebene Verlängerung der Mindestweiterbildungszeit trat erst sechs Jahre nach Verkündung in Kraft, gerade um den in der Weiterbildung befindlichen Ärzten genügend Spielraum zu geben, Niederlassungsabsichten umzusetzen (Kremer/Wittmann in Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, 5. Auflage, § 95a SGB V, Rdn. C 95a-10). Darüber hinaus wurden mit o.a. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 02.12.2007 noch rückwirkend vorliegend nicht relevante Ausnahmeregelungen in den Sätzen 2 und 3 (z.B. für den Fall einer Unterbrechung der Weiterbildung wegen Kindererziehung u.ä.) eingefügt. Ansonsten galt ab 01.01.2006 für alle Ärzte die Voraussetzung einer fünfjährigen Weiterbildungszeit; d.h. auch Allgemeinärzte, die nach dem alten Recht nur eine dreijährige Weiterbildungszeit durchlaufen hatten, konnten ab 2006 nicht mehr in das Arztregister eingetragen werden (Pawlita in jurisPK-SGB V, 2. Auflage, § 95a SGB V, Rdn. 18).
Nach § 95a Abs. 2 Satz 1 SGB ist eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt ist (1. HS.) und diese Berechtigung nach einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Einrichtungen erworben hat (2. HS.).
Die nach dem 1. HS. erforderliche Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin besitzt der Kläger aufgrund der Anerkennung der Ärztekammer Nordrhein.
Diese Berechtigung beruht indes nicht auf einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Einrichtungen (2. HS.) Die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin beruht vielmehr auf § 44a Abs. 4 HeilBerG, der bereits nach seinem Wortlaut lediglich einen Ausbildungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG, nach dessen Abs. 2 eine zwei- bzw. dreijährige Ausbildung ausreicht, oder einen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach den jeweils einschlägigen Richtlinien der EU und damit eben keine mindestens fünfjährige erfolgreiche Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Einrichtungen fordert.
Der Kläger hat im Übrigen auch ansonsten keine fünfjährige Weiterbildung in der Allgemeinmedizin nachgewiesen. Die von ihm eingereichten Unterlagen bestehen im Wesentlichen aus diversen Beschäftigungszeugnissen und lassen weder von ihrem Inhalt her noch von dem von ihnen umfassten Zeitraum auch nur ansatzweise eine in irgendeiner Weise strukturierte (vgl. dazu z.B. Präambel zur MWBO) fünfjährige Weiterbildung auf dem Gebiet Allgemeinmedizin erkennen.
Das Vorbringen des Klägers, seine Weiterbildung entspreche den Regelungen des § 95a Abs. 3 SGB V, ist nicht entscheidungserheblich. § 95a Abs. 3 SGB V lässt die Anforderung einer fünfjährigen Weiterbildungszeit unberührt und beinhaltet bereits nach seinem Wortlaut nur, dass die für eine Arztregistereintragung geforderte allgemeinmedizinische Weiterbildung inhaltlich zumindest näher beschriebenen europäischen Anforderungen gerecht werden muss, aber nicht, dass die nationalen Anforderungen nicht über diese Anforderungen hinausgehen dürfen ("mindestens"). Es bestehen im Übrigen auch keine Bedenken gegen die Berechtigung des Gesetzgebers, über in EG-Richtlinien festgelegten Mindestanforderungen hinauszugehen (Pawlita a.a.O. Rdn. 11; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2006 – L 5 KA 415/06 ER-B – unter Hinweis auf Senat, Urteil vom 15.09.1999 – L 11 KA 69/99 -).
Der Kläger hat schließlich auch keine nach § 95a Abs. 4 und 5 SGB V anerkannte Qualifikation nachgewiesen.
§ 95a Abs. 4 SGB V beinhaltet lediglich eine Übergangsregelung, die den Besitzstand von Ärzten wahren soll, die bis zum 31.12.1995 die Bezeichnung "Praktischer Arzt" erworben haben, und ist damit im vorliegenden Rechtsstreit nicht einschlägig.
§ 95a Abs. 5 SGB V regelt die inländische Anerkennung von Befähigungsnachweisen anderer EG-Mitgliedstaaten bzw. aufgrund bilateraler Abkommen (Kremer/Wittmann a.a.O. Rdn. C 95a-15 ff; Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 19. Auflage, § 95a SGB V, Rdn. 6, Pawlita a.a.O. Rdn. 24; Senat, Urteil vom 15.09.1999 a.a.O.) und ist damit ebenfalls nicht einschlägig. Die Regelung kann zwar ggf. zu einem Auseinanderfallen der innerstaatlichen Qualifikationsanforderungen und der in anderen Mitgliedstaaten gestellten Anforderungen für den Erwerb eines Nachweises i.S.d. § 95 a SGB V führen, einen Anspruch auf Eintragung in das Arztregister kann der Kläger daraus aber nicht herleiten. Der Senat hat dazu bereits 1999 weiterhin zutreffend ausgeführt:
"Auch ein Verstoß gegen die EG-Richtlinie ist nicht ersichtlich. § 95 a Abs. 5 SGB V dient lediglich der vom Gemeinschaftsrecht gebotenen Gleichstellung von in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Befähigungsnachweisen mit den im Inland erworbenen Nachweisen. Eine Benachteiligung des Klägers ist dabei nicht erkennbar. Die Richtlinie sieht zwingend vor, daß ab dem 01.01.1995 nur noch Ärzte im Bereich der Allgemeinmedizin tätig sein dürfen, die eine mindestens zweijährige Weiterbildung gemacht haben. Einer Erweiterung der Qualifikationsanforderungen durch nationales Gesetz steht diese Richtlinie, die nur einen Mindeststandard festschreibt, nicht entgegen.
Daß es damit zu einem Auseinanderfallen der innerstaatlichen Qualifikationsanforderungen einerseits und der in anderen Mitgliedstaaten gestellten Anforderungen für den Erwerb eines Nachweises i.S. des § 95 a SGB V andererseits kommen kann, begründet weder einen Verstoß gegen Art. 12 EGV noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender Umstand liegt schon deshalb vor, weil der Kläger keinen Befähigungsnachweis nach Gemeinschaftsrecht erworben hat. Der EGV schreibt außerdem nicht vor, daß der eigene Staatsangehörige stets wie eine Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten zu stellen ist (vgl. BSG SozR 5525 § 3 Nr. 1 m.w.N.). Auch das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes wird nicht verletzt. Indem der Gesetzgeber die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationsnachweise den im Inland erworbenen gleichstellt, handelt er in Erfüllung der ihm aufgrund Gemeinschaftsrecht obliegenden Verpflichtung. Beim Recht der EG handelt es sich um ein vielfach verflochtenes System in einem Prozeß fortschreitender Koordinierung und Harmonisierung der jeweiligen Rechtsvorschriften, was bis zu einem gewissen Abschluß einer vorwegnehmenden Gleichstellung durch Verwaltung und Rechtsprechung entgegensteht (BSG aaO)."
Die Entscheidung der Beklagten ist auch deshalb nicht rechtswidrig, weil Dr. X sowohl am Bescheid vom 21.02.2008 als auch am Widerspruchsbescheid vom 08.10.2008 mitgewirkt hat. Die Gründe, aus denen eine Person in einem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf, sind in § 16 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt. Ein Ausschluss bei Mitwirkung an einer früheren Entscheidung ist darin nicht vorgesehen. Von einem solchen Ausschlussgrund wurde sogar bewusst abgesehen, weil in Selbstverwaltungsangelegenheiten, bei denen die Selbstverwaltungsbehörde selbst über den Widerspruch entscheidet, die Mitwirkung derjenigen, die an der Erstentscheidung beteiligt waren, häufig unvermeidbar sein wird (von Wulffen in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 16 SGB X, Rdn. 11). Für einen Befangenheitsgrund (§ 17 SGB X) ist von dem Kläger Nichts dargetan und auch ansonsten kein Anhaltspunkt ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Danach fallen demjenigen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 29.01.2013
Zuletzt verändert am: 29.01.2013