Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.07.2011 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 13.11.2009 und 01.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2010 verurteilt, dem Kläger ab dem 01.12.2009 Regelaltersrente zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Regelaltersrente.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wurde ausweislich seines Reisepasses am 00.00.1944 in B (Provinz L, Türkei) unter dem Vornamen "T" als Sohn von "L" (Vater) und "T1" (Mutter) geboren. Nach dem Standesregister ist er seit November 1969 mit J Z verheiratet. Das Ehepaar hat fünf Kinder, die zwischen 1970 und 1982 geboren wurden. Durch Beschluss des Landgerichts L vom 22.12.1992 wurde der Vorname des Klägers in "N T" geändert.
1976 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und gab bei der ersten Beschäftigungsaufnahme am 00.00.1976 als Geburtsdatum den 00.00.1959 an. Die Beklagte vergab an ihn die Versicherungsnummer "xxx59xxx".
Bereits am 11.08.2003 beantragte der Kläger bei der Bahnversicherungsanstalt (BVA) als Rechtsvorgängerin der Beklagten die Änderung seines Geburtsdatums. Die BVA lehnte den Antrag ab, weil der Kläger keine Personenstandsurkunde vorgelegt habe, die vor dem 10.08.1976 erstellt sei und aus der sich ein anderes Geburtsdatum ergebe (Bescheid vom 08.12.2003; Widerspruchsbescheid vom 25.01.2005). Diese Entscheidungen wurden bestandskräftig. Am 28.08.2006 erkundigte sich eine Betriebsrätin der E, der damaligen Arbeitgeberin des Klägers, telefonisch bei der Beklagten, ob ihr bekannt sei, dass der Versicherte nicht wie bisher vermutet am 00.00.1959, sondern am 00.00.1944 geboren sei. Dazu übermittelte sie der Beklagten eine Wiederanmeldung des Klägers zur Versicherung bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, in der eine neue Versicherungsnummer mit dem Geburtsdatum "00.00.1944" vermerkt war.
Am 14.09.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Änderung seines Geburtsdatums und legte dazu eine auf den 05.05.1967 datierende Kopie einer Bescheinigung über die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Türkei am 02.05.1967 vor. Diese Bescheinigung ist mit den Unterschriften eines Versicherten und eines Arbeitgebers versehen und enthält zu der (offenbar abgekürzten) Versicherungsnummer "xxx" unter anderem folgende personenbezogene Daten: "Name: Z; Vorname: T; Vorname des Vaters: L; Geburtsort: B; Geburtsdatum: 1944; Regierungsbezirk: B; Band: 6; Spalte: 29; Seite: 75". Mit Schreiben vom 29.09.2009 informierte der Arbeitgeber des Klägers, die E AG, diesen darüber, dass sein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2009 wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze enden werde.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab: Bei der Aufnahme der Beschäftigung in Deutschland 1976 habe der Kläger den 00.00.1959 als Geburtsdatum angegeben. Die nunmehr eingereichte Anmeldung zur türkischen Sozialversicherung sei keine Urkunde und damit kein taugliches Beweismittel, um ein anderes Geburtsdatum zu belegen (Bescheid vom 13.11.2009). Am 24.11.2009 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch. Er legte eine auf den 21.06.2004 datierte Bescheinigung vor, aus der sich ergebe, dass er in der Zeit vom 23.11.1964 bis 26.11.1966 seinen Wehrdienst geleistet hat. Wäre er 1959 geboren, wäre er zu diesem Zeitpunkt erst 5-7 Jahre alt gewesen, was ebenso unwahrscheinlich sei wie die Aufnahme einer ersten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Türkei 1967 im Alter von 8 Jahren. Er beantragte zugleich Regelaltersrente und legte zur Begründung neben Kopien seines türkischen Passes, seines Schwerbehindertenausweises und eines türkischen Standesregisterauszuges vom 20.10.2008 auch Kopien der Anmeldung zur türkischen Sozialversicherung vom 22.08.1967, 22.07.1968 und vom 12.06.1972 vor sowie eine Kopie der bereits eingereichten Anmeldung zur türkischen Sozialversicherung vom 05.05.1967, jeweils zu der Versicherungsnummer "xxx" und mit identischen personenbezogenen Daten (Geburtsdatum jeweils: 00.00.1944).
Am 01.12.2009 beantragte der Kläger bei der Stadt P Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Diese lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 13.01.2010; Widerspruchsbescheid vom 16.02.2010). Dagegen hat der Kläger Klage erhoben (beim SG Duisburg anhängiges Verfahren, Aktenzeichen (Az) S 52 (2) SO 74/10) und gleichzeitig beantragt, die Stadt P im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 01.01.2010 Sozialhilfeleistungen zu gewähren (Az S 2 SO 72/10 ER). Das SG hat die Beklagte zu dem dortigen Eil- und Hauptsacheverfahren beigeladen und zur vorläufigen Leistung der gesetzlichen Altersrente an den Kläger unter Zugrundelegung des 00.00.1944 als Geburtsdatum vom 15.03.2010 bis zum Abschluss des Rentenrechtsstreits verpflichtet (Beschluss vom 15.04.2010). Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) die monatlich zu erbringenden Leistungen auf die dem Kläger nach summarischer Prüfung maximal zustehenden Sozialhilfeleistungen in Höhe von rund EUR 467,00 monatlich reduziert (Beschluss vom 11.06.2010, Az L 12 SO 177/10 B ER).
Am 18.01.2010 beantragte der Kläger Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bei der Agentur für Arbeit P. Auch diese lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 19.01.2010; Widerspruchsbescheid vom 25.02.2010). Dagegen hat der Kläger Klage erhoben (beim SG Duisburg anhängiges Verfahren, Az S 12 AL 192/11 WA).
Die Beklagte lehnte auch die Gewährung der Regelaltersrente ab, weil der Kläger erst am 19.10.2025 die maßgebliche Altersgrenze erreiche (zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens erklärter Bescheid vom 01.12.2009) und wies den Widerspruch zurück. Die Urkunde vom 05.05.1967, die einen "T Z" betreffe, belege nicht, dass es der Kläger gewesen sei, der unter diesem Namen bereits damals eine Beschäftigung aufgenommen hat (Widerspruchsbescheid vom 27.01.2010).
Mit seiner hiergegen am 11.02.2010 vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt. Die Angabe des Geburtsdatums "00.00.1959" im Jahre 1976 sei zur Erleichterung der Einreise erfolgt. Aus dem türkischen Familienstammbuch und seinem türkischen Reisepass ergebe sich, dass er bereits am 00.00.1944 geboren sei. Dies belegten auch die bereits eingereichten Bescheinigungen über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen an den türkischen Sozialversicherungsträger von 1967 bis 1972. Sofern die Unterlagen bis 1972 den Namen "T Z" enthielten und in den aktuelleren Unterlagen der Name "N T Z" zu lesen sei, sei dies darauf zurückzuführen, dass er nach dem Tod seines Bruders in den 80-er Jahren dessen Vornamen angenommen habe, was durch den Auszug aus dem Standesregister nachgewiesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.11.2009 und des Bescheides vom 01.12.2009, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2010 (richtig: 27.01.2010), zu verpflichten, als Geburtsdatum den 00.00.1944 zugrunde zu legen und ihm eine Altersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer im Widerspruchsverfahren vertretenen Rechtsansicht festgehalten und ihre Entscheidung für rechtmäßig gehalten. Auffällig sei, dass die sozialversicherungsrechtlichen Unterlagen betreffend "T Z" aus den Jahren 1967 bis 1972 die Bandnummer 6, die Spalte 29 und die Seite 75 enthielten, während der Standesregisterauszug vom 20.10.2008 und die Wehrdienstbescheinigung vom 21.06.2004 die Bandnummer 22, die Spalte 29 und die laufende Personen-Nummer 10 aufwiesen. Ferner stimme die türkische Identifikationsnummer der Wehrdienstbescheinigung vom 21.06.2004 (xxx54xxx) nicht mit der im Standesregisterauszug vom 20.10.2008 genannten türkischen Identifikationsnummer (44xxx) überein, was darauf hindeute, dass es sich nicht um dieselbe Person handle.
Das SG hat die auf Berücksichtigung des 00.00.1944 als Geburtsdatum und auf Vergabe einer entsprechenden Versicherungsnummer, sowie auf die Gewährung der Regelaltersrente gerichtete Klage abgewiesen: Die Unterlagen aus der türkischen Sozialversicherung enthielten nur das Jahr 1944 als Geburtsjahr, der Name N werde nicht erwähnt, so dass nicht nachgewiesen sei, dass der dort Genannte mit dem Kläger identisch sei. Die personenbezogenen Daten aus den Unterlagen der türkischen Sozialversicherung von 1967 bis 1972 stimmten nicht überein mit der Wehrdienstbescheinigung und dem Standesregister. Es sei überdies nicht zu klären, ob der Kläger außer dem Namen auch sein Geburtsdatum habe berichtigen lassen. Das wirke sich beweisrechtlich zu seinen Lasten aus (Urteil vom 22.07.2011).
Mit seiner Berufung vom 26.07.2011 hat sich der Kläger auf die Bewertung des Sachverhalts durch SG und LSG im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes berufen. Die Gerichte hätten keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Unterlagen nicht echt seien oder dass es sich bei dem genannten "N T" nicht um ihn handele.
Der Kläger hat das Original und eine beglaubigte Übersetzung der Mitteilung über die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit vom 05.05.1967 zu den Akten gereicht, außerdem eine Kopie seines Personalausweises, der ebenso wie die Standesregisterauszüge und das Begleitschreiben zum türkischen Rentenbescheid die Personenidentifikationsnummer "44xxx" enthält.
Der Senat hat die Stadt P (zu 1), die Bundesagentur für Arbeit (zu 2) und das Jobcenter P als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (zu 3) notwendig zum Verfahren beigeladen (Beschluss vom 20.07.2012). Die Beigeladenen sind zum Termin zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß mit dem Hinweis geladen worden, dass auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Beigeladene zu 2) niemand erschienen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.07.2011 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 13.11.2009 und 01.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2010 zu verurteilen, ihm ab dem 01.12.2009 Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 1) und 3) haben keinen Antrag gestellt.
Die türkischen Sozialversicherungsbehörden haben einen türkischen Rentenbescheid vom 30.03.2010 übersandt, aus dem sich ergibt, dass ein unter dem 00.00.1944 in B geborener "N T Z" mit der Versicherungsnummer "xxx43xxx" seit April 2010 unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten vom 02.05.1967 bis 31.12.2005 und eines Versicherungszeitraums von 42 Jahren eine Rente aus der türkischen Sozialversicherung in Höhe von 673,58 Zürkischen Lira (~ 298,94 Euro) bezieht. Adressiert ist der Bescheid an den Kläger unter einer Adresse in V/Istanbul. Das Begleitschreiben der Behörden ordnet dem im Bescheid genannten Versicherten die Personenidentifikationsnummer "44xxx" zu.
Der Senat hat in einem Erörterungstermin die Ehefrau des Klägers und im Termin zur mündlichen Verhandlung seine Tochter L1 Z und seinen Sohn D Z als Zeugen gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akte der Beklagten und der beigezogenen Streitakten des SG Duisburg (Az: S 2 SO 72/10 ER = L 12 B 177/10 B ER LSG NRW; S 2 SO 143/10 ER und S 12 AL 192/11 WA) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 62 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Ausweislich seines Sachantrags begehrt der Kläger zweitinstanzlich (nur noch) die Verurteilung zur Rentenleistung unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen der Beklagten. Einen monatlichen Zahlbetrag muss der Kläger nicht beziffern: Es genügt, wenn er – wie hier – eine Geldleistung geltend macht, auf die ein Rechtsanspruch dem Grunde nach besteht, § 130 Abs. 1 SGG. Die Beschränkung des zweitinstanzlichen Sachantrags auf die Rentengewährung ohne Geltendmachung eines Anspruchs auf Änderung der Versicherungsnummer ist sachgerecht. Die Klage gegen den Bescheid vom 13.11.2009 war unzulässig, weil sich dieser Bescheid mit Erlass des Bescheides vom 1.12.2009 auf sonstige Weise erledigt hat. Insoweit besteht allerdings ein Anspruch auf Aufhebung, um den Anschein einer entgegenstehenden – anspruchshindernden – bestandkräftigen Entscheidung zu beseitigen.
Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom 1.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.1.2010. Der Bescheid vom 1.12.2009 ist entsprechend der ihm angefügten zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung Gegenstand des im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe anhängigen Widerspruchsverfahrens gegen den die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer ablehnenden Bescheides vom 13.11.2009 geworden, § 86 SGG, so dass es eines eigenständigen Widerspruchs gegen jenen Bescheid nicht bedurfte. Nach § 86 SGG wird ein Verwaltungsakt, der während des Vorverfahrens einen anderen Verwaltungsakt abändert, ebenfalls Gegenstand des Vorverfahrens. Der neue Verwaltungsakt muss dabei zur Regelung desselben Rechtsverhältnisses ergangen sein, sich in seinen Wirkungen mit dem angefochtenen Verwaltungsakt überschneiden oder diesen ersetzen und die Beschwer aufrecht erhalten, vermehren oder vermindern (vgl BSG, Urteil v 5.10.2005, B 5 RJ 6/05 R Rn 5; BSG, Urteil v 20.7.2005, B 13 RJ 37/04 R Rn 18, zitiert nach juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86 Rn 3). Der Bescheid über die Ablehnung der Regelaltersrente überschneidet sich inhaltlich mit dem Bescheid über die Ablehnung der Vergabe einer neuen Versicherungsnummer insoweit, als es für die Entscheidung über die Regelaltersrente ebenfalls auf das rechtlich maßgebliche Geburtsdatum ankommt. Da er diese ablehnt, übernimmt und erweitert er die Beschwer des Klägers. Die Neuvergabe bzw. Berichtigung seiner Versicherungsnummer nach §§ 33a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), 147 und § 152 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i.V.m. der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (VKVV) vom 1.7.2001 hat neben dem Anspruch auf Regelaltersrente keine eigenständige Bedeutung mehr, da die Versicherungsnummer nur als Ordnungsmerkmal zur Führung von Versicherungskonten dient, und in dieser Funktion mit Eintritt des letzten denkbaren Leistungsfalles nicht mehr benötigt wird (vgl BSG, Urteil v 31.1.2002, B 13 RJ 9/01 R unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; Reinhardt in: LPK-SGB VI, § 147 Rn 9). Der die Ablehnung der Berichtigung nach § 33a SGB I regelnde Bescheid vom 13.11.2009 hat sich mit Bekanntgabe des "überholenden" Bescheides vom 1.12.2009 auf andere Weise erledigt, § 39 Abs. 2 SGB X. Er ist lediglich aus Gründen der Klarstellung abzuändern (aufzuheben).
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 1.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.1.2010 (materiell) beschwert, weil dieser rechtswidrig ist, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung der Regelaltersrente ab dem 1.12.2009, § 235 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VI.
Nach diesen Vorschriften haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zu Recht ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger ausweislich seiner aktenkundigen Erwerbsbiografie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Er hat auch am 1.12.2009 das 65. Lebensjahr vollendet, weil er am 00.00.1944 geboren wurde und dieses Geburtsdatum rentenrechtlich maßgeblich ist. Zur Überzeugung des Senates ist bei der Feststellung des Erreichens der Regelaltersgrenze als Geburtsdatum der 00.00.1944 anstelle des 00.00.1959 zu Grunde zu legen. Dies folgt aus § 33a SGB I.
Soweit Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist nach § 33 a SGB I regelmäßig das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Entscheidend ist damit nach dem gesetzlichen Regelfall nicht mehr das richtige Geburtsdatum, sondern das Geburtsdatum der ersten Angabe, sofern beide auseinanderfallen (vgl BSG v 28.4.2004, B 5 RJ 33/03).
Der Kläger hatte gegenüber seinem ersten Arbeitgeber nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1976 den 00.00.1959 als Geburtsdatum angegeben. Er hat dies damit begründet, dass ihm ein jüngeres Alter die Suche nach einer Arbeit erleichtern sollte. Im Verhandlungstermin hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass er die Angabe des Geburtsdatums an eine Vermittlungsagentur überantwortet habe, der er seinen Pass zur Verfügung gestellt habe. Wie das Geburtsdatum "00.00.1959" letztlich gegenüber den Sozialleistungsträgern bzw. dem Arbeitgeber belegt wurde, ist unklar, kann jedoch dahinstehen, da dieses Geburtsdatum tatsächlich ursprünglich angegeben worden ist. Dies ergibt sich sowohl aus den eigenen Angaben des Klägers als auch aus dem früheren Verfahren gegenüber der BVA (Bescheid vom 8.12.2003; Widerspruchsbescheid vom 25.1.2005) und ist deshalb zu Recht unstreitig.
Von dem nach § 33a Abs. 1 SGB I maßgeblichen Geburtsdatum darf jedoch nach § 33 a Abs. 2 SGB I abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass ein Schreibfehler vorliegt (Nr. 1) oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt (Nr. 2).
Diese (zweite) Ausnahmeregelung kommt im Falle des Klägers zum Tragen. Der Kläger hat mit der in der Berufungsinstanz im Original vorgelegten Anmeldung zur türkischen Sozialversicherung vom 5.5.1967 eine Urkunde im Sinne des § 33 a Abs. 2 Nr. 2 SGB I vorgelegt, die zeitlich vor der ersten Angabe seines Geburtsdatums bei der Beschäftigungsaufnahme 1976 datiert und die ein abweichendes Geburtsdatum (nämlich den 00.00.1944) belegt.
§ 33 a SGB I knüpft an die höchstrichterliche Rechtsprechung an, wonach für inländische Sozialleistungsträger und Gerichte ausländische Statusentscheidungen mangels Beweiskraft grundsätzlich nicht verbindlich sind (BSG SozR 2200 § 1248 Nr. 44). Vor dem In-Kraft-Treten dieser Vorschrift waren in solchen Fällen regelmäßig besonders aufwändige Ermittlungen erforderlich, weil im Zuge eines Leistungsverfahrens die Sozialversicherungsträger das richtige Geburtsdatum von Amts wegen unter Ausschöpfung aller erreichbaren und tauglichen Mitteln festzustellen hatten (BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 12). Der Gesetzgeber hat aus dieser Erfahrung heraus mit der Einführung des § 33a SGB I zum 1.1.1998 (BGBl I, S 2970, 2981) die Prüfung der Geburtsdaten durch die Verwaltung und die Gerichte vereinfachen wollen (BT-Drs 13/8994). Mit dieser neuen Vorschrift wurde aber nicht nur der Ermittlungsaufwand zur Feststellung des Geburtsdatums vereinfacht, sondern zugleich auch die Beweiswürdigung durch die Verwaltung und die Gerichte weitestgehend eingeschränkt: Nur wenn nachweisbar ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe des Geburtsdatums ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt, kann ausnahmsweise von der Regel des § 33a Abs. 1 SGB I abgewichen werden.
Verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken gegen die Anwendung von § 33a SGB I bestehen auch im Verhältnis zur Türkei nicht (vgl BSG, Urteil v 5.4.2001, B 13 RJ 21/00 R; Urteil v 31.3.1998, B 8 KN 5/95 R, jeweils zitiert nach juris; Urteil des EuGH v 14.3.2000, Rs C-102/98 und C-211/98, SozR 3-6940 Art 3 Nr 1).
Bei der vorgelegten Anmeldung zur türkischen Sozialversicherung vom 5.5.1967 handelt es sich um eine Urkunde im Gesetzessinne. Der Urkundenbegriff des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I richtet sich nach der allgemeinen Definition, wonach Urkunden alle durch Niederschrift verkörperten Gedankenerklärungen sind, die geeignet sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und ihren Aussteller erkennen lassen. Eine Beschränkung auf bestimmte Arten von Urkunden, z. B. auf solche, die von einer Behörde oder einem Gericht ausgestellt wurden, kann der Vorschrift nicht entnommen werden (vgl BSG, Urteil v 5.4.2001, B 13 RJ 35/00 R unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; Seewald in: Kasseler Kommentar, SGB I, Stand: Juli 2010, § 33a Rn 36 mwN). Das vorgelegte Dokument enthält die gedankliche Erklärung und beweist, dass ein "T Z" mit der Versicherungsnummer "xxx" infolge der Aufnahme einer Beschäftigung am 2.5.1967 zur Sozialversicherung angemeldet, 1944 in B geboren wurde, der Vorname des Vaters "L" lautet und er melderechtlich im Band 6, der Spalte 29 auf Seite 75 registriert wurde. Die Urkunde ist unterzeichnet von "T Z" selbst und von seinem Arbeitgeber.
Aus den Grundsätzen, die sich der Entscheidung des EuGH in der Sache "Dafeki" vom 2.12.1997 (EuGHE I 1997, 6761 = SozR 3-7670 § 66 Nr. 1) entnehmen lassen, folgt regelmäßig auch eine Verpflichtung der deutschen Stellen, von anderen Staaten ausgestellte Urkunden zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist. Dass dieser Orientierungssatz auch im Verhältnis zu Staaten gelten muss, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, lässt sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts aus § 33 a SGB I folgern, der eine Unterscheidung nach dem Herkunftsland der Urkunde nicht trifft (BSG, Urteil v 5.4.2001, B 13 RJ 35/00 R).
Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei der eingereichten Meldung zur Sozialversicherung nicht um eine öffentliche Urkunde im Rechtssinne, also einer von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommenen Urkunde handelt (vgl § 415 Abs. 1 ZPO). Da das Dokument nur von der zu versichernden Person selbst und dem jeweiligen Arbeitgeber unterzeichnet ist, handelt es sich vielmehr um eine Privaturkunde. Allerdings begründen auch Privaturkunden nach § 416 ZPO, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, den vollen Beweis – und zwar ohne Rücksicht auf die Überzeugung des Gerichts – dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Dies gilt, sofern sie unterschrieben, in Urschrift vorgelegt, sowie echt und mangelfrei und damit beweiskräftig im Rechtssinne sind (vgl Huber in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 415 Rn 3).
Der Kläger hat die Anmeldung zur türkischen Sozialversicherung vom 5.5.1967 im Original vorgelegt. Inhaltliche Mängel der Urkunde sind nicht erkennbar. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Unterschriften nicht von dem unterzeichnenden Versicherten und seinem Arbeitgeber stammen und damit echt sind.
Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass für die Bestimmung des rechtserheblichen Geburtsdatums nicht automatisch das Geburtsdatum maßgeblich ist, das in der nach § 33 a Abs. 2 Nr. 2 SGB I zu berücksichtigenden Urkunde verzeichnet ist. Vielmehr ist bei Vorliegen einer derartigen älteren Urkunde nach allgemeinen Beweisregeln zu entscheiden, ob sich aus dieser Urkunde ein anderes Geburtsdatum als das bisher verwandte im Rechtssinne "ergibt" (vgl BSG, Urteil v 31.1.2002, B 13 RJ 9/01 R). Dies setzt nicht voraus, dass das Geburtsdatum als solches in der Urkunde – nach Tag und Monat – ausdrücklich und vollständig vermerkt sein muss; es "ergibt" sich aus der Urkunde auch dann, wenn die darin bewiesenen Tatsachen zur vollen Überzeugung des Gerichtes auf ein abweichendes Geburtsdatum schließen lassen (BSG v 28.4.2004, B 5 RJ 33/03; LSG Bayern, Urteil v 12.3.2009, L 18 R 346/05).
Der Senat geht davon aus, dass der in der Urkunde bezeichnete Versicherte 1944 geboren ist, weil dieses Datum in der Spalte der Anmeldung, die nach dem Geburtsjahr fragt, ausdrücklich und unmissverständlich angegeben wurde. Unerheblich ist dabei, ob dies das objektiv und historisch richtige Geburtsdatum ist. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 33a SGB I die unbedingte Anknüpfung an das in Wahrheit zutreffende Geburtsdatum aufgegeben (BSG, Urteil v 28.4.2004, aaO, mwN). Das Bundessozialgericht hat die Verwaltungspraxis, bei unbekanntem Geburtstag und – monat den 1. Juli des jeweiligen Jahres dem Leistungsfall zugrunde zu legen, ausdrücklich für recht- und zweckmäßig befunden (vgl Urteil v 9.4.2003, B 5 RJ 32/02 R Rn 23; Urteil v 28.4.2004, B 5 RJ 33/03 R unter II 2). Das Begehren des Klägers beschränkt sich indes auf die Berücksichtigung des 00.00.1944 als Geburtsdatum und bleibt damit sogar hinter dieser Regel zurück.
Zur Überzeugung des erkennenden Senates steht außerdem fest, dass es sich bei dem von der vorgelegten älteren Urkunde erfassten Versicherten namens "T Z" um den Kläger handelt.
Die Beweisvereinfachungsregel und zugleich auch – pflicht des § 33 a Abs. 2 Nr. 2 SGB I erstreckt sich lediglich auf die Frage des Geburtsdatums, nicht jedoch auf die Frage der Personenidentität, die nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts zu beantworten ist und für deren Klärung daher auch auf sonstige, insbesondere auch spätere Beweismittel und Urkunden zurückgegriffen werden darf.
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I, der ausdrücklich nur den Nachweis eines anderen Geburtsdatums unter den Vorbehalt der Vorlage einer älteren Urkunde stellt. Sonstige Tatsachen sind von dieser Beweiseinschränkung dagegen gerade nicht erfasst. Auch Sinn und Zweck der Norm gebieten bzw. erlauben keine derart extensive Auslegung, weil eine solche Ausnahmeregelung (Verzicht auf die materielle Wahrheit aus Gründen der Verfahrensvereinfachung) im Zweifel eng auszulegen ist. Mit Einfügung des § 33a SGB I ist der Gesetzgeber (nur) der Gefahr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialleistungen mittels nachträglicher Änderung des amtlich festgestellten Geburtsdatums entgegengetreten (vgl BT-Drs 13/8994 zu Art 1 a). Die Frage nach der Personenidentität sollte davon nicht erfasst werden.
Unter Berücksichtigung sämtlicher dem Gericht vorliegenden Unterlagen und der durchgeführten Beweisaufnahmen im Erörterungstermin vom 10.01.2012 und im Verhandlungstermin ist davon auszugehen, dass der als "N T Z" ausgewiesene Kläger identisch ist mit dem in der im Original vorgelegten Erstanmeldung zur türkischen Sozialversicherung vom 05.05.1967 benannten "T Z", die Urkunde also ihn betrifft.
Dies folgt aus einer sich aus dem türkischen Pass und dem türkischen Personalausweis des Klägers, den vorgelegten Standesregisterauszügen, der aus 2005 stammenden Aufstellung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse in der Türkei und dem türkischen Rentenbescheid vom 30.3.2010 zusammensetzenden – und aus Sicht des Senats lückenlosen – Beweiskette.
Die auf den 5.5.1967 datierende Urkunde bestätigt zunächst, dass der 1944 im Kreis B geborene "T Z", dessen Vater den Vornamen "L" trägt, am 02.05.1967 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung unter der Versicherungsnummer "xxx" aufgenommen hat und er melderechtlich im Band 6, der Spalte 29 auf Seite 75 registriert wurde.
Dass dieser Versicherte mittlerweile den Namen "N T" trägt, wird belegt durch das Standesregister, demzufolge 1992 per landgerichtlichem Beschluss eine Namensänderung von "T" in "N T" erfolgte. Die Übersetzung der Bemerkung im Standesregister zu der 1992 erfolgen Änderung ist lediglich insoweit missverständlich als es dort heißt "ist das Geburtsdatum 00.00.1944 als T" eingetragen worden. Jedoch ergibt sich aus der jüngsten gerichtlich veranlassten Übersetzung vom 24.7.2012 zum Standesregisterauszug vom 17.8.2007 eindeutig, dass es sich lediglich und ausschließlich um eine Namensänderung handelte. In den Bemerkungen im Register heißt es nämlich "kraft des Urteils mit der Nummer [ ] des Zivilgerichts 2. Instanz von L vom 22.12.1992 wurde eine Namensänderung bewirkt" bzw. "hat die Person eine Namensänderung durchführen lassen" und ",mit der Eintragskorrektur vom 22.12.1992 wurde der bisherige Name [ ] T zu N T". Dort ist gerade nicht zu lesen, dass etwa zugleich mit der Namensänderung eine Änderung des Geburtsdatums (etwa von dem des 00.00.1959 zu dem des 00.00.1944) erfolgt wäre. Aus dieser Namensänderung aus dem Jahre 1992 lassen sich hingegen keine für den Kläger nachteiligen Schlüsse ziehen. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Wertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die für das Geburtsdatum maßgeblichen Unterlagen auch unter dem Aspekt zu prüfen sind, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Durchführung eines Verfahrens zur Änderung des Geburtsdatums im Heimatstaat wesentlich mit dem Ziel verfolgt worden ist, in Deutschland missbräuchlich Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. "Insoweit kann einerseits der zeitliche Zusammenhang zwischen der Änderung des amtlich registrierten Geburtsdatums und der Inanspruchnahme von Sozialleistungen sowie andererseits auch von Bedeutung sein, über welchen Zeitraum das dokumentierte geänderte Geburtsdatum von einem Versicherten bereits geführt worden ist" (vgl BSG, Urteil v 31.1.2002, B 13 RJ 9/01 R). Die rein namensbezogenen Änderungen im Standesregister sind 1992 erfolgt und damit rund 18 Jahre vor dem Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente unter Zugrundelegung des 00.00.1944 als Geburtsdatum, so dass der Anschein einer zweckgerichteten Änderung erkennbar ausscheidet.
Sämtliche Unterlagen der Beweiskette weisen den 00.00.1944 als Geburtsdatum bzw. 1944 als Geburtsjahr aus, der Standesregisterauszug und der Rentenbescheid auch noch übereinstimmend B als Geburtsort, sowie "L" als den Namen des Vaters und "T1" als den Namen der Mutter.
Auch die im aktuellen türkischen Rentenbescheid und der Aufstellung über die sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse angegebene Sozialversicherungsnummer (xxx43xxx ist identisch mit der in der Meldung zur Sozialversicherung aus 1967 angegebenen (abgekürzten) Nummer xxx.
Auch der türkische Rentenbescheid vom 30.3.2010 und das diesem beigefügte Begleitschreiben sprechen dafür, dass es sich um dieselbe Person handelt, auf die sich auch die Meldung zur Sozialversicherung vom 5.5.1967 bezieht. Die Unterlagen besagen dagegen gerade nicht, dass die Versicherungszeiten wegen der teilweisen Überschneidung von zwei verschiedenen Personen erworben sein müssen.
Der türkische Rentenbescheid belegt zunächst in Übereinstimmung mit der Urkunde vom 5.5.1967, dass der unter der Nummer xxx43xxx versicherte Beschäftigte (erstmalig) am 2.5.1967 eine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Türkei aufgenommen hat. Nach dem Begleitschreiben der türkischen Anstalt für Soziale Sicherheit ist dem die Rente beziehenden Versicherten die Personenidentifikationsnummer 44xxx zugewiesen, die mit der Personenidentifikationsnummer des Klägers in seinem türkischen Personalausweis übereinstimmt. Die Tochter L1 und der Sohn D des Klägers haben im Verhandlungstermin übereinstimmend und glaubhaft näher aufklären können, dass der Rentenbezug in der Türkei auf einer gesetzlich gestatteten einmaligen Nachzahlung von Beiträgen zur türkischen Sozialversicherung basiert, die auch von Deutschland aus vorgenommen werden kann. Die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur türkischen Rentenversicherung für Zeiten der Beschäftigung im Ausland ist durch das türkische Gesetz Nr. 3201, das zum 8.8.1985 in Kraft getreten ist, ausdrücklich vorgesehen (Quelle: http://www.ekanun.net/3201-sayili-kanun-2/index.html; vgl hierzu auch Nr R 3.5 der rechtlichen Arbeitsanweisungen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de). Diese Regelung steht in Einklang mit dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen (DTSVA) vom 30.4.1964 (BGBl 1965 II, S 1170) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 2.11.1984 (BGBl 1986, S 1040). Danach kann der türkische Versicherungsträger, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach türkischem Recht erfüllt sind, aus den türkischen Zeiten eine gesonderte Rente gewähren (vgl. Art 27 und Art 29 DTSVA). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt es sich bei dem Gesetz Nr. 3201 auch um eine Rechtsvorschrift im Sinne des DTSVA (vgl BSG, Urteil v 7.7.1998, B 5 RJ 2/98 R, zitiert nach juris). Besonders anschaulich war in diesem Zusammenhang für den Senat die detailreiche Schilderung der Tochter, die angab, sich deswegen so gut erinnern zu können, weil sie den Rentenantrag für den Vater selbst ausgefüllt habe. Der Nachzahlungsbetrag habe sich auf ca. EUR 7.500,00 belaufen und sei durch eine Quittung nachweisbar. Die als Zeugen gehörten Kinder des Klägers haben darüber hinaus übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass die Rente dem arbeitslosen ältesten Bruder Z und seiner Familie in der Türkei zufließt.
Die Überzeugung des Senates, dass der Kläger diejenige Person ist, die von der vorgelegten Urkunde aus 1967 erfasst wird, stützt sich auch darauf, dass die gesamte Biografie des Klägers nur schlüssig ist, wenn er 1944 und nicht 1959 geboren wurde. Bei Unterstellung des 00.00.1959 als Geburtsdatum hätte der Kläger nach dem Standesregisterauszug mit 10 Jahren (statt mit 24) heiraten (Datum der Eheschließung: 00.00.1969) und mit 11 (statt mit 25) seine älteste Tochter T (Geburtsdatum 00.00.1970) bekommen müssen.
Überzeugungshindernde, negativ ergiebige Tatsachen, die Anlass zu begründeten Restzweifeln gäben, sind dagegen nicht erwiesen.
Die Annahme der Personenidentität wird für den Senat auch nicht durch die Ordnungsmerkmale der Registerauszüge widerlegt. Soweit in den vorgelegten Standesregisterauszügen aus 2007 und 2008 die Bandnummer ("Cilt No.") 22 und die Familienstammnummer ("Hane No.") 29 angegeben wird, ergibt sich daraus kein Widerspruch zu der vorgelegten Meldung zur Sozialversicherung, die den Registerband ("Cilt No.") 6 bezeichnet. Zum einen bezieht sich die Urkunde aus 1967 auch auf die laufende Familiennummer 29, zum anderen ist es aufgrund der 1992 erfolgten Namensänderung nicht auszuschließen, dass sich die Registerdaten verändern bzw. sich die entsprechenden Eintragungen in einem numerisch höheren Band befinden.
Soweit die Unterschrift des Klägers auf der Anmeldung zur Sozialversicherung vom 05.05.1967 nicht mit der Unterschrift des Klägers unter aktuellen Vollmachtsformularen übereinstimmt, hat der Kläger hierzu befragt glaubhaft geschildert, seine Unterschrift im Laufe der Jahre mehrfach geändert zu haben. Dies war für den Senat auch insoweit überzeugend, als der heutige Unterschriftenzug mit dem Großbuchstaben "M" beginnt, während der ältere Unterschriftenzug mit dem Großbuchstaben "S" anfängt, was auch mit der Namensänderung von "T" zu "N T" harmoniert.
Der Umstand, dass der Kläger im Verhandlungstermin erstmalig vorgetragen hat, seine erste Anstellung als Gärtner erst ca. 2 Jahre nach seiner Einreise aufgenommen zu haben und davor von Verwandten unterstützt worden zu sein, war für den Senat nicht ausreichend, um ernsthafte Zweifel an der Personenidentität des Klägers in Bezug auf die vorgelegte Urkunde zu begründen. Die Aussage steht in direktem Widerspruch zu dem Versicherungsverlauf des Klägers in der deutschen Rentenversicherung, der für ihn ab dem 10.08.1976 lückenlos Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung ausweist. Auch erscheint es für den Senat eher unwahrscheinlich und ausländerrechtlich fraglich, dass ein zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in den 70er Jahren eingereister türkischer Arbeitnehmer sich 2 Jahre ohne feste Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten durfte. Überdies hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung insgesamt deutliche Erinnerungsschwächen und -lücken gezeigt – so konnte er z. B. weder das Geburtsdatum noch das Sterbedatum seines Bruders angeben -, so dass nicht auszuschließen ist, dass er länger zurückliegende Tatsachen und Zusammenhänge unzureichend erinnert.
Negativ ergiebig und damit überzeugungshindernd ist auch nicht, dass die vom Kläger vorgelegte Wehrdienstbescheinigung vom 21.6.2004 die türkische Personenidentifikationsnummer xxx54xxx betrifft, während dem Kläger nach seinem Personalausweis und dem Standesregister die Personenidentifikationsnummer 44xxx zugeordnet ist. Die Wehrdienstbescheinigung betrifft bereits einen "T" und nicht "T" Z, so dass eine Verwechselung des Namens und demzufolge auch der Personenidentifikationsnummer nicht auszuschließen ist.
Die Schlüssigkeit der Beweiskette bestehend aus dem türkischen Pass und dem türkischen Personalausweis des Klägers, den vorgelegten Standesregisterauszügen, der aus 2005 stammenden Aufstellung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse in der Türkei und dem türkischen Rentenbescheid vom 30.03.2010 nebst Begleitschreiben, die dem Kläger jeweils übereinstimmend zu seiner Personenidentifikationsnummer 44xxx, sowie zu demselben Geburtsort und denselben Namen der Eltern dieselbe Versicherungsnummer zuordnen wie sie auch in der Urkunde aus 1967 genannt ist, bestätigen, dass sie ein- und dieselbe Person betreffen.
Steht fest, dass eine vor der ersten Angabe ausgestellte und den Kläger betreffende Originalurkunde mit abweichendem Geburtsdatum existiert, ist von dem Geburtsdatum der ersten Angabe zwingend abzuweichen. Das Wort "darf" in § 33 a Abs. 2 SGB I ist im Sinne von Ermächtigung und Befugnis zu lesen, eröffnet jedoch keinen Ermessensspielraum (vgl BSG, Urteil v 5.4.2001, B 13 RJ 35/00 R; Seewald in: Kasseler Kommentar, SGB I, Stand: Juli 2010, § 33a Rn 41).
Die Regelaltersrente des Klägers beginnt bereits mit dem 1.12.2009, weil mit Beginn des Monats Dezember die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Denn der Kläger hat bereits mit Ablauf des 30.11.2009 das 65. Lebensjahr vollendet. Der Zeitpunkt der Vollendung eines Lebensjahres bestimmt sich nach § 26 SGB X i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach gilt als erster Geburtstag der Tag der Geburt. Das 65. Lebensjahr wird demnach an dem Tag vollendet, der dem 65. Geburtstag vorausgeht. Sind Versicherte am Ersten eines Monats geboren, vollenden sie am letzten Tag des Vormonats das entsprechende Lebensjahr (vgl BSG, Urteil v 29.11.1985, 4a RJ 9/95).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs 1 Satz 1 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger in vollem Umfang obsiegt hat. Die Erstattung von außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht, § 193 Abs 4 SGG.
Tatsachen, die die Zulassung der Revision rechtfertigten, liegen nicht vor, § 160 Abs 2 SGG. Insbesondere hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung, weil für die Entscheidung die konkreten Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend waren.
Erstellt am: 25.03.2013
Zuletzt verändert am: 25.03.2013