Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.10.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die im Jahre 1954 geborene Klägerin bezieht gemeinsam mit ihrem Ehemann laufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bescheiden vom 09.09.2010 hob der Beklagte die Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum 01.07.2010 bis 31.07.2010 für die Klägerin und ihren Ehemann teilweise auf, weil die Klägerin in diesem Zeitraum Einkommen erzielt hatte. Mit Schreiben vom gleichen Tag hörte der Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann bezüglich einer Überzahlung für den Zeitraum 01.08.2010 bis 31.08.2010 an.
Gegen den am 22.09.2010 zugestellten Bescheid bezüglich des Zeitraums Juli 2010 legte die Klägerin am 22.10.2010 Widerspruch ein. Der Beklagte wertete diesen Widerspruch (wie auch den Widerspruch des Ehemannes – Kläger in dem Parallelverfahren S 29 AS 5633/10) irrtümlich als Widerspruch gegen das Anhörungsschreiben vom 09.09.2010 und wies diesen mit Widerspruchsbescheiden vom 02.11.2010 mit der Begründung zurück, die Anhörung sei kein Verwaltungsakt und daher sei der Widerspruch unzulässig.
Vom 04.11.2010 bis zum 18.11.2010 nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der auch ihren Ehemann im Parallelverfahren vertritt, Akteneinsicht in Blatt 253-303 der Verwaltungsakten des Beklagten.
Die Klägerin hat am 02.12.2010 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 09.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2011 aufzuheben. Die Entscheidung des Beklagten sei fehlerhaft. Bei dem mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheid habe es sich um einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gehandelt. Die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig sei insoweit fehlerhaft. Es werde bereits jetzt die Ansicht geäußert, dass der Beklagte das Klageverfahren verursacht habe und daher die Kosten für dieses zu tragen habe.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.01.2011 mitgeteilt, er werde seinen Fehler berichtigen und über die Widersprüche bezüglich der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 09.09.2010 entscheiden.
Den Widerspruch des Klägerin gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für den Zeitraum Juli 2010 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2011 zurückgewiesen. Hiergegen ist ein Klageverfahren beim Sozialgericht Dortmund anhängig. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2011 hat der Kläger das anhängige Klageverfahren für erledigt erklärt.
Das Sozialgericht Dortmund hat den mit Klageerhebung gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T mit Beschluss vom 12.10.2011 abgelehnt. Die Rechtsverfolgung sei mutwillig. Zur Klärung der Angelegenheit habe ein Hinweis an den Beklagten ausgereicht, dass der Widerspruch sich nicht gegen das Anhörungsschreiben sondern gegen einen am selben Tag ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gerichtet habe. Da dies dem Widerspruchsschreiben eindeutig zu entnehmen gewesen sei und ein entsprechender Bescheid am 09.09.2010 ergangen sei, hätte der Beklagte dann eine Entscheidung über den Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid treffen müssen.
Die Klägerin hat gegen den am 27.10.2011 zugestellten Beschluss am 25.11.2011 Beschwerde eingelegt. Ausweislich der Kopfzeile des Widerspruchs sei dieser gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gerichtet gewesen. Der Einwand, ein Hinweis hätte ausgereicht, um den Beklagten auf den Fehler aufmerksam zu machen gehe fehl. Nicht einmal die Klageerhebung habe dazu geführt, dass der Beklagte seinen Fehler eingesehen habe. Zudem sei der Beklagte telefonisch nicht erreichbar. Es sei dem Prozessbevollmächtigten auch nicht bewusst gewesen, dass noch Anhörungen vom gleichen Tage erlassen worden seien. Dem Beklagten sei es zuzumuten gewesen, den Prozessbevollmächtigten – einen Fachanwalt für Sozialrecht – anzurufen, da ihm aus ein paar Hundert Verfahren bekannt sei, dass dieser keine Widersprüche gegen Anhörungen einlege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Duisburg den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.
Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ist das von der Klägerin angestrebte prozessuale Vorgehen mutwillig gewesen. Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung, wenn ein verständiger Bürger, der für die Prozesskosten selbst aufzukommen hätte, seine Rechte nicht in der gleichen Weise geltend machen würde. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Beteiligter sein Ziel auf andere Weise mit geringerem Kostenaufwand erreichen könnte (BSG Beschluss vom 24.05.2000 – B 1 KR 4/99 BH -; BVerfG Beschluss vom 18.11.2009 – 1 BvR 2455/08 -). Dies ist vorliegend der Fall.
Die Klägerin hätte ihr Ziel durch einen einfachen schriftlichen Hinweis an den Beklagten erreichen können. Zwar ist zutreffend, dass der Widerspruchsbescheid des Beklagten auf einem Irrtum beruhte. Dieser Irrtum war jedoch für den erfahrenen Prozessbevollmächtigten – und auch für eine unvertretene Klägerin – unschwer aus dem Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2010 zu erkennen. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, er habe von den Anhörungsschreiben vom selben Tage keine Kenntnis gehabt geht schon deswegen fehl, weil der Prozessbevollmächtigte vom 04.11.2010 bis zum 18.11.2010 Akteneinsicht in die maßgeblichen Teile der Verwaltungsakte (Bl. 253-303) genommen hat. Das Anhörungsschreiben vom 09.09.2010 befindet sich auf Bl. 266 der Verwaltungsakte und war so für den Prozessbevollmächtigten unschwer zu erkennen. Ein verständiger Bürger, der für seine Prozesskosten selbst aufzukommen hat, hätte in einem solch offensichtlichen Fall eines Irrtums des Beklagten zumindest zunächst versucht, sich direkt an den Beklagten zu wenden um sein Ziel (die Bescheidung des Widerspruchs gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid) zu erreichen. Ein solcher Versuch ist aber zu keinem Zeitpunkt unternommen worden.
Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, der Beklagte habe selbst nach Klageerhebung seinen Fehler nicht eingesehen, ist nicht nachvollziehbar und lässt daher auch keinesfalls den Schluss zu, ein schriftlicher Hinweis an den Beklagten außerhalb eines Klageverfahrens sei nicht erfolgversprechend gewesen. Der Beklagte hat vielmehr – nachdem der Fehler entdeckt wurde – mit Schreiben vom 28.01.2011 (also weniger als zwei Monate nach Klageerhebung) mitgeteilt, er werde seinen Fehler berichtigen und über die Widersprüche bezüglich der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 09.09.2010 entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.01.2013
Zuletzt verändert am: 29.01.2013