Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.09.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) für die Zeit von März 2008 bis Juni 2009.
Die am 00.00.1937 geborene Klägerin ist verheiratet mit dem am 00.00.1944 geborenen Beigeladenen. Dieser leidet nach den Feststellungen, die der Facharzt für Innere Medizin und Psychotherapie Dr. L anlässlich einer Begutachtung im Rahmen eines schwerbehindertenrechtlichen Berufungsverfahrens (Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen – L 6 SB 133/09) machte, unter einer progredienten chronischen Bronchitis, einer arteriellen Verschlusskrankheit, einem schwankenden Diabetes mellitus, Verschleißerscheinungen der Hüft- und Kniegelenke ohne relevante Funktionsbeeinträchtigungen oder Reizzustände, einem degenerativen Wirbelsäulenleiden bei muskulärer Dysbalance und Fehlhaltung, einer Hörminderung mit Hörgeräteversorgung, einer Blasenschwäche und einer wiederkehrenden Sehnenscheidenentzündung am rechten Arm. Schwerbehindertenrechtlich bestand seit Oktober 1998 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie das Merkzeichen "G". Zwischenzeitlich wurde sein GdB ab März 2008 auf 90 und ab März 2010 auf 100 erhöht. Das auf die (zusätzliche) Zuerkennung der Merkzeichen "aG" und "RF" gerichtete Berufungsverfahren blieb erfolglos (LSG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 13.07.2010 – L 6 SB 133/09).
Die Klägerin bezieht eine (Regel-)Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), die sich seit Juli 2007 auf 81,17 EUR, seit April 2008 auf 81,03 EUR, seit Juli 2008 auf 81,70 EUR und seit Januar 2009 auf 81,33 EUR netto monatlich belief. Der Beigeladene bezog eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit i.H.v. 772,66 EUR (seit Juli 2007), 771,38 EUR (seit April 2008), 777,74 EUR (seit Juli 2008) und 774,30 EUR (seit Januar 2009) netto monatlich.
Die Klägerin und der Beigeladene bewohnen seit Jahren zu zweit ein von ihnen selbst im Jahre 1972 erbautes freistehendes Einfamilienhaus im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Sie sind jeweils als hälftige Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Das Hausgrundstück weist eine Fläche von 710,00 m² auf. Nach dem Inhalt der Bauakte handelt es sich um ein vollständig unterkellertes, eingeschossiges Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, welches durch einen Holzofen beheizt wird (verfeuert werden Europaletten unter Zukauf von Buchenspaltholz beim Händler). Nach einer Berechnung in den Bauplanungsunterlagen vom 10.08.1971 ergab sich eine Wohnfläche von 163,65 m². Mit Bescheid vom 19.11.1974 erkannte die Beklagte eine Fläche von 138,95 m² als steuerbegünstigt nach §§ 82, 83 Wohnungsbaugesetz an. In einer Wertauskunft vom 23.07.2008 taxierte der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im (damaligen) Kreis B den Verkehrswert des Hausgrundstücks ohne Berücksichtigung dinglicher Belastungen nach Aktenlage und Besichtigung von außen auf 260.000,00 EUR. Einer Begehung des Hauses zur Begutachtung hatten die Klägerin und der Beigeladene nicht zugestimmt. Das Grundbuch wies für das Grundstück im Jahr 2007 dingliche Belastungen im fünfstelligen Bereich auf.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin und dem Beigeladenen zunächst für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 Wohngeld i.H.v. 76,00 EUR monatlich. Diese Leistungen wurden an den Beigeladenen bzw. auf das gemeinsame Girokonto der Eheleute ausgezahlt und im Juli 2008 für die Zukunft und rückwirkend zum Ablauf des Monats Februar 2008 eingestellt. Die Erstattung der für März bis Juni 2008 erbrachten Wohngeldleistungen (i.H.v. 306,00 EUR) erfolgte im August 2008 im Rahmen einer internen Verrechnung zwischen der Wohngeld- mit der Grundsicherungsstelle der Beklagten.
Der Beigeladene ist Eigentümer eines Audi 100 Baujahr 1990. Die Kilometerleistung belief sich im Mai 2011 auf knapp 113.000 km. Der Beitrag zur KFZ-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug betrug für das erste Halbjahr 2008 110,12 EUR, für das zweite Halbjahr 2010 88,89 EUR und für das erste Halbjahr 2011 157,79 EUR. Für das Jahr ab dem 22.02.2008 entrichtete der Beigeladene KFZ-Steuer i.H.v. 181,00 EUR. Im April 2011 beantragte er beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) KFZ-Beihilfe (Kostenübernahme für ein behindertengerechtes KFZ bzw. für die Instandsetzung). Diesen Antrag lehnte der LVR mit Bescheid vom 01.07.2011 ab.
In den Jahren 2008 und 2009 bestanden Kreditverpflichtungen der Klägerin und des Beigeladenen bei der Sparkasse B aus einem Annuitätendarlehen (Nr. 000) i.H.v. 25.564,00 EUR mit variablem Zinssatz und aus einem endfälligen Darlehen (Nr. 001) mit festem Zinssatz. Die Höhe des endfälligen Darlehens belief sich ebenfalls auf 25.564,00 EUR und war am 31.12.2007 noch mit 25.564,59 EUR zur Rückzahlung offen. Im März 2008 wurden für das endfällige Darlehen 119,30 EUR vom Girokonto der Klägerin und des Beigeladenen abgebucht (sämtlich Zinsen).
Im Hinblick auf das Annuitätendarlehen waren am 31.12.2007 noch 24.088,39 EUR zur Rückzahlung offen. Hierauf erbrachten die Klägerin und der Beigeladene im März 2008 von ihrem Girokonto eine Rate i.H.v. 124,84 EUR (davon 100,16 EUR Zinsen). Ab Mai 2008 betrug die neue Rate 131,23 EUR (105,96 EUR Zinsen, 25,27 EUR Tilgung). Ob bzw. was genau darauf gezahlt wurde, kann den Akten nicht entnommen werden. Im Juni 2009 wurden 109,93 EUR für das Annuitätendarlehen abgebucht (davon 84,76 EUR Zinsen).
Außerdem bestand seit dem 26.09.2001 ein Bausparvertrag der Klägerin und des Beigeladenen bei der LBS (Nr. 5 152 069 117 – Bausparsumme 25.564,59 EUR), den die Eheleute mit monatlich 97,15 EUR bedienten. Das Bausparguthaben belief sich am 31.12.2007 auf 7.675,76 EUR. Hinsichtlich dieses Bausparguthabens wurde ein undatiertes Abtretungsformular der Eheleute zu Gunsten der Sparkasse B aktenkundig, das jedoch keine Unterschrift der Eheleute trägt.
Hinsichtlich der für den Zeitraum von März 2008 bis Juni 2009 (bzw. unmittelbar davor und danach) angefallenen Hauslasten wurden folgende Informationen bekannt:
– Grundbesitzabgaben (Grundsteuer B, Müllgebühren, Schmutzwassergebühren, Winterdienst) 2008 etwa 46,38 EUR/Monat, 2009 etwa 21,75 EUR/Monat;
– Wohngebäudeversicherung 10/2007 bis 10/2008 288,25 EUR/Jahr, 10/2009 bis 10/2010 317,93 EUR/Jahr;
– Jahresrechnung Schornsteinfeger 2007: 58,79 EUR (Rechnung vom 27.06.2007); 2009: 61,34 (Rechnung vom 27.04.2009);
– Dauerauftrag Wasserwerke des Kreises B – 14,00 EUR/Monat;
– Dauerauftrag Stromversorger – 38,00 EUR/Monat.
Bereits im Jahr 2002 bis Januar 2003 gewährte die Beklagte der Klägerin und dem Beigeladenen für einige Monate Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Für die Zeit ab Februar 2003 lehnte sie jedoch die Fortzahlung zuschuss- oder darlehensweiser Leistungen nach dem BSHG und auch von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ab, weil die Eheleute eine abschließende Prüfung der Vermögensverhältnisse in Form einer Besichtigung des Hauses verweigerten. In diesem Zusammenhang kam es zu einem Klageverfahren des Beigeladenen gegen die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht (VG) B, welches im Ergebnis erfolglos blieb (Urteil vom 28.09.2005 – 6 K 3173/03). Dabei ging das VG davon aus, dass unabhängig von der Frage des zu berücksichtigenden Vermögens der Beigeladene seinen Bedarf aus den laufenden Rentenzahlungen decken könne. Ein nachfolgendes Klageverfahren des Beigeladenen gegen die Beklagte vor dem VG B, mit dem er für die Zeit ab dem 01.02.2003 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG sowie einen Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend machte, endete ebenfalls mit einem klageabweisenden Urteil (vom 28.09.2005 – 6 K 3173/03). Auch hier stützte das VG seine Entscheidung wesentlich darauf, dass der Beigeladene seinen (fiktiven) Bedarf aus der Altersrente decken könne.
Im März und April 2008 sprachen die Eheleute mehrfach bei der Beklagten vor und begehrten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Daraufhin übersandte die Beklagte unter dem 03.04.2008 zunächst ein mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Schreiben an die Klägerin und den Beigeladenen, in dem sie darauf hinwies, dass beide Eheleute zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 41 Abs. 1 SGB XII gehörten. Darüber hinaus legte sie in dem Schreiben die näheren Modalitäten der Leistungsgewährung – insbesondere den Grundsatz des Vermögenseinsatzes – dar und wies die Eheleute auf ihre Mitwirkungspflichten hin. Für eine ordnungsgemäße Prüfung/Antragstellung fehlten noch Unterlagen, die in einer am 27.03.2008 überreichten Aufstellung ausgewiesen seien. Zwecks Vorlage/Antragsaufnahme möge ein neuer Termin vereinbart werden.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Diesem waren verschiedene Unterlagen beigefügt, die die Beklagte für die Prüfung des Leistungsanspruches benötigte.
Unter dem 21.04.2008 übersandte die Beklagte ein weiteres mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben, welches allein an die Klägerin gerichtet war. In diesem Schreiben, dem eine Horizontalberechnung der Grundsicherungsleistungen betreffend den Monat März 2008 angefügt war, teilte die Beklagte mit, dass ihr nunmehr eine Berechnung der Grundsicherungsleistungen möglich gewesen sei. Es bleibe allerdings noch ein eventueller Vermögenseinsatz in Form des Hausgrundstückes zu prüfen. Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolge durch die Abteilung "Grundstücksbewertung" des Kataster- und Vermessungsamtes des Landrates des Kreises B. Bis zur Ermittlung des tatsächlichen Verkehrswertes seien Grundsicherungsleistungen nach § 19 Abs. 5 SGB XII (Möglichkeit des Aufwendungsersatzes) zu gewähren. Zwecks formeller Antragsaufnahme sowie Absprache der weiteren Vorgehensweise möge ein Vorsprachetermin vereinbart werden. Die Horizontalberechnung wies einen Leistungsbetrag zu Gunsten der Klägerin i.H.v. 162,01 EUR aus. Im Rahmen dieser Berechnung berücksichtigte die Beklagte – wie auch in allen folgenden Leistungsbescheiden – nicht nur das Renteneinkommen der Klägerin selbst, sondern auch das Einkommen des Beigeladenen, soweit dies seinen (von der Beklagten zugrunde gelegten) sozialhilferechtlichen Bedarf überschritt. Als Bedarf des Beigeladenen berücksichtigte die Beklagte dabei insbesondere (auch in der Folgezeit durchgehend) einen Mehrbedarf bei Schwerbehinderung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII).
Gegen das Schreiben vom 21.04.2008 legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein.
Parallel dazu strengten sie bzw. der Beigeladene verschiedene Eil- und ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Aachen an, in denen es unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten vorrangig um die Zuerkennung höherer Leistungen (auch außerhalb des hier streitgegenständlichen Zeitraumes) ging. Unter dem 09.05.2008 teilte die Beklagte dem SG Aachen in dem Verfahren S 19 SO 31/08 ER schriftlich mit, bei dem Schreiben vom 21.04.2008 handele es sich zunächst um einen vorläufigen Bewilligungsbescheid, da insbesondere noch der Vermögenseinsatz abschließend geprüft werden müsse. Dem war ein Telefongespräch des Kammervorsitzenden des SG mit einer Mitarbeiterin des Sozialamtes der Beklagten vorausgegangen. Hierüber fertigte der Kammervorsitzende einen Telefonvermerk mit folgendem Inhalt: " bezüglich des Schreibens vom 21.04.2008 bestehe wohl ein Missverständnis. Dieses Schreiben könne hinsichtlich der Leistungsbewilligung allenfalls als vorläufiger Bescheid gewertet werden. Vermutlich habe der Sachbearbeiter nur die Rechtswirkungen des Bescheides vom 03.04.2008 mit dem Vorwurf mangelnder Mitwirkung beseitigen wollen. Es fehle in dem Bescheid vom 21.04.2008 insbesondere die abschließende Entscheidung bezüglich der Frage, ob zu berücksichtigendes Vermögen vorliege. Eine endgültige Entscheidung werde erst nach Urlaubsrückkehr von Herrn D (ab der 22. Kalenderwoche) getroffen werden. Man halte aber die Hilfe für März bis Mai 2008 entsprechend der dem Bescheid vom 21.04.2008 beigefügten Berechnung i.H.v. insgesamt 486,03 EUR in Form eines Barschecks, der in jeder Sparkasse in Bargeld umgewandelt werden könne, für die Familie Q abholbereit. " In einem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 19.08.2008 in der Sache S 19 SO 58/08 ER erklärte der Beigeladene, dass der für ihn geltend gemachte Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht in das Widerspruchsverfahren einbezogen werden solle. Hierüber möge gesondert entschieden werden. Darüber hinaus einigten sich der Beigeladene und die Beklagte auf die Auszahlung eines weiteren Betrages i.H.v. 50,00 EUR für den laufenden Monat August 2008. Ferner erklärte die Beklagte, sie werde einen neuen Bescheid über die Hilfegewährung ab September 2008 erlassen. Darin werde sie mitteilen, welche Nachzahlungs- bzw. Nachforderungsansprüche bestünden, und diese miteinander verrechnen.
Zwischenzeitlich kam es am 02.05.2008 zu einer formalen Antragsaufnahme betreffend die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an die Klägerin (bzw. den Beigeladenen) bei der Beklagten, die daraufhin zwei Abschlagszahlungen leistete, und zwar am 13.05.2008 i.H.v. 480,00 EUR (je 160,00 EUR für März, April und Mai 2008) und am 04.06.2008 i.H.v. 160,00 EUR (für Juni 2008).
Mit Bescheid vom 06.06.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin und dem Beigeladenen "ab dem 01.03.2008 bis zum 30.06.2008 Leistungen der Grundsicherung nach dem Dritten Kapitel SGB XII". In der Berechnungsanlage ist für die Zeit ab März 2008 ein Leistungsbetrag i.H.v. 174,42 EUR ausgewiesen, wobei anschließend ein Abzug von 160,00 EUR wegen der Abschlagzahlungen für März bis Juni 2008 vorgenommen wurde; danach verblieb für diesen Zeitraum ein Restauszahlungsbetrag i.H.v. 14,42 EUR monatlich. Für den Monat Juli 2008 wurden Leistungen i.H.v. 174,42 EUR und für den Zeitraum 01.03.2008 bis 30.06.2008 eine Nachzahlung i.H.v. 57,68 EUR (4 x 14,42 EUR) zuerkannt. Auf Seite 1 des Bescheides ist in Fettdruck vermerkt: " Die Ermittlung des tatsächlichen Verkehrswertes ihres Hausgrundstücks dauert noch an. Die Bewilligung der nachstehenden Leistungen erfolgt gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII (s.a. Bescheid vom 21.04.2008)."
Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
Nach Mitteilung der aktuellen Rentenzahlbeträge für die Eheleute ab Juli 2008 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 25.06.2008 der Klägerin und dem Beigeladenen ab dem 01.07.2008 bis zum 30.06.2009 Leistungen der Grundsicherung nach dem Dritten Kapitel SGB XII. Ähnlich wie im Bescheid vom 06.06.2008 wies sie darauf hin, dass die Bewilligung gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII erfolge. Als Leistungsbetrag für Juli 2008 sind 253,49 EUR errechnet.
Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
Unter Hinweis auf das Ergebnis des Erörterungstermins am 19.08.2008 in der Sache S 19 SO 58/08 ER setzte die Beklagte mit Bescheid vom 03.09.2008 die Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII ab dem 01.04.2008 bis zum 30.06.2009 neu fest. Dieser Bescheid enthielt keinen Hinweis mehr auf eine Hilfegewährung nach § 19 Abs. 5 SGB XII. Im Einzelnen zuerkannt wurden für April 2008 Leistungen i.H.v. 251,84 EUR, für Mai und Juni 2008 Leistungen i.H.v. monatlich 257,64 EUR und für die Zeit ab Juli 2008 Leistungen i.H.v. monatlich 265,29 EUR. Bei den Zahlbeträgen für April bis Juni 2008 waren bereits gewährte Abschlagzahlungen i.H.v. 160,00 EUR monatlich noch nicht berücksichtigt. Insgesamt ermittelte die Beklagte wegen verminderter Rentenzahlungen, gestiegener Zinsbelastungen und einer Erhöhung des Heizkostenhöchstbetrages verschiedene Nachforderungs- bzw. Nachzahlungsbeträge in geringerer Höhe, woraus sich bei Saldierung eine Nachzahlung i.H.v. 11,80 EUR ergab.
Hinsichtlich des "Heizkostenhöchstbetrages" hatte die Beklagte der Klägerin bereits zuvor ein Schreiben vom 22.08.2008 übersandt, wonach die Klägerin und der Beigeladene aufgrund einer Erhöhung der Grenzbeträge durch den Kreis B auf 1,10 EUR/m² ab dem 01.07.2008 eine monatliche Heizkostenpauschale i.H.v. 66,00 EUR beanspruchen könnten. Darüber hinausgehende Beträge seien künftig auch als Beihilfe nicht mehr berücksichtigungsfähig. Diese Erhöhung der "Heizkostenpauschale" ab dem 01.07.2008 fand in der Leistungsberechnung des Bescheides vom 03.09.2008 bereits Berücksichtigung.
Auch gegen den Bescheid vom 03.09.2008 legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Bedarfe des Beigeladenen seien nicht zutreffend berücksichtigt. Hierzu legte die Klägerin eine Formularbescheinigung des den Beigeladenen behandelnden Internisten Dr. K vom 04.09.2008 vor über einen Mehrbedarf wegen krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung (§ 30 Abs. 5 SGB XII); danach benötigt der Beigeladene wegen Diabetes mellitus, Hyperlipidämie und Hypertonie auf Dauer Diabeteskost.
Daraufhin berücksichtigte die Beklagte mit Bescheid an die Klägerin vom 24.09.2008 beim Beigeladenen "zunächst für die Dauer eines Jahres", d.h. vom 01.06.2008 (Datum der Kenntnisnahme: Schreiben der Klägerin vom 28.06.2008 an das SG Aachen) bis zum 31.05.2009, einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung i.H.v. 55,00 EUR monatlich. Der Nachzahlungsbetrag von 275,00 EUR für die Monate Juni bis Oktober 2008 werde in den nächsten Tagen überwiesen. Vor Weiterbewilligung der Leistung sei ein erneutes ärztliches Attest vorzulegen. Dieses müsse zusätzlich Angaben darüber enthalten, inwieweit der Zweck der jetzt gewährten Krankenkostzulage erreicht worden und ob die Weitergewährung dieser oder die Gewährung einer anderen Zulage erforderlich sei. Die Ausführungen und Hinweise in dem Neufestsetzungsbescheid vom 03.09.2008 behielten Gültigkeit.
Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Wenn die Beklagte ihrer Beratungs- und Aufklärungspflicht nachgekommen wäre, hätte sie (die Klägerin) die Unterlagen schon früher vorgelegt. Darüber hinaus machte die Klägerin die Nichtberücksichtigung von KFZ-Kosten sowie aus ihrer Sicht unzutreffende Einzelheiten der Leistungsberechnung und Leistungsauszahlung geltend.
Zwei weitere Änderungsbescheide vom 18.11.2008 und 16.01.2009 enthielten keinen Hinweis auf die Hilfegewährung nach § 19 Abs. 5 SGB XII:
Mit Bescheid vom 18.11.2008 (betreffend Oktober 2008 bis Juni 2009) bewilligte die Beklagte für die Zeit ab Dezember 2008 Leistungen i.H.v. 321,88 EUR. Zugleich hob sie die Bescheide vom 03.09. und 24.09.2008 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) auf. Der Jahresbeitrag für die Wohngebäudeversicherung habe sich ab Oktober 2008 um 19,08 EUR jährlich oder 1,59 EUR monatlich erhöht. Für die Zeit vom 01.10.2008 bis 30.11.2008 ergebe sich eine Nachzahlung von 3,18 EUR. Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein.
Mit Änderungsbescheid vom 16.01.2009 (betreffend Januar 2009 bis Juni 2009) bewilligte die Beklagte für Januar 2009 Leistungen i.H.v. 325,69 EUR und für die Zeit ab Februar 2009 Leistungen i.H.v. monatlich 329,50 EUR. Der Bescheid vom 18.11.2008 werde gemäß § 48 SGB X aufgehoben. Die Änderung berücksichtige verminderte Rentenzahlungen sowie eine sich hieraus ergebende Nachzahlung.
Die Bemessung der jeweils berücksichtigten Kosten der Unterkunft in den einzelnen Leistungsbescheiden der Beklagten ergab sich aus sog. Rentabilitätsberechnungen. Zu den Einzelheiten dieser Berechnungen wird auf Blatt A 55 f. und B 36 f. der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. In diese Berechnung fanden insbesondere die Wohngeldzahlungen Eingang.
In der Zeit von März 2008 bis Juni 2009 erhielt die Klägerin von der Beklagten unter Berücksichtigung der Abschlagzahlungen i.H.v. 640,00 EUR Zahlungen in folgender Höhe: 174,42 EUR (für März 2008), 174,42 EUR (für April 2008), 174,42 EUR (für Mai 2008), 174,42 EUR (für Juni 2008), 308,49 EUR (für Juli 2008), 308,49 EUR (für August 2008), 320,29 EUR (für September 2008), 321,88 EUR (für Oktober 2008), 321,88 EUR (für November 2008), 321,88 EUR (für Dezember 2008), 321,88 (für Januar 2009), 329,50 EUR (für Februar 2009), 325,69 EUR (für März 2009), 325,69 EUR (für April 2009), 325,69 EUR (für Mai 2009) und 270,69 (für Juni 2009).
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2009 – gerichtet an die "Eheleute X und D Q" – wies der Kreis B den Widerspruch vom 12.06.2008 gegen den Bescheid vom 05.06.2008 (gemeint 06.06.2008) und den Widerspruch vom 02.03.2008 gegen den Bescheid vom 25.06.2008 zurück. Mit Bescheiden vom 06.06.2008 und vom 24.06.2008 seien Grundsicherungsleistungen zunächst (nur) nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 SGB XII bewilligt worden. Die dagegen gerichteten Widersprüche seien im Wesentlichen damit begründet worden, dass bei der Lastenberechnung auch die Tilgungszahlungen hätten berücksichtigt werden müssen. Bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen seien als Kosten der Unterkunft die Bewirtschaftungskosten (z.B. Grundbesitzabgaben, Schuldzinsen, Erbbauzinsenerhaltungsaufwand und sonstige Aufwendungen für die Bewirtschaftung der Unterkunft, Kanal- und Müllabfuhrgebühren usw., Schornsteinfegergebühren) in Ansatz zu bringen. Nicht zu den Kosten der Unterkunft zählten hingegen entsprechend dem Nachranggrundsatz (§ 2 SGB XII) Tilgungsleistungen für ein Eigenheim bzw. eine Eigentumswohnung, da sie grundsätzlich der Vermögensbildung dienten. Zweck der Sozialhilfe sei nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern lediglich der Schutz der Wohnung zur Befriedigung des Grundbedürfnisses Wohnen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R seien Tilgungsleistungen für Eigenheime ausnahmslos nicht zu berücksichtigen. In einer Entscheidung vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 67/06 R habe das BSG diese generelle Aussage zwar eingeschränkt. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom BSG definierten Ausnahmetatbestände hier erfüllt seien. Denn zum einen sei nicht erkennbar, warum eine Aussetzung oder Streckung der Tilgungsleistungen nicht möglich sein sollte; doch nur bei einer nachweislich unverzichtbaren Zahlung von Tilgungsraten könnten diese als Unterkunftskosten mitberücksichtigt werden. Zum anderen sei aufgrund der vorliegenden Informationen zur Größe und zum Wert des Hauses davon auszugehen, dass dieses nicht zum geschützten Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gehöre.
Dagegen hat die Klägerin gemeinsam mit dem Beigeladenen am 06.04.1009 Klage vor dem SG Aachen erhoben. Im Anschluss an einen Hinweis des SG hat sie die Klage allein, vertreten durch den Beigeladenen, fortgeführt.
Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, Tilgungszahlungen insbesondere betreffend den Bausparvertrag seien bei der Leistungsberechnung mit zu berücksichtigen. Außerdem müsse ein Mehrbedarf des Beigeladenen i.H.v. 120,44 EUR berücksichtigt werden, wie dies das VG B im Urteil vom 28.09.2005 – 6 K 3173/03 getan habe. Zudem seien Kosten für die Erhaltung des KFZ des Beigeladenen wegen dessen Schwerbehinderung einzustellen. Schließlich sei der Verkehrswert des Hausgrundstückes der Eheleute viel geringer als von der Beklagten angenommen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Abänderung der Bescheide vom 06.06.2008, 25.06.2008, 03.09.2008, 24.09.2008, 18.11.2008 und 16.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2009 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit von März 2008 bis Juni 2009 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu zahlen, und zwar dergestalt, dass als Kosten der Unterkunft auch die Zahlungen zur Tilgung eines Baudarlehen sowie in einen Bausparvertrag berücksichtigt werden, des weiteren einen höheren Mehraufwand für kostenaufwändige Ernährung des Ehemannes, und diesen auch bereits ab März 2008, sowie die Kosten für die Versicherung eines PKW des Ehemannes zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung nochmals auf die Entscheidung des BSG vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 67/08 R sowie auf den festgestellten Verkehrswert des Hauses verwiesen. Die Eheleute hätten nicht versucht, durch Vermietung der zweiten Wohnung ihre Einkünfte zu erhöhten.
Auf die mündliche Verhandlung vom 15.09.2009 hat das SG die Klage abgewiesen.
Die Vergleichs- und Rentabilitätsberechnungen der Beklagten zur Ermittlung der sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft stünden im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG. Die Beklagte habe der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten zu Gunsten der Klägerin sogar eine Wohnfläche von 104 m² als angemessen zugrundegelegt. Dem Begehren der Klägerin, die auf eines der Baudarlehen gezahlten Tilgungsraten sowie die Beiträge für den Bausparvertrag, der zur Tilgung des anderen Baudarlehens dienen solle, leistungserhöhend zu berücksichtigen, habe die Beklagte zu Recht nicht entsprochen. Zwar habe das BSG (Urteil vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 67/06 R) entschieden, dass die Berücksichtigung von Tilgungsraten als Bestandteil der Finanzierungskosten einer vom Hilfebedürftigen selbstgenutzten Eigentumswohnung vom Grundsicherungsträger bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung als Kosten der Unterkunft übernommen werden könnten. Zugleich habe es jedoch deutlich gemacht, dass dies nicht generell und in jedem Fall gelte, sondern nur dann, wenn der Hilfebedürftige andernfalls gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben. Die Klägerin habe nicht vorgebracht und erst recht nicht nachgewiesen, dass nicht die Zinszahlungen, sondern auch die Tilgungsraten in der gezahlten Höhe notwendig und unverzichtbar gewesen seien, um das Einfamilienhaus weiter nutzen zu können. Denkbar wäre, mit dem Darlehensgeber über eine Aussetzung oder Herabsetzung der Tilgungsraten zu verhandeln. Auch wäre ein Antrag auf Aussetzung oder Herabsetzung der Raten des Bausparvertrages in Betracht zu ziehen gewesen. Schließlich komme möglicherweise auch ein vorzeitiger Ablauf des Bausparvertrages in Betracht. Die Klägerin habe jedoch keinerlei Versuche unternommen, die Tilgungsraten oder die Einzahlungen auf den Bausparvertrag zu senken. Deshalb könnten diese Zahlungen auch nicht als Kosten der Unterkunft anerkannt werden. Unabhängig davon komme eine Anerkennung höherer Kosten der Unterkunft auch deshalb nicht in Frage, weil die von der Beklagten seit März 2008 anerkannten Kosten bereits die vom BSG (Urteil vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 67/06 R) als Obergrenze angesehene Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung erreicht bzw. überschritten habe. Nach der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 16.02.2009 – L 9 AS 62/08 und vom 09.01.2008 – L 12 AS 77/06) sei für die Klägerin und den Beigeladenen eine Wohnfläche von 60 m² als angemessen anzuerkennen. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten anerkannten Kosten der Unterkunft (i.H.v. 364,21 EUR, 373,01 EUR und zuletzt 374,60 EUR) ergebe sich ein Quadratmeterpreis von 6,12 EUR, 6,22 EUR bzw. 6,24 EUR. Dieser Wert liege noch über dem Satz von 5,80 EUR, der nach den für das Stadtgebiet der Beklagten maßgeblichen Tabelle (Stand: 01.03.2008) zzgl. Nebenkosten als angemessen anzusehen sei.
Die Klägerin habe auch nicht deshalb Anspruch auf erhöhte Sozialhilfeleistungen, weil für den Beigeladenen ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu berücksichtigen sei. Für die bei ihm bestehenden Erkrankungen Diabetes mellitus, Hyperlipidämie, Hypertonie, Hyperurikämie und Vitamin-K-Mangel sei nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 01.10.2008 eine Vollkosternährung ausreichend. Eine solche Ernährung erfordere keinen krankheitsbedingt erhöhten Ernährungsaufwand. Die vom Deutschen Verein entwickelten und an typischen Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen könnten als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen werden. Jedenfalls hinsichtlich der bei dem Beigeladenen vorliegenden Erkrankungen gäben die Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 2008 den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand umfassend wieder. Besonderheiten, die zu weiterer Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Anlass geben könnten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen.
Für die Berücksichtigung der darüber hinaus geltend gemachten Kosten für die KFZ-Versicherung des Beigeladenen fehlt eine Anspruchsgrundlage. Ein solcher Mehrbedarf sei im Gesetz nicht vorgesehen. Den gesundheitlichen Einschränkungen des Beigeladenen werde bereits dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 42 S. 1 Nr. 3 SGB XII i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ein Mehrbedarf i.H.v. 17 % des maßgebenden Regelsatzes anerkannt werde.
Das Urteil ist dem Beigeladenen als Bevollmächtigtem der Klägerin am 19.09.2009 zugestellt worden. Am 07.10.2009 hat der Beigeladene für die Klägerin Berufung eingelegt. Die Klägerin hat im weiteren Verlauf den Beigeladenen bevollmächtigt, ihre "Interessen beim LSG wahrzunehmen".
Die Klägerin macht insbesondere geltend, die Beklagte sei seit dem 27.03.2008 darüber informiert, dass der Beigeladene wegen seiner Erkrankungen kostenaufwändiger Ernährung bedürfe. Insgesamt stehe ihm ein Mehrbedarf i.H.v. 122,00 EUR monatlich zu. Dazu kämen noch KFZ-Kosten, die sich, knapp geschätzt, auf 100,00 EUR monatlich beliefen. Als Rollstuhlfahrer mit chronischer Sehnenscheidenentzündung könne der Beigeladene ohne KFZ an keiner öffentlichen Veranstaltung teilnehmen. Die Beklagte rechne seine Rente auf den Bedarf der Klägerin an und nehme ihm somit das Geld für seine Bedürfnisse. Die Kosten für sein KFZ müsse er von seiner Rente bestreiten. Auch bei der Berechnung der Wohnfläche müsse ein Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung des Beigeladenen berücksichtigt werden. Die Beklagte gehe im Übrigen zu Unrecht davon aus, dass es sich um ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 175 m² handele. Das aktenkundige Wertgutachten sei daher unrichtig. Dies gelte auch für die Hauslastenberechnung. Dass das Haus nur eine Grundfläche von 104 m² aufweise, sei bewiesen durch eine Bescheinigung des Bauamtes, die der Beklagten vorliege. Schließlich bemängelt die Klägerin noch verschiedene Berechnungsfehler in der Zeit von März bis Juni und November 2008.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Senat der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung eines Bevollmächtigten bewilligt (Beschluss des Senats vom 02.04.2012). Diese hat erklärt, einen Rechtsanwalt nicht in Anspruch nehmen zu wollen. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin für Differenzen zwischen bewilligten und tatsächlich ausgezahlten Leistungen in den Monaten April, Mai, Juni, Juli und August 2008 sowie Juni 2009 einen Betrag i.H.v. (insgesamt) 330,11 nachzuzahlen. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin auf eine Nachzahlung i.H.v. jeweils 3,81 EUR für die Monate Januar, März, April, Mai und Juni 2009 verzichtet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.09.2009 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 21.04.2008, 06.06.2008, 25.06.2008, 22.08.2008, 03.09.2008, 24.09.2008, 18.11.2008 und 16.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2009 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Wertermittlung des Hausgrundstückes habe ohne Mitwirkung der Klägerin und des Beigeladenen durchgeführt werden müssen. Wegen der fehlenden Mitwirkung wäre letztlich auch eine Ablehnung der beantragten Leistungen möglich gewesen. Eine Übernahme höherer Kosten für die Unterkunft scheitere jedenfalls bereits daran, dass die als Obergrenze angesehene Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung überschritten würde. Im Übrigen gehe auch das von der Klägerin gehaltene Vermögen mit einem Verkehrswert von ca. 260.000,00 EUR über das vom Gesetzgeber zugebilligte angemessene Vermögen eines Hilfebedürftigen weit hinaus. Es sei der Klägerin daher zuzumuten, sich kleiner zu setzen und die über das Schonvermögen hinaus gehenden Anteile des Vermögens zu verwerten oder Räumlichkeiten im Hause an Dritte zu vermieten. Angesichts des angespannten Wohnungsmarktes für Studenten wäre es ihr zuzumuten, zumindest ein oder zwei Einzelzimmer für Studenten zur Verfügung zu stellen. Im Falle von Untervermietungen könne sie die Zahlung von Tilgungsleistung und der Bausparbeiträge selbst sicherstellen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf höhere Sozialhilfe wegen eines Mehrbedarfs des Beigeladenen für kostenaufwändige Ernährung. Entsprechende Nachweise seien weder vorgelegt worden, noch habe die Klägerin im Einzelnen vorgetragen, worin der Mehrbedarf des Beigeladenen begründet sei. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die KFZ-Versicherung des Beigeladenen aus Mitteln der Sozialhilfe bestehe ebenfalls nicht. Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, dass der Vorbehalt der Vermögensprüfung (§ 19 Abs. 5 SGB XII) für alle Folge- und Änderungsbescheide weiter gelte. Insofern komme dem Bescheid vom 21.04.2008 "Grundlagenfunktion" zu. Auch greife der erste Folgebescheid vom 06.06.2008 diesen Vorbehalt ausdrücklich auf.
Der Beigeladene, der mit Beschluss des Senats vom 06.08.2010 zum Verfahren hinzugezogen worden ist, stellt keinen eigenen Antrag und trägt auch in der Sache für sich selbst nichts vor.
In einem Erörterungstermin am 06.09.2010 haben die Klägerin und der Beigeladene übereinstimmend erklärt, nicht damit einverstanden zu sein, den Verkehrswert ihres Hauses auf der Grundlage eines Beweisbeschlusses des Senats durch einen vereidigten Sachverständigen auch unter Einschluss des Hausinneren begutachten zu lassen. Einem umfangreichen Auflagenbeschluss aus dem Erörterungstermin sind die Klägerin und der Beigeladene nur unvollständig nachgekommen. Sie haben sich insbesondere geweigert, eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu erteilen, um so weitere Ermittlungen betreffend den Gesundheitszustand des Beigeladenen im Hinblick auf einen möglichen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu ermöglichen. Außerdem haben sie durchgehende Kontoauszüge und Rentenbescheide für den Zeitraum von März 2008 bis Juni 2009 mit dem Hinweis nicht vorgelegt, diese seien bereits aktenkundig. Auch konkrete Nachweise über die angefallenen Heizkosten haben sie nicht eingereicht, weil die Heizkosten pauschal gezahlt worden seien und daher Rechnungen oder sonstige Belege nicht aufgehoben worden seien. Ferner haben sie trotz konkreter Nachfrage keine Angaben zur Höhe der Prämie für die Wohngebäudeversicherung für 2008/2009 sowie zur Höhe der Jahresrechnung des Schornsteinfegers im Jahr 2008 gemacht. Schließlich haben sie trotz wiederholter Anfrage ein datiertes und unterschriebenes Exemplar der Abtretungserklärung ihrer Ansprüche gegenüber der LBS zu Gunsten der Sparkasse B nicht vorgelegt und auch die LBS insoweit nicht vom Bankgeheimnis entbunden. Die LBS wiederum hat sich auf Anfrage des Senats auf das Bankgeheimnis berufen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge der Beklagten; Prozessakten des SG Aachen – S 19 SO 26/08 ER, S 19 SO 31/08 ER, S 19 SO 58/08 ER, S 19 SO 61/08, S 20 SO 38/09 ER, S 19 SO 170/10 ER, S 20 SO 40/11 ER, S 17 SB 32/09 (LSG Nordrhein-Westfalen – L 6 SB 133/09); Prozessakten des VG B – 6 K 3173/03 und 1 L 2238/03 sowie die Verwaltungsvorgänge des LVR betreffend den dortigen Antrag des Beigeladenen auf Kraftfahrzeugbeihilfe). Der Inhalt sämtlicher Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I. Gegenstand des Verfahrens ist der Leistungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten für die Zeit von März 2008 bis Juni 2009. Betroffen sind die Bescheide vom 21.04.2008, 06.06.2008, 25.06.2008, 22.08.2008, 03.09.2008, 24.09.2008, 18.11.2008 und 16.01.2009, sämtlich in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2009 (§ 95 SGG).
Dabei gilt im Einzelnen Folgendes:
Das Schreiben vom 03.04.2008 ist (trotz der angefügten Rechtsbehelfsbelehrung) kein Verwaltungsakt (§ 31 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)). Es fehlt insoweit eine Regelung; denn das Schreiben enthält keine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Leistungen bewilligt werden sollten. Das Schreiben ist vielmehr als bloßer Hinweis darauf zu verstehen, dass die Beklagte für eine Entscheidung über den Leistungsanspruch noch die Beibringung weiterer Informationen für erforderlich hielt.
Eine verbindliche Leistungsbewilligung an die Klägerin erfolgte erstmals mit dem Bescheid vom 21.04.2008. Nach dem Inhalt des Telefonvermerks vom 09.05.2008 in dem Verfahren S 19 SO 31/08 ER und des darauf folgenden Schreibens der Beklagten vom 09.05.2008 sowie der konjunktivischen Formulierung auf Seite 1 letzter Absatz des Bescheides (" wären Grundsicherungsleistungen zu gewähren.") könnten zwar Zweifel daran aufkommen, ob die Beklagte der Klägerin schon damals Leistungen bewilligen wollte. Maßgebend kommt es insoweit aber nicht auf den Willen der Behörde, sondern darauf an, wie das Schreiben von einem objektiven Dritten in der Position der Klägerin – also nach dem Empfängerhorizont – zu verstehen war (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 09.06.2011 – B 8 SO 11/10 R Rn. 9 m.w.N.). Davon ausgehend spricht entscheidend für die Annahme eines Bescheides im Sinne von § 31 S. 1 SGB X, dass die Beklagte auf dieser Grundlage die in der Horizontalberechnung ermittelten 162,01 EUR für die Klägerin bereit hielt bzw. an sie auszahlte, und dass der Wortlaut des ersten Absatzes nach der Anrede (" , so dass mir eine Berechnung Ihrer Grundsicherungsleistungen möglich wurde") zu erkennen gab, dass die Beklagte – wenn auch unter der "Einschränkung" des § 19 Abs. 5 SGB XII – insoweit bindend über den Leistungsanspruch der Klägerin entscheiden wollte. Ob es sich bei dem Bescheid vom 21.04.2008 um einen Dauerverwaltungsakt handelte und wenn ja, für welchen Zeitraum eine Regelung getroffen wurde, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn entweder ist durch den nachfolgend gestellten Formularantrag vom 02.05.2008 eine Zäsur eingetreten, so dass danach über einen neuen Leistungszeitraum entschieden werden konnte (vgl. z.B. Urteile vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R Rn. 8 m.w.N. und vom 25.06.2008 – B 11b AS Rn. 28 m.w.N. – allerdings zur Frage der Zäsur durch Antragstellung bei Neuantrag nach vorangegangener vollständiger Leistungsablehnung), oder die Leistungsbewilligung wirkt sich jedenfalls deswegen nicht mehr aus, weil die nachfolgenden Leistungsbescheide, die ebenfalls den Zeitraum ab März 2008 erfassen, stets noch höhere Leistungen bewilligten.
Der folgende Leistungsbescheid vom 06.06.2008 traf ausweislich seiner Berechnungsanlagen eine Regelung für den Zeitraum von März bis Juni 2008 und wurde daher nach § 86 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 21.04.2008. Der nächste Leistungsbescheid vom 25.06.2008 enthielt zwar nur eine Regelung betreffend den Folgezeitraum von Juli 2008 bis Juni 2009. Durch den Änderungsbescheid vom 03.09.2008 (Leistungszeitraum von April 2008 bis Juni 2009), der seinerseits nach § 86 SGG Gegenstand des ursprünglichen Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 21.04.2008 geworden ist, wurden die Leistungszeiträume März bis Juni 2008 sowie Juli 2008 bis Juni 2009 jedoch zu einem verfahrensrechtlich einheitlichen Leistungszeitraum verklammert. Die weiteren Änderungsbescheide vom 24.09.2008, 18.11.2008 und 16.01.2009 betrafen sämtlich (unterschiedliche) Teilzeiträume dieses einheitlichen Leistungszeitraumes. Sie sind deswegen ebenfalls nach § 86 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Nichts anderes gilt schließlich für die Bescheide 22.08.2008 und 24.09.2008:
Das Schreiben vom 22.08.2008 enthielt zwar keine Rechtsmittelbelehrung. Es handelt sich gleichwohl (jedenfalls gegenüber der Klägerin) um einen Verwaltungsakt, weil bereits mit diesem Schreiben verbindlich ab dem 01.07.2008 um 6,00 EUR monatlich höhere Heizkosten zuerkannt wurden. Darin liegt bereits eine bindende Änderung betreffend die Höhe der zu übernehmenden (bzw. in die Leistungsberechnung einzustellenden) Heizkosten für die Klägerin, die dann mit dem weiteren (Folge-)Bescheid vom 03.09.2008 leistungstechnisch umgesetzt wurde.
Durch den Bescheid vom 24.09.2008 (über die Berücksichtigung eines Mehrbedarfszuschlages wegen kostenaufwändiger Ernährung des Beigeladenen im Rahmen der Berechnung des Leistungsanspruches der Klägerin für die Zeit von Juni 2008 bis Mai 2009) ergab sich schließlich eine Änderung in der Leistungshöhe für den genannten Zeitraum. Zwar haben die Klägerin bzw. der Beigeladene im Erörterungstermin beim SG am 18.08.2008 erklärt, über die Frage der Berücksichtigung des (weiteren) Mehrbedarfszuschlages für den Beigeladenen solle gesondert entschieden werden. Auch ist eine solche Vereinbarung grundsätzlich möglich (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 26.08.2008 – B 8/9b SO 10/06 R Rn. 14 f. und vom 19.05.2009 – B 8 SO 8/08 R Rn. 13). Fraglich ist dies in dem vorliegenden Fall jedoch schon deswegen, weil ein Leistungsanspruch des Beigeladenen überhaupt nicht im Streit steht; dessen etwaiger Mehrbedarf ist vielmehr nur als Berechnungselement für den Leistungsanspruch der Klägerin von Bedeutung. Im Übrigen muss nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) im Klageverfahren deutlich werden, dass der Betroffene den Leistungsanspruch entsprechend beschränken will. Eine solche Beschränkung hat die Klägerin jedenfalls ausweislich des erstinstanzlich gestellten Antrags jedoch nicht (mehr) vorgenommen.
Inhaltlich handelt es sich bei der Leistungsbewilligung über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum um eine solche im Rahmen der erweiterten Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII. Zwar hat die Beklagte nur in den Bescheiden vom 21.04.2008, 06.06.2008 und 25.06.2008 ausdrücklich auf § 19 Abs. 5 SGB XII rekurriert. Die fehlende Bezugnahme auf § 19 Abs. 5 SGB XII in den übrigen streitgegenständlichen Bescheiden (insbesondere vom 03.09.2008, 18.11.2008 und 16.01.2008) schadet insoweit jedoch nicht. Denn bereits die zuerst genannten drei Bescheide decken den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum von März 2008 bis Juni 2009 ab. Insofern stellen sich die nachfolgenden Änderungsbescheide, die § 19 Abs. 5 SGB XII nicht mehr erwähnen, aus Empfängersicht als bloße Anpassungen betreffend die Leistungshöhe dar, welche die grundsätzliche Entscheidung über die rechtliche Form der Hilfegewährung als erweiterte Hilfe im Rahmen von § 19 Abs. 5 SGB XII unberührt lassen. Jedenfalls ein objektiver Dritter konnte unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass die Beklagte nachträglich von der Leistungsform der erweiterten Hilfe abrücken wollte. Dies gilt umso mehr, als der Bescheid vom 03.09.2008 nur ein Ausführungsbescheid der in dem Erörterungstermin vor dem SG am 18.08.2008 gefundenen Einigung war.
II. Die Klage ist zulässig.
Als Streit um höhere Leistungen nach dem SGB XII handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 SGG).
Das Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 S. 1 SGG) wurde durchgeführt. Es erfasste den gesamten unter I. dargestellten streitgegenständlichen Zeitraum.
Richtiger Klagegegner (§ 70 Nr. 1 SGG) ist die Stadt Stolberg, vertreten durch die StädteRegion B (vgl. § 3 Nr. 3 der Satzung über die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII in der StädteRegion B sowie BSG, Urteil vom 14.04.2011 – B 8 SO 12/09 R Rn. 10).
III. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und die Klägerin deswegen nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Andere als die von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden für die Zeit von März 2008 bis Juni 2009 im Rahmen der erweiterten Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII gewährten Leistungen kann die Klägerin nicht verlangen.
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs nach den hier allein in Betracht zu ziehenden Regelungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII erfüllt die Klägerin nicht; sie hätte deshalb im fraglichen Zeitraum überhaupt keine Leistungen beanspruchen können (ist allerdings durch die gleichwohl erfolgte Bewilligung nicht beschwert).
Denn nach § 41 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist der Leistungsanspruch u.a. davon abhängig, dass die Berechtigten ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus ihrem Vermögen (§ 90 SGB XII) bestreiten können. Dabei ist nach § 19 Abs. 2 S. 2 SGB XII in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung auch Einkommen und Vermögen des Beigeladenen mit zu berücksichtigen.
a) Der Senat kann in diesem Zusammenhang offen lassen, ob ein Leistungsanspruch schon deswegen ausscheidet, weil das Hausgrundstück der Eheleute bzw. das KFZ des Beigeladenen als leistungsschädliches Vermögen entgegenstehen. Leistungen konnte die Klägerin nämlich jedenfalls schon deshalb nicht beanspruchen, weil mit dem Bausparguthaben bei der LBS vorrangig einzusetzendes Vermögen der Eheleute vorhanden war. Mangels Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse sowie angesichts der Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 02.09.2012, das Darlehen sei inzwischen zugeteilt, geht der Senat davon aus, dass das Bausparkonto in dem gesamten hier fraglichen Zeitraum, ausgehend von seinem Stand zum 31.12.2007, zumindest ein Guthaben von deutlich über 7.000,00 EUR auswies.
Der in § 90 Abs. 1 SGB XII inhaltlich vorausgesetzte Vermögensbegriff umfasst alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert; umfasst werden auch Forderungen bzw Ansprüche gegen Dritte, soweit sie nicht normativ dem Einkommen zuzurechnen sind (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 19/10 Rn. 13 m.w.N.; Mecke in jurisPK-SGB XII, § 90 Rn. 13). Davon ausgehend handelt es sich bei dem geldwerten Bausparguthaben der Klägerin und des Beigeladenen grundsätzlich um Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn – wie die Klägerin und der Beigeladene zwar vortragen – eine Abtretung des Bausparguthabens an die Sparkasse B stattgefunden hätte. Denn nach § 398 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch tritt bei einer Abtretung der neue Gläubiger an die Stelle des alten Gläubigers, womit die Forderung aus dem Vermögen des ursprünglichen Gläubigers ausscheidet (vgl. Mecke in jurisPK-SGB XII, § 90 Rn. 24 m.w.N.). Eine Abtretung des Bausparguthabens der Klägerin und des Beigeladenen kann der Senat jedoch nicht feststellen. Zwar ist es durchaus denkbar, dass eine solche Abtretung zur Sicherung von Darlehensverbindlichkeiten tatsächlich stattgefunden hat. Den für eine entsprechende Feststellung notwendigen Grad der Gewissheit, nämlich eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu Leitherer bzw. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 103 Rn. 6a bzw. § 128 Rn. 3b m.w.N.), konnte sich der Senat allerdings auch nach Ausschöpfen aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht verschaffen. Insbesondere reicht die von der Klägerin vorgelegte Kopie eines Abtretungsformulars zugunsten der LBS hierfür nicht aus. Denn auf diesem Formular fehlen sowohl die Unterschriften von Klägerin und Beigeladenem als auch eine Datumsangabe; ein Aussagewert über eine tatsächlich erfolgte Abtretung kommt dem Formular deshalb nicht zu. Dem Senat liegt vielmehr kein hinreichender Beleg dafür vor, dass die Klägerin und der Beigeladene das Bausparguthaben überhaupt, geschweige denn bereits in dem hier fraglichen Zeitraum, an die Sparkasse B abgetreten haben. Zugleich konnte der Senat weitere Ermittlungen hierzu nicht mit Erfolg anstellen. Denn die Klägerin bzw. der Beigeladene waren trotz ausdrücklicher gerichtlicher Nachfrage nicht bereit, weitere Unterlagen betreffend die Abtretung vorzulegen. Auch die LBS wollten sie nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbinden. Der Senat konnte daher auch nicht etwa selbst aussagekräftige Unterlagen beiziehen; die LBS hat sich vielmehr auf eine entsprechende gerichtliche Anfrage gerade auf das Bankgeheimnis berufen. Obwohl ihnen dies bekannt und der Senat ausdrücklich um die Abgabe einer Entbindungserklärung gebeten hatte, haben die Klägerin und der Beigeladene lediglich darauf verwiesen, dass sich die vollständige Abtretungsvereinbarung bei der LBS befinde. Schließlich lässt sich auch anhand anderer Umstände, etwa der Gestaltung der Immobilienfinanzierung, letztlich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Kläger aufgrund einer Abtretung im streitigen Zeitraum keinen Zugriff auf das Bauspardarlehen hätten nehmen können.
Nach den Grundsätzen der sog. materiellen Feststellungslast (vgl. dazu Leitherer a.a.O. § 103 Rn. 19a m.w.N.). wirkt sich nach Ausschöpfung von Ermittlungsmöglichkeiten die Nichterweislichkeit eines Umstandes im sozialgerichtlichen Verfahren zu Ungunsten desjenigen aus, der sich auf diesen Umstand beruft. Dies ist hier die Klägerin, weil der Nachweis der Abtretungsvereinbarung zwischen ihr und der Sparkasse B dazu führen würde, dass das Bausparguthaben nicht als möglicherweise anspruchsschädliches Vermögen zu berücksichtigen wäre.
Das Bausparguthaben war im streitigen Zeitraum auch verwertbar. Von einer Verwertbarkeit des Vermögens kann nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O Rn. 14 f.) ausgegangen werden, wenn der Betroffene sein Vermögen innerhalb eines Jahres als bereites Mittel verfügbar machen kann und darüber rechtlich verfügen darf. Wegen der fehlenden Entbindungserklärung für die LBS bzw. der Weigerung der Eheleute, weitere Unterlagen vorzulegen, konnten zwar die konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin bzw. dem Beigeladenen und der LBS nicht ermittelt werden; insofern ist aber ein Rückgriff auf die branchenübliche Gestaltung von Bausparverträgen möglich. Danach können Bausparverträge (der LBS) in der Regel mit einer Frist von drei Monaten gekündigt, ggf. aber auch früher gegen Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch genommen werden (so z.B. die Information unter http://www.lbs.de/bayern/service/fragen/bausparen). Das Bausparguthaben konnte daher kurzfristig, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres verfügbar gemacht werden und ist deshalb grundsätzlich als verwertbares Vermögen anzusehen.
b) Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf das Bausparguthaben ein gesetzlicher Verwertungsausschluss nach § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 SGB XII eingreifen oder eine besondere Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII anzunehmen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Guthaben überschreitet insbesondere den Betrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (3.214,00 EUR) deutlich.
c) Unabhängig davon, ob die von der Klägerin und dem Beigeladenen für sich im Vergleich zur Leistungsbemessung der Beklagten zusätzlich in Anspruch genommenen Bedarfe in dieser Höhe anzuerkennen sein würden, übersteigt das verbleibende zu berücksichtigende Vermögen (ca. 7.000,00./. 3.214,00 = ca. 3.786,00 EUR) sicher den Betrag eines monatlichen Leistungsbedarfes der Klägerin im hier fraglichen Zeitraum (zu Einzelheiten der Bedarfsermittlung unten 3.b) deutlich.
Dieses übersteigende Vermögen steht dem Anspruch der Klägerin auch jeden Monat von Neuem in voller Höhe entgegen. Ein fiktiver Verbrauch von Vermögenswerten ist in Fällen wie diesem, in denen es um Leistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen geht, nicht zu berücksichtigen (BSG a.a.O. Rn. 27).
2. Die Klägerin hat auch nicht aus den streitgegenständlichen Bewilligungsbescheiden einen Anspruch auf die Auszahlung weiterer Leistungen gegenüber der Beklagten, welcher im Wege einer reinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) geltend gemacht werden könnte. Zwar ergab sich bis zur mündlichen Verhandlung zwischen den bewilligten und den nachgewiesenermaßen an die Klägerin ausgezahlten Beträgen eine Differenz von 349,16 EUR. Insofern haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung aber eine Teileinigung dahingehend erzielt, dass sich die Beklagte zur Auszahlung weiterer 330,11 EUR verpflichtet und die Klägerin auf die Zahlung des Restbetrages i.H.v. 19,05 EUR (5 x 3,81 EUR) verzichtet hat.
3. Ohne dass es im Hinblick auf die Ausführungen unter 1. und 2. für die Entscheidung des Senats darauf ankäme, sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum auch dann keinen höheren Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hätte, wenn dem Leistungsanspruch kein zu verwertendes Vermögen – sei es in Form des Bausparguthabens, des Hausgrundstückes oder des KFZ – entgegen stünde.
a) Dabei ist für die Leistungsberechnung von folgenden Grundlagen auszugehen:
aa) Die Ermittlung des Leistungsanspruches der Klägerin hat, was die Berücksichtigung des Einkommens des Beigeladenen angeht (vgl. § 19 Abs. 2 S. 2 SGB XII), vertikal bzw. nach der sog. "Kaskadenmethode" zu erfolgen, wobei sich der Bedarf des Beigeladenen, den er unstreitig aus dem eigenen Renteneinkommen decken kann, ebenso wie der der Klägerin ausschließlich nach dem SGB XII bemisst (vgl. Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 Rn. 26 m.w.N. und BSG, Urteil vom 19.06.2011 – B 8 SO 20/09 R Rn. 19 ff. m.w.N.).
Es sind deshalb zunächst die Bedarfe der Klägerin und des Beigeladenen jeweils getrennt zu ermitteln; im Anschluss daran sind die jeweiligen Einkünfte auf die jeweiligen Bedarfe vollständig anzurechnen. Ggf. verbleibende Einkommensüberhänge beim Beigeladenen sind anschließend auf den (Rest-)Bedarf der Klägerin anzurechnen.
bb) Die für die Klägerin und den Beigeladenen zu berücksichtigende Regelleistung (§ 28 Abs. 2 S. 1 SGB XII in der hier maßgebenden, bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung i.V.m. der Verordnung zu § 40 SGB XII (RSV)) beläuft sich im streitigen Zeitraum auf 312,00 EUR (bis 30.06.2008) bzw. 316,00 EUR (ab 01.07.2008) pro Person und Monat. Da die Klägerin und der Beigeladene verheiratet sind und in einem gemeinsamen Haushalt leben, bemisst sich die Regelleistung nach § 3 Abs. 3 RSV.
cc) Mehrbedarfszuschläge sind bei der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Sie hat entsprechende besondere Bedarfe weder geltend gemacht hat, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür.
dd) Hinsichtlich etwaiger Mehrbedarfe des Beigeladenen gilt Folgendes:
(1) Der Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII war für ihn im gesamten hier fraglichen Zeitraum anzurechnen. Denn der Beigeladene war voll erwerbsgemindert – mit entsprechendem Rentenbezug – und besaß zudem einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G". Im Monat Juli 2009 lagen darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII vor, weil er in diesem Monat sein 65. Lebensjahr vollendete.
Über diesen Mehrbedarf hinausgehend kommt eine bedarfserhöhende Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen (Haftpflichtversicherung, Steuer) für das KFZ des Beigeladenen nicht in Betracht. Denn nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 5/08 R Rn. 13 ff. und Urteil vom 10.11.2011 – B 8 SO 12/10 R Rn. 19) handelt es sich bei § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII um einen allgemeinen Mobilitätszuschlag, der auch Kosten für die Haltung bzw. Nutzung eines KFZ mit abdeckt (vgl. hierzu schon den Beschluss des Senats vom 03.11.2011 – L 20 SO 471/11 B ER sowie SG Freiburg, Urteil vom 15.05.2008 – S 4 SO 677/06 Rn. 19, ferner Dau in jurisPR-SozR 7/2009 Anm. 5). Hinweise auf einen abweichend höheren Bedarf im Einzelfall (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz SGB XII) ergeben sich weder aus dem Klägervortrag noch aus sonstigen Umständen.
Ob unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe (vgl. §§ 53 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und § 10 Abs. 6 der Verordnung zu § 60 SGB XII) vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen für die Haltung des KFZ des Beigeladenen bzw. daraus resultierende Kosten zu erbringen sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.
(2) Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob für den Beigeladenen zusätzlich ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung (§ 30 Abs. 5 SGB XII) zu berücksichtigen ist, kommt es ggf. nur für die Monate März bis Mai 2008 sowie Juni und Juli 2009 an. Denn für die Zeit von Juni 2008 bis Mai 2009 hat die Beklagte den Mehrbedarf in Höhe eines Betrages von 55,00 EUR pro Monat bereits zugunsten der Klägerin berücksichtigt. Im Übrigen ist lediglich die Frage aufgeworfen, ob ein höherer Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Betracht kommt.
Hinreichende Anhaltspunkte ergeben sich dafür nicht. Der Vortrag der Klägerin zu einem weiteren Mehrbedarf des Beigeladenen erschöpft sich in der unsubstantiierten Behauptung, höhere Kosten zu haben. Auch das Gutachten des Dr. L aus dem Schwerbehindertenverfahren ist insoweit nicht ergiebig. Weitere Ermittlungen sind nicht veranlasst, weil der Beigeladene trotz konkreter Aufforderung und Erinnerung seine behandelnden Ärzte nicht (vollständig) benannt und auch keine Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegt hat. Angesichts dessen war keine weitere Sachaufklärung dazu veranlasst, ob im streitigen Zeitraum ein 55,00 EUR pro Monat überschreitender Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bestand.
ee) Als Kosten der Unterkunft (KdU) sind grundsätzlich die tatsächlichen Kosten in Ansatz zu bringen (§ 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII in der hier maßgebenden, bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung).
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 07.07.2011 – B 14 AS 51/10 R Rn. 12 und vom 03.03.2009 – B 4 AS 38/08 R Rn. 14), die auch auf die Leistungsbemessung nach dem SGB XII anwendbar ist, gehören zu den Kosten der Unterkunft und Heizung für selbst genutzte Hausgrundstücke alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII abzusetzen sind.
Im Einzelnen ergibt sich mit Blick auf einen Leistungsanspruch der Klägerin Folgendes:
(1) Im Rahmen von § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII können die auf die Darlehen bei der Sparkasse B gezahlten Schuldzinsen Berücksichtigung finden (zu der Frage der Berücksichtigung von Tilgungszahlungen s.u. (4)).
Die aktenkundigen Zinszahlungen hat die Beklagte für das "Annuitätendarlehen" immer mit einem Betrag i.H.v. 100,16 EUR/Monat in Ansatz gebracht. Dieser Betrag weicht zum Teil zu Lasten und zum Teil zugunsten der Klägerin von den aktenkundigen Beträgen (100,16 EUR – März 2008, 105,96 EUR – ab Mai 2008 und 84,76 EUR – Juni 2009) ab. Zahlungen auf das "endfällige Darlehen" wurde stets mit dem aktenkundigen Betrag (119,30 EUR/Monat) in die jeweiligen Hauslastenberechnungen eingestellt.
Für die Zwecke der Berechnung geht der Senat – zugunsten der Klägerin die jeweiligen Höchstwerte ansetzend – insoweit davon aus, dass im März 2008 Schuldzinsen i.H.v. insgesamt (119,30 + 100,16 =) 219,46 EUR und für den übrigen Zeitraum durchgängig i.H.v. (119,30 + 105,96 =) 225,26 EUR angefallen sind.
(2) Nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sind Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge in Ansatz zu bringen.
Unter diesem Gesichtspunkt sind nach Aktenlage folgende Beträge zu berücksichtigen:
Da es sich nur noch um Hilfserwägungen handelt und die Klägerin zum Teil trotz Nachfrage auch keine konkreten Angaben zur Höhe und Fälligkeit bestimmter Aufwendungen gemacht hat, lässt der Senat dabei die Rechtsprechung des BSG zu § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) außer Betracht, wonach auch solche Nebenkosten bei Eigenheimen nur in dem Monat ihrer Fälligkeit als Bedarf zu berücksichtigen und nicht auf längere Zeiträume (etwa auf ein Jahr) zu verteilen sind (vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 61/10 R Rn. 14 m.w.N.).
– Grundsteuer B, Müllgebühren, Schmutzwassergebühren, Winterdienst; hieraus ergeben sich für die Monate ab Februar 2008 etwa 46,38 EUR/Monat und ab Februar 2009 etwa 21,75 EUR/Monat
– Wohngebäudeversicherung: durchschnittlich 300,00 EUR/Jahr (Schätzwert).
– Jahresrechnung Schornsteinfeger: durchschnittlich 60,00 EUR/Jahr (Schätzwert)
– Dauerauftrag Wasserwerke 14,00 EUR/monatlich
– Stromkosten sind nicht zu berücksichtigen, weil mit Holz bzw. Europaletten geheizt wird und Aufwendungen für Heizungsstrom daher nicht anfallen (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 51/10 R Rn. 13 ff.).
(3) Ansatzpunkte für Absetzungen nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (Hypothekengewinnangabe) oder für konkrete Kosten betreffend die Instandhaltung des Hausgrundstücks (§ 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und S. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII) ergeben sich nicht.
Im Übrigen hat die Beklagte bei der Hauslastenberechnung stets 10% der Jahresroheinnahmen bzw. des Mietwertes in Ansatz gebracht (§ 7 Abs. 2 S. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII), was jeweils mit einem Betrag i.H.v. etwa 640,00 EUR/Jahr zu Buche schlug. Die Berücksichtigung einer solchen Erhaltungsaufwandspauschale ist (zugunsten der Klägerseite) rechtswidrig (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 38/08 R Rn. 15) und daher für die vorliegende Berechnung nicht zu berücksichtigen. Berücksichtigt wird ggf. nur ein tatsächlicher Erhaltungsaufwand, sofern er angemessen ist (BSG a.a.O., ferner Urteile vom 17.06.2010 – B 14 AS 79/09 R Rn. 13 und vom 07.07.2011 – B 14 AS B 14 AS 51/10 R Rn. 16 m.w.N.).
Dies gilt entsprechend für die – von der Beklagten ebenfalls berücksichtigte – Pauschale für den sonstigen Bewirtschaftungsaufwand (§ 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII). Auch diese ist bei der Berechnung grundsätzlich außer Ansatz zu lassen. Da Anhaltspunkte für tatsächliche Erhaltungsaufwendungen nicht vorliegen, führt dies im Vergleich zu den von der Beklagten berücksichtigten Kosten der Unterkunft zu einer deutlichen Reduzierung.
(4) Tilgungsraten für Darlehen, die für die Finanzierung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung anfallen, sind grundsätzlich nicht Bestandteil der von der Beklagten zu tragenden angemessenen Unterkunftskosten – auch nicht bis zur Angemessenheitsgrenze (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R). Denn die Sozialhilfe dient nicht dem Aufbau von Vermögen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezuges von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (zu einem solchen Ausnahmefall BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 11b/14 AS 67/06 R). Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter vor dem Eintritt der Notwendigkeit eines Wohnungswechsels geschützt (BSG, Urteile vom 07.07.2011 – B 14 AS 79/10 R Rz. 18 m.w.N. und vom 16.02.2012 – B 4 AS 14/11 R Rn. 23 ff.). Die Annahme eines Ausnahmefalls kommt nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) im Wesentlichen nur unter folgenden Gesichtspunkten in Betracht:
– Erhaltung von Wohneigentum, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 79/10 R Rn. 18 mit Hinweis auf Urteil vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 67/06 R Rn. 23 ff.). In einem solchen Fall ist der Zinsanteil der Raten (verschwindend) gering (im vom BSG entschiedenen Fall betrug der Tilgungsanteil ca. 80%), und die Tilgung steht deutlich im Vordergrund und kurz vor ihrem Abschluss.
– Der Hilfebedürftige muss vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternommen haben, um die Tilgungsverpflichtung während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten (BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 76/06 R Rn. 28).
– Das Eigentum muss vor Beginn des Leistungsbezuges erworben worden sein (BSG, Urteile vom 07.07.2011 – B 14 AS 79/10 R Rn. 18 und vom 16.02.2012, B 4 AS 14/11 R Rn. 25).
– Eine Gleichbehandlung mit Mietern ist geboten (BSG, Urteile vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 76/06 R Rn. 29 und vom 16.02.2012 – B 4 AS 14/11 R Rn. 25).
– Die Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft darf nicht überschritten werden (BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 76/06 R Rn. 28).
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass sowohl die Beklagte als auch das SG Tilgungsraten bei der Bedarfsberechnung unberücksichtigt gelassen haben. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es ohnehin nur um die Tilgungsraten für das "Annuitätendarlehen" Nr. 000 gehen kann. Denn für das "endfällige Darlehen" Nr. 001 sind nur Zins-, jedoch keine Tilgungszahlungen aktenkundig. Die Nichtberücksichtigung der Tilgungszahlungen für das "Annuitätendarlehen" ist schon deswegen gerechtfertigt, weil der Tilgungsanteil nicht höher (sondern sogar deutlich niedriger) war als der Zinsanteil.
(5) Soweit die Klägerin zwischenzeitlich auch die Berücksichtigung der Ratenzahlungen auf den Bausparvertag bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft berücksichtigt wissen wollte, fehlt hierfür jeglicher gesetzliche Anknüpfungspunkt. Denn insoweit handelt es sich nicht um Aufwendungen, die in untrennbarem Zusammenhang mit der Unterkunft stehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BSG, Urteile vom 14.04.2011 – B 8 SO 19/09 R Rn. 13 und vom 24.02.2011 – B 14 AS 61/10 R Rn. 14 m.w.N.), sondern schlicht um Schulden aus einem Sparvertrag. Auch wenn der Bausparvertrag zur späteren Ablösung eines der beiden Darlehen bei der Sparkasse B gedacht sein sollte, besteht ein untrennbarer Zusammenhang mit den Kosten der Unterkunft nicht; keinesfalls können diese Aufwendungen anders zu beurteilen sein als die Tilgungszahlungen.
(6) Die Beklagte hat das den Klägern zuerkannte Wohngeld zum Teil bei der Berechnung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft und zum Teil als Einkommen angerechnet. Dabei war die Anrechnung in dem Berechnungsbogen auf Blatt A 56 der Verwaltungsvorgänge für die Zeit ab März 2008 schon deswegen unzutreffend, weil dort der Monatsbetrag des Wohngeldes vom Jahresbetrag der Jahresaufwendungen abgezogen wurde. Davon abgesehen vermindern Zahlungen von Wohngeld nach der Rechtsprechung des Bundverwaltungsgerichts – BVerwG – (Urteil vom 16.12.2004 – 5 C 50/03 Rn. 7 ff.) nicht den Unterkunftsbedarf. Sie sind vielmehr normatives Einkommen (allein) desjenigen, an den das Wohngeld ausgezahlt wird (BVerwG a.a.O. Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 29 Rn. 74 bis 76; Geiger in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 83 Rn. 5 und Rn. 79 m.w.N. – dort wird darauf abgestellt, ob das Wohngeld trotz des Leistungsausschluss nach § 7 WoGG gezahlt worden ist. Dies war jedenfalls in Bezug auf die Klägerin hier der Fall (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 WoGG)). Die Auszahlung des Wohngeldes erfolgte jedoch an den Beigeladenen bzw. auf das gemeinsame Girokonto der Eheleute; bei welchem der Eheleute es als Einkommen berücksichtigt wird, ist für die Höhe des Leistungsanspruches der Klägerin deshalb unerheblich.
Hinsichtlich des Umfangs der Wohngeldzahlungen ist zu berücksichtigen, dass es nur für die Monate März bis Juni 2008 und i.H.v. 76,00 EUR/Monat gezahlt wurde. Die erst rückwirkende Aufhebung ist dabei für die Anrechnung nicht von Bedeutung, weil dem zum einen das Zuflussprinzip (dazu BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 35/07 R Rn. 14) und zum anderen der Umstand entgegen steht, dass nicht die Klägerin oder ihr Ehemann die überzahlten Beträge erstattet haben, sondern eine (spätere) interne Verrechnung zwischen Wohngeld- und Grundsicherungsstelle stattgefunden hat.
(7) Zusammenfassend ergeben sich danach, auf Monatsbeträge herunter gebrochen sowie unter Berücksichtigung der dargestellten unvermeidbaren Schätzungen, folgende Kosten der Unterkunft für der Eheleute:
– März 2008: 309,84 EUR
– ab April 2008: 315,64 EUR
– ab Februar 2009: 291,01 EUR
ff) Heizkosten
Der von der Beklagten vorgenommene Ansatz einer Heizkostenpauschale (1,00 EUR je m² angemessener Wohnfläche bzw. seit Juli 2008 1,10 EUR) ist rechtswidrig. Nach der insoweit auf das SGB XII übertragbaren Rechtsprechung des BSG zu § 22 SGB II (vgl. Urteil vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R Rn. 10 (einmaliger Bedarf für Öllieferung) sowie Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S. 26 m.w.N.) wäre grundsätzlich der tatsächliche Bedarf zu ermitteln und ggf. zu prüfen, ob die Heizkosten unangemessen hoch waren. Die am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung hat grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen (grundlegend BSG, Urteile vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R Rz. 18 und vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R Rz. 35). Demgegenüber ist die verbreitete – auch von der Beklagten angewandte – Praxis, die Heizkostenvorauszahlungen nur im gleichen Verhältnis als angemessen anzuerkennen, in dem die angemessene zur tatsächlichen Wohnungsfläche steht (sog. Flächenüberhangprinzip), fehlerhaft. Dies gilt auch für die Bestimmung der angemessenen Heizkosten bei Hauseigentum (zum Ganzen BSG, Urteile vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R Rz. 20 und vom 20.08.2009 – B 14 AS 65/08 R Rn. 23 ff.).
Die tatsächlichen Heizkosten sind als angemessen anzusehen, sofern nicht besondere Umstände Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können daraus gewonnen werden, dass Richtwerte, die sich aus der Anwendung repräsentativer kommunaler oder – soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen – bundesweiter Heizspiegel ergeben, signifikant überschritten werden (Bremer, NZS 2010, 189 ff. (190)). Dabei kommen insbesondere die Werte des bundesweiten Heizspiegel (erstellt von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund und gefördert durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) in Betracht (so BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R); dieser hält, beginnend mit dem Jahr 2005, Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen, gestaffelt nach der Größe der Wohnanlage, bereit und differenziert hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem hoch" (vgl. www.heizspiegel.de; vgl. auch BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 65/08 R Rn. 26). Ebenso heranzuziehen sind aber auch kommunale Heizspiegel.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat von der Klägerin Nachweise angefordert, die den tatsächlichen Aufwand für die Beheizung des Hauses im Einzelnen belegen. Die Klägerin hat daraufhin allerdings keine verwertbaren Nachweise beigebracht. Lässt sich deshalb nicht feststellen, in welcher Höhe tatsächlich Heizkosten entstanden sind, so lässt sich trotz Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten insoweit vorgenommenen Bedarfsbemessung jedenfalls ein höherer Leistungsanspruch der Klägerin für Heizkosten nicht feststellen.
Für den hier streitigen Zeitraum sind deshalb jedenfalls keine höheren Heizkosten als 60,00 EUR ab März 2008 sowie 66,00 EUR für die Zeit ab Juli 2008 als Heizkosten in die Leistungsberechnung für die einzelnen Monate einzustellen.
gg) Als Einkommen sind nach § 82 SGB XII jeweils die (Netto-)Renteneinkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes zu berücksichtigen. Hinzu kommen für die Zeit von März bis Juni 2008 noch monatliche Wohngeldzahlungen i.H.v. 76,00 EUR (siehe dazu im Einzelnen oben unter ee.(6)), bei denen es sich nicht um zweckbestimmte Einnahmen i.S.v. § 83 SGB XII handelt.
b) Entsprechend den allgemeinen Ausführungen zur Leitungsberechnung (oben a) ergibt sich somit für die einzelnen Monate des streitigen Zeitraums die nachstehende Berechnung. Dabei geht der Senat zugunsten der Klägerin davon aus, dass beim Beigeladenen durchgängig nicht nur die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Mehrbedarfes wegen Schwerbehinderung, sondern auch für kostenaufwändige Ernährung vorlagen:
aa) Anspruch für März 2008:
(1) Bedarf des Beigeladenen abzüglich Einkommen
Regelleistung 312,00 EUR
Mehrbedarfe
– Schwerbehinderung 53,04 EUR
– Ernährung 55,00 EUR
hälftige KdU (von 309,84 EUR) 154,52 EUR
hälftige Heizung 30,00 EUR
Gesamtbedarf: 604,56 EUR
abzüglich Einkommen:
– Rente – 772,66 EUR
– Wohngeld – 76,00 EUR
Einkommensüberhang: – 244,10 EUR
(2) Bedarf der Klägerin abzüglich Einkommen
Regelleistung 312,00 EUR
hälftige KdU (von 315,64 EUR) 154,52 EUR
hälftige Heizung 30,00 EUR
Gesamtbedarf: 496,22 EUR
abzüglich Einkommen:
– Rente – 81,17 EUR
– Einkommensüberhang Beigel. – 244,10 EUR
(3) Anspruch (März 2008) 170,95 EUR
bb) Ansprüche für April bis Juni 2008:
(1) Bedarf des Beigeladenen abzüglich Einkommen
Regelleistung 312,00 EUR
Mehrbedarfe
– Schwerbehinderung 53,04 EUR
– Ernährung (tatsächlich zuerkannt) 55,00 EUR
hälftige KdU (von 315,64 EUR) 157,82 EUR
hälftige Heizung 30,00 EUR
Gesamtbedarf: 607,86 EUR
abzüglich Einkommen:
– Rente – 771,38 EUR
– Wohngeld – 76,00 EUR
Einkommensüberhang: – 239,52 EUR
(2) Bedarf der Klägerin abzüglich Einkommen
Regelleistung
312,00 EUR hälftige KdU (von 315,64 EUR) 157,82 EUR
hälftige Heizung 30,00 EUR
Gesamtbedarf: 499,82 EUR
abzüglich Einkommen:
– Rente – 81,03 EUR
– Einkommensüberhang Beigel. – 239,52 EUR
(3) Anspruch (April- Juni 2008) 179,27 EUR
cc) Ansprüche für Juli bis Dezember 2008:
(1) Bedarf des Beigeladenen abzüglich Einkommen
Regelleistung 316,00 EUR
Mehrbedarfe
– Schwerbehinderung 53,72 EUR
– Ernährung (tatsächlich zuerkannt) 55,00 EUR
hälftige KdU (von 315,64 EUR) 157,82 EUR
hälftige Heizung 33,00 EUR
Gesamtbedarf: 615,54 EUR
abzüglich Einkommen:
– Rente – 777,74 EUR
Einkommensüberhang: – 162,20 EUR
(2) Bedarf der Klägerin abzüglich Einkommen
Regelleistung 316,00 EUR
hälftige KdU (von 315,64 EUR) 157,82 EUR
hälftige Heizung 33,00 EUR
Gesamtbedarf: 506,82 EUR
abzüglich Einkommen:
– Rente – 81,70 EUR
– Einkommensüberhang Beigel. – 162,20 EUR
(3) Anspruch (Juli bis Dezember 2008) 262,92 EUR
dd) Anspruch für Januar 2009:
(1) Bedarf des Beigeladenen abzüglich Einkommen
Regelleistung 316,00 EUR
Mehrbedarfe
– Schwerbehinderung 53,72 EUR
– Ernährung (tatsächlich zuerkannt) 55,00 EUR
hälftige KdU (von 315,64 EUR) 157,82 EUR
hälftige Heizung 33,00 EUR Gesamtbedarf: 615,54 EUR
abzüglich Einkommen:
– Rente – 774,30 EUR
Einkommensüberhang: – 158,76 EUR
(2) Bedarf der Klägerin abzüglich Einkommen
Regelleistung 316,00 EUR
hälftige KdU (von 315,64 EUR) 157,82 EUR
hälftige Heizung 33,00 EUR
Gesamtbedarf: 506,82 EUR
abzüglich Einkommen:
– Rente – 81,33 EUR
– Einkommensüberhang Beigel. – 158,76 EUR
(3) Anspruch (Januar 2009) 266,73 EUR
ee) Ansprüche für Februar bis Juni 2009:
(1) Bedarf des Beigeladenen abzüglich Einkommen
Regelleistung 316,00 EUR
Mehrbedarfe
– Schwerbehinderung 53,72 EUR
– Ernährung (tatsächlich zuerkannt) 55,00 EUR
hälftige KdU (von 291,01 EUR) 145,51 EUR
hälftige Heizung 33,00 EUR
Gesamtbedarf: 603,23 EUR
abzüglich Einkommen:
– Rente – 774,30 EUR
Einkommensüberhang: – 171,07 EUR
(2) Bedarf der Klägerin abzüglich Einkommen
Regelleistung 316,00 EUR
hälftige KdU (von 291,01 EUR) 145,51 EUR
hälftige Heizung 33,00 EUR
Gesamtbedarf: 494,51 EUR
abzüglich Einkommen:
– Rente – 81,33 EUR
– Einkommensüberhang Beigel. – 171,07 EUR
(3) Anspruch (Februar bis Mai 2009) 242,11 EUR
ff) Damit unterschreitet der Leistungsanspruch der Klägerin in allen Monaten – zum Teil deutlich – den Betrag der ihr tatsächlich bewilligten und ausgezahlten bzw. in der mündlichen Verhandlung im Wege des Teilvergleichs noch zuerkannten Leistungen.
4. Schließlich liegt eine ("formale") Beschwer für die Klägerin auch nicht darin, dass die Beklagte die Hilfe nur unter der Einschränkung des § 19 Abs. 5 SGB XII, also als erweiterte Hilfe, bewilligt und geleistet hat.
a) Allerdings sieht der Senat bei der Bewilligung von Leistungen der erweiterten Hilfe grundsätzlich durchaus die Möglichkeit einer Beschwer. Denn diese Leistungsform ist zwingend mit der Verpflichtung zum Aufwendungsersatz ohne Bindung an die im Falle der Leistung von "echter" Sozialhilfe geltenden Vorschriften der §§ 45, 48 SGB X verbunden, ohne dass es für der Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruches noch darauf ankäme, ob die Hilfe möglicherweise zu Unrecht nur als erweiterte Hilfe erbracht wurde (vgl. dazu Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 19 Rn. 24 und 27 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 27.11.1986 – 5 C 74/85 Rn. 6 und vom 28.03.1974 – V C 27.73 Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.08.1991 – 6 S 964/91 Rn. 16 ff.; Seidel in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 19 Rn. 57). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Bewilligung der erweiterten Hilfe bereits bestandskräftig geworden ist. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit bereits bestandskräftig gewährter erweiterter Hilfe noch im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruches (so ohne Begründung SG Hamburg, Urteil vom 25.06.2007 – S 56 SO 440/06 Rn. 28 m.w.N.) wäre mit dem Wortlaut des § 19 Abs. 5 SGB XII nicht zu vereinbaren. Gegen eine Verlagerung der Rechtmäßigkeitsprüfung in den Streit um den Aufwendungsersatzanspruch spricht im Übrigen auch die Vergleichbarkeit der erweiterten Hilfe mit der Darlehensgewährung nach § 91 SGB XII (dazu Dauber in Mergler/Zink, SGB XII, § 19 Rn. 15 a.E.; Seidel in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 19 Rn. 57). Denn auch bei der Rückforderung eines Darlehens durch den Sozialhilfeträger kann sich der Betroffene bei Bestandskraft des Darlehensbescheides nicht (mehr) darauf berufen, die Leistung habe nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss gewährt werden müssen.
Ist deshalb ein Leistungsempfänger der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf "echte" und nicht nur auf erweiterte Sozialhilfe zu, muss er insoweit bereits den Bescheid über die Gewährung erweiterter Hilfe anfechten, um eine Bestandskraft der Bewilligung nur in dieser Leistungsform zu verhindern.
b) Die Gewährung erweiterter Sozialhilfe nach 19 Abs. 5 SGB XII ist nur rechtmäßig, wenn es sich um einen sog. "begründeten Fall" handelt (vgl. dazu z.B. Schoch in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 19 Rn. 19 bis 21; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 19 Rn. 42 ff.; Dauber in Mergler/Zink, SGB XII, § 19 Rn. 15; Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 19 Rn. 24 – jeweils m.w.N.). Ein solcher Fall wird insbesondere bei unklaren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen angenommen, wenn dem Leistungsberechtigten nicht zugemutet werden kann, bis zum Abschluss der Ermittlungen auf Leistungen zu verzichten (vgl. die vorgenannten Nachweise sowie BVerwG, Urteil vom 04.06.1992 – 5 C 25/87). Ob bei der Klägerin ein solcher "begründeter Fall" vorlag, ist zumindest für die Zeit seit Kenntnisnahme der Beklagten vom Gutachten ihres Gutachterausschusses (also etwa ab August 2008) durchaus fraglich; denn bereits auf dessen Grundlage hätte möglicherweise eine abschließende (versagende) Entscheidung über den Leistungsanspruch der Klägerin getroffen werden können. Hinzu kommt, dass die erweiterte Hilfe nur nach eingehender Ermessensausübung gewährt werden darf (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2009 – S 4 SO 5201/07 Rn. 35; Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 19 Rn. 24 bis 26).
c) Im vorliegenden Fall bedarf es einer abschließenden Klärung dieser Fragen jedoch nicht. Denn der Klägerin standen (s.o. 1. und 2.) im streitigen Zeitraum überhaupt keine Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII zu. Sie kann deshalb durch die gleichwohl, wenn auch als erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII, erfolgte Leistungsgewährung von vornherein nicht beschwert sein.
Eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide allein aus formalen Gründen würde bei dieser Sachlage keinen Sinn ergeben. Sie würde vielmehr eine Beschwer erst schaffen, weil dann auch der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der bereits ausgezahlten Leistungen entfiele. Denn die erweiterte Hilfe wird im Rahmen einer unteilbaren Entscheidung bewilligt; der "Vorbehalt" der erweiterten Hilfe ist insbesondere keine von der Leistungsbewilligung im Übrigen trennbare und ggf. isoliert aufhebbare Nebenbestimmung im Sinne von § 32 SGB X, sondern betrifft von vornherein die Bewilligung (allein) in einer bestimmten Leistungsform.
IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
V. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen allein in der Gewährung von Leistungen als erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII eine (formale) Beschwer liegen kann, ist höchstrichterlich nicht geklärt.
Erstellt am: 05.02.2013
Zuletzt verändert am: 05.02.2013