Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichtes Duisburg vom 06.07.2012 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X aus P beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Verfolgung des Anspruchs des Klägers kann nicht von vornherein eine hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Zwar dürfte die Begründung des SG im angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Absenkung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Leistungen von 100 % für die Zeit vom 01.09.2011 bis 30.11.2011 (Bescheid vom 04.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2011) zutreffend sein, sofern die zuvor ergangenen Sanktionsbescheide, die ebenfalls Gegenstand von Klageverfahren sind, rechtmäßig sind. Es bestehen jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 02.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2011. mit dem das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.06.2011 bis 31.08.2011 monatlich um 60 v.H. der maßgebenden Regelleistung (Regelbedarf) abgesenkt worden ist. Denn der Kläger hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Unterlagen bezüglich der geforderten Eigenbemühungen eingereicht. Aus den Unterlagen geht u.a. das Datum und der Name des Arbeitgebers, bei denen sich der Kläger beworben hat, hervor. Zwar hat der Beklagte unter dem 07.07.2011 um Vorlage des Sendeberichts der Emails bezüglich der übersandten Übersicht "Nachweis Eigenbemühungen" bzw. Kopien der schriftlichen Bewerbungsschreiben gebeten. Die Vorlage dieser Unterlagen ist jedoch nicht Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung vom 25.11.2010 gewesen. Danach war lediglich als Nachweis der Name und die Anschrift des Arbeitgebers anzugeben. Zwar entsprechen die vom Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingereichten Unterlagen diesen Anforderungen nur teilweise, weil in den überwiegenden Fällen unter der Rubrik Firma weder der Ort noch die Straße angegeben worden ist. Andererseits ist in den Nachweisen der Name des Arbeitgebers und die Art der Tätigkeit, für die die Bewerbung vorgenommen worden ist, festgehalten. Ob gleichwohl eine Sanktion gerechtfertigt ist, weil der Nachweis der Eigenbemühungen nicht im vollen Umfang den Anforderungen in der Eingliederungsvereinbarung vom 25.11.2010 entsprochen hat und auch nicht im vierwöchigen Turnus, sondern auf einmal im Rahmen des Widerspruchsverfahrens übersandt worden ist, wird das SG im anhängigen Klageverfahren S 32(3) AS 4778/11 zu entscheiden haben. Bei einer Rechtswidrigkeit des Bescheides 02.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2011 wäre auch der Bescheid vom 04.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2011 (insoweit) rechtswidrig, weil in diesem Fall eine Absenkung um 100 % nicht hätte erfolgen dürfen.
Ob die Auffassung des Klägers, es hätte auch eines Aufhebungsbescheides bedurft, zutreffend ist, kann unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen dahingestellt bleiben. In diesem Zusammenhang weist der Senat jedoch darauf hin, dass umstritten ist, ob die Minderung kraft Gesetzes gemäß § 31b Abs. 1 SGB II – nach dieser Vorschrift mindert sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt – so zu verstehen ist, dass es für die Bewilligung der Leistungen, die den Minderungszeitraum betreffen, keiner Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 SGB X bedarf (vgl. zum Meinungsstand, Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 31b SGB II, Rn. 2). Zur Vorläuferregelung hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 17.12.2009 (B 4 AS 30/09 R) unter Hinweis auf § 40 Abs. 1 SGB II ausgeführt, bei der Bewilligung von Alg II handele es sich um einen Dauerverwaltungsakt, dessen Bestandskraft nur durch einen gegenläufigen Aufhebungsentscheidung durchbrochen werden könne. Auch unter dem Gesichtspunkt einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage scheint im vorliegenden Fall die Gewährung von Prozesskostenhilfe gerechtfertigt.
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 31.01.2013
Zuletzt verändert am: 31.01.2013