Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 02.10.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass Fahrtkosten im Monat des Entstehens zu erstatten sind und dass das Fernbleiben von einem vom Jobcenter anberaumten Termin auch für den Einladenden Konsequenzen hat.
An den 1954 geborenen Kläger, der im Leistungsbezug beim Beklagten steht, erfolgten Einladungen zu Meldeterminen am 14.02.2012 und 29.02.2012. Auf den Antrag des Klägers vom 02.03.2012, ihm Fahrtkosten von 5,00 EUR pro Termin zu erstatten, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 22.03.2012 Reisekosten nach § 59 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.V.m. § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) a.F. in Höhe von insgesamt 10,00 EUR. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch nicht gegen die Höhe, sondern gegen die verspätete Auszahlung ein. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2012 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 20.07.2012 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er hat einerseits die Verknüpfung der Einladung mit der Sanktionsandrohung, andererseits das Nichterscheinen des Mitarbeiters des Beklagten zu einem Termin als menschenverachtendes Verhalten gerügt. Zudem seien im Voraus erbrachte Fahrtkosten im anfallenden Monat und nicht erst am 26.03.2012, d.h. nach sechs Wochen, zu erstatten.
Der Kläger hat sinngemäß schriftsätzlich beantragt,
festzustellen, dass anfallende Fahrtkosten in dem Monat zu erstatten sind, in dem sie anfallen, sowie weiterhin festzustellen, dass Einladungen bei Nichteinhaltung des Termins nicht nur für die Eingeladenen, sondern für den Einladenden Konsequenzen haben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf den Beratungsvermerk vom 29.02.2012 hingewiesen. Das Gespräch habe ca. sieben Minuten gedauert und das angestrebte Ziel, auf einer Kommunikationsebene zukunftsorientiert eine Grundlage zu erarbeiten, sei wegen Abbruch des Gesprächs durch den Kläger nicht erreicht worden.
Das SG hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und die Klage sodann mit Gerichtsbescheid vom 02.10.2012 abgewiesen. Die Klage habe keinen Erfolg. Die Klage gegen den Bescheid vom 22.03.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2012 sei unbegründet. Der Kläger sei durch die Bescheide nicht beschwert. Die Bescheide seien rechtmäßig. Insoweit werde auf die Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid verwiesen. Hinsichtlich der Feststellungsbegehren sei die Klage unzulässig. Das Begehren lasse sich nicht unter § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) subsumieren.
Gegen den am 05.10.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.10.2012 Berufung eingelegt. Entgegen der Rechtsauffassung des SG sei er wegen der Dauer des Verwaltungsverfahrens beschwert. Die Fahrtkosten von insgesamt 10,00 EUR würden bereits 2/3 des monatlichen Anteils der Regelsatzverordnung für Fahrtkosten binden. Dies komme einer Regelsatzabsenkung gleich. Eine Umschichtung aus anderen Bereichen komme nicht in Betracht, da der Regelsatz evident verfassungswidrig sei. Da der Gesetzestext nicht festlege, in welchem Zeitraum eine Erstattung der Fahrtkosten zu erfolgen habe, liege eine Regelungslücke vor. Jedenfalls seien sechs Wochen zu lang. Eine Einladung, zu der der Mitarbeiter des Jobcenters nicht erscheine, sei eine bodenlose Unverschämtheit. Eine Absage des Termins sei nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 02.10.2012 zu ändern und festzustellen, dass Fahrtkosten im Monat des Entstehens zu erstatten sind und das Fernbleiben von einem vom Jobcenter anberaumten Termin auch für den Einladenden Konsequenzen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die Gründe des Gerichtsbescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten vorbereitenden Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Streitgegenstand des Rechtsstreits ist nicht der Bescheid vom 22.03.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2012. Denn der Kläger hat die Aufhebung dieser Bescheide nicht begehrt und bereits bei Einlegung des Widerspruchs betont, dass er sich nicht gegen die Höhe der Bewilligung wendet. Damit macht er weder im Klageverfahren noch im Berufungsverfahren geltend, dass die Erstattung von Fahrtkosten von insgesamt 10,00 EUR inhaltlich falsch ist.
Streitgegenstand ist vielmehr ein Feststellungsbegehren des Klägers nach § 55 SGG. Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Das Begehren des Klägers, festzustellen, dass Fahrtkosten im Monat des Entstehens zu erstatten sind und dass das Fernbleiben von einem vom Jobcenter anberaumten Termin auch für den Einladenden Konsequenzen hat, ist unbegründet. Zum einen hat der Kläger erst am 02.03.2012 die Erstattung der Fahrtkosten beantragt. Ausgehend von dem ersten Meldetermin am 14.02.2012 waren somit mehr als zwei Wochen verstrichen. Die verzögerte Beantragung fällt somit in den Verantwortungsbereich des Klägers. Ausgehend vom Antrag am 02.03.2012, dem geringen Betrag von je 5,00 EUR und der Notwendigkeit, dem Beklagten im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren eine angemessene Bearbeitungszeit einzuräumen, ist eine Zeitspanne von weniger als drei Wochen nach Antragstellung bis zur Bescheidung nach Einschätzung des Senats keinesfalls zu beanstanden.
Des Weiteren hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das Fernbleiben des Mitarbeiters des Beklagten vom Termin nicht ohne Folgen bleiben kann. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist weder aus dem SGB II noch aus anderen Sozialgesetzen ersichtlich. Insoweit kommen allenfalls in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallende dienstrechtliche Befugnisse in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Erstellt am: 31.01.2013
Zuletzt verändert am: 31.01.2013