Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.10.2012 geändert. Dem Kläger wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ab dem 23.05.2012 bewilligt und Rechtsanwalt S aus E beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 01.10.2012 ist zulässig und begründet. Das SG hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das sozialgerichtliche Hauptsacheverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klage gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 03.04.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 zumindest teilweise Erfolg hätte. Entgegen der vom SG vertretenen Rechtsauffassung war der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt nicht deswegen nicht mehr existent, weil er bereits durch eine neue Eingliederungsvereinbarung ersetzt worden war. Der maßgebliche Zeitraum für die durch Verwaltungsakt vom 03.04.2012 ergangene Eingliederungsvereinbarung war die Zeit vom 03.04.2012 bis 02.04.2013, während die Eingliederungsvereinbarung vom 07.05.2012 nur den Zeitraum vom 07.05.2012 bis 02.04.2013 betraf. Für die Zeit vom 03.04.2012 bis 06.05.2012 war die Eingliederungsvereinbarung somit existent. Zum Zeitpunkt der Klagerhebung bestand auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagte hat erst mit Schriftsatz vom 13.07.2012 mitgeteilt, dass er keine Sanktion mehr aussprechen werden, die sich auf die Eingliederungsvereinbarung vom 03.04.2012 stützt.
Der angefochtene Bescheid legte u.a. fest, dass der Kläger während der Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung vom 03.04.2012 bis 02.04.2013 monatlich mindestens 8 Bewerbungsbemühungen nachweisen muss. Zur Übernahme der Kosten für die Bewerbungen enthielt die Eingliederungsvereinbarungen keine Ausführungen. Alleine aus diesem Grund bestanden erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes. Erfordern die in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bemühungen etwa für die Bewerbungsunterlagen zusätzliche finanzielle Bemühungen, ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln (Beschluss des erkennenden Senats vom 20.12.2012, Az.: L 7 AS 2193/12 B ER, Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012, Az.: L 15 AS 77/12 B ER; Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15, Rdn. 29; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 15, Rdn. 25)
Der Kläger ist nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen.
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 31.01.2013
Zuletzt verändert am: 31.01.2013