Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.11.2012 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die am 00.00.1951 geborene und seit 2005 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehende Antragstellerin bewohnt seit dem 01.05.1998 eine 55qm große Wohnung in E, für die sie derzeit monatlich insgesamt 650,82 EUR schuldet (536,86 EUR Nettokaltmiete, 83,09 EUR Nebenkostenpauschale, 30,68 EUR Heizkostenpauschale). Zunächst gewährte der Antragsgegner Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten. Nach einer Kostensenkungsaufforderung vom 21.06.2010, wonach nur eine Bruttokaltmiete von bis zu 7,70 EUR/qm als angemessen anzusehen sei, gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin ab 01/2011 zunächst nur noch Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 377,68 EUR monatlich, zuletzt mit Bescheid vom 24.05.2012 für 07-12/2012EUR, gegen die die Antragstellerin am 02.06.2012 Widerspruch einlegte. Nach einem Teilanerkenntnis im parallelen Klageverfahren S 43 AS 3690/11 gewährte der Antragsgegner rückwirkend ab dem 01.01.2011 und mit Bescheid vom 11.12.2012 für 01-06/2013 monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung von 415,68 EUR (385 EUR für die Bruttokaltmiete und 30,68 EUR für Heizkosten). Gegen den Bescheid vom 11.12.2012 legte die Antragstellerin am 17.12.2012 Widerspruch ein.
Am 14.11.2012 hat die Antragstellerin einen Eilantrag gestellt.
Sie hat vorgetragen, sie habe sich seit 2010 vergeblich um angemessenen Wohnraum bemüht. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen (Erkrankung der Wirbelsäule sowie Asthma bronchiale) seien bestimmte Anforderungen an eine neue Unterkunft zu stellen. Bis 11/2012 habe sie die Differenz zwischen tatsächlichen Kosten und gewährten Leistungen aus Erspartem beglichen. Es sei nun Eile geboten, da nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.10.2012 bereits nach einem Rückstand von einer Rate eine Kündigung ausgesprochen werden könne. Im Fall einer ordentlichen Kündigung helfe auch keine nachträgliche Zahlung, da § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dort nicht anwendbar sei. Die in ihrem Fall wegen des langjährigen Mietverhältnisses geltende neunmonatige Kündigungsfrist verschaffe nur kurzzeitig Aufschub. Hinsichtlich ihrer vergeblichen Bemühungen um günstigeren Wohnraum als auch hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat sie Bezug genommen auf die beiden noch nicht abgeschlossenen Klageverfahren S 43 AS 3690/11 und 3696/11 betreffend die Leistungszeiträume 01-06/2011 und 07-12/2011.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 29.11.2012 abgelehnt. Es bestehe kein Anordnungsgrund, da noch keine Mietrückstände bestünden.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 30.11.2012 zugestellten Beschluss am 24.12.2012 Beschwerde eingelegt.
Sie trägt ergänzend vor, sie habe zur Deckung der Miete für Dezember zunächst einen Dispositionskredit in Anspruch genommen. Aufgrund des Teilanerkenntnisses des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren und der entsprechenden Nachzahlung sei ihr Konto wieder ausgeglichen, ab März 2013 müsse aber wieder ein Dispositionskredit in Anspruch genommen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie die ebenfalls beigezogenen Gerichtsakten zu den Verfahren S 43 AS 3690/11 und 3696/11 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde ist nicht statthaft i.S.v. §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 1. HS; 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da der Wert der Beschwer 750 EUR nicht übersteigt.
Eine Beschwer liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung etwas versagt, das beantragt worden ist. Ist der Antrag vollumfänglich abgewiesen worden, wird auf den Gegenstandswert des Antrags abgestellt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 10. Aufl. 2012 vor § 143 Rn 6, § 144 Rn 14; vgl. auch Beschluss des Senats vom 12.01.2011 – L 19 AS 2136/10 B ER, L 19 AS 2137/10 B = juris Rn 8). Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war das Begehren der Antragstellerin gerichtet auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der Differenz von tatsächlichen zu bislang gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung, also – unter Einbeziehung des Teilanerkenntnisses im Verfahren S 43 AS 3690/11 vom 15.11.2012 – 650,82 EUR – 415,68 EUR = 235,14 EUR monatlich. In zeitlicher Hinsicht ging es um Leistungen ab Stellung des Eilantrags bis zum Ende des damals laufenden Bewilligungsabschnitts, also bis 12/2012. Im Eilverfahren können grundsätzlich nur Leistungen ab Stellung des Eilantrags und für den laufenden Bewilligungsabschnitt erlangt werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 10. Aufl. 2012 § 86b Rn 35; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl. 2012, Rn 506; vgl. auch Beschluss des Senats vom 04.07.2012 – L 19 AS 763/12 B ER, L 19 AS 764/12 B = juris Rn 29 und Beschluss des Senats vom 06.10.2008 – L 19 B 121/08 AS ER). Dies bedeutet hier einen streitigen Betrag und damit eine Beschwer von deutlich unter 750 EUR.
Die Beschwerde wäre im Übrigen unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt die Annahme eines Anordnungsgrundes für die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung voraus, dass die Unterkunft aktuell gefährdet ist. Eine solche Gefährdung ist in der Regel frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 15.11.2012 – L 19 AS 1917/12 B ER = juris Rn 16 mwN). Hier ist noch nicht einmal das Vorliegen der Voraussetzungen einer vermieterseitigen Kündigung, geschweige denn die Existenz einer solchen Kündigung glaubhaft gemacht.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach eine ordentliche Kündigung ab einem Zahlungsrückstand von mehr als einer Monatsmiete möglich und § 569 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BGB auf die ordentliche Kündigung nicht anwendbar ist (vgl. BGH Urteil vom 10.10.2012 – VIII ZR 107/12 = juris Rn 19, 27 ff.; Urteil vom 16.02.2005 – VIII ZR 6/04 = juris Rn 13 ff.), führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal eine nachträgliche Zahlung auch im Rahmen der ordentlichen Kündigung durchaus zu berücksichtigen ist (vgl. BGH Urteil vom 10.10.2012 – VIII ZR 107/12 = juris Rn 31; Urteil vom 16.02.2005 – VIII ZR 6/04 = juris Rn 20; vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 29.05.2012 – L 19 AS 957/12 B ER und L 19 AS 958/12 B = juris Rn 13 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
Erstellt am: 31.01.2013
Zuletzt verändert am: 31.01.2013