Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.11.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren ist die Verpflichtung des Beklagten streitig, Nutzungsentschädigung ab Februar 2011 für eine Wohnung in der E-Straße 00, I, sowie die Kosten einer gerichtlichen Inanspruchnahme des Klägers durch den Vermieter dieser Wohnung (Gerichtskosten, Anwaltskosten des Vermieters und des Klägers) zu erstatten.
Bis zum 30.11.2010 lebte der Kläger gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin D in der E-Straße 00, I. Bereits mit Schreiben vom 16.09.2010 hatten der Kläger und Frau D den Mietvertrag zum 31.12.2010 gekündigt. Mit Schreiben vom 22.12.2010 bat die "E Immobilien GmbH" den Beklagten um Bestätigung, dass Kosten für eine vom Kläger angemietete Wohnung in der C-Straße 00, I, übernommen würden. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 23.12.2010 bestätigt hatte, dass er den geforderten Mietzins erstatte, mietete der Kläger die Wohnung im Januar 2011 ab 01.02.2011 an. Die letzte Mietzinszahlung für die Wohnung in der E-Straße entrichtete der Kläger im Januar 2011.
Zuletzt mit Bescheid vom 27.01.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger aufgrund eines Antrags vom 23.11.2010 Arbeitslosengeld II unter Anrechnung von Krankengeld vom 01.12.2010 bis zum 31.01.2011 i.H.v. 193,36 EUR und vom 01.02.2011 bis zum 31.05.2011 i.H.v. 149,00 EUR. Ab Februar 2011 berücksichtigte der Beklagte hierbei unter Zugrundelegung der Angaben der "E Immobilien GmbH" einen Gesamtbedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 474.- EUR (270.- EUR Grundmiete, 84.- EUR Heizkosten, 120.- EUR Nebenkosten). Aufgrund eines Weiterbewilligungsantrags vom 19.04.2011 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 19.05.2011 Arbeitslosengeld II (Unterkunftskosten) vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2011 i.H.v. 154,00 EUR.
Mit Schreiben vom 02.02.2011 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für den Umzug von der E-Straße in die C-Straße. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Umzug selber durchzuführen und habe auch keine Freunde, die ihm helfen könnten. Deshalb sei er auf eine Umzugsfirma angewiesen.
Mit Bescheid vom 07.02.2011 teilte der Beklagte mit, dass Kosten für einen Umzugswagen bis zu 65,- EUR übernommen würden. Am 15.02.2011 legte der Kläger ein ärztliches Attest vor, wonach er aufgrund orthopädischer Beschwerden nicht körperlich belastbar sei. Zudem beantragte er die Übernahme von Renovierungskosten für die neue Wohnung. Nach Durchführung eines Hausbesuchs am 17.02.2011 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 21.02.2011 Kosten für zwei Umzugshelfer i.H.v. je 25,00 EUR. Ebenfalls mit Bescheid vom 21.02.2011 bewilligte er Leistungen für "Tapete und Anstrich" i.H.v. 51,10 EUR. Der Kläger legte gegen diese Bescheide Widerspruch ein und überreichte mit Schreiben vom 10.03.2011 einen Kostenvoranschlag eines Transportunternehmens, wonach Umzugskosten i.H.v. 1.381,59 EUR anfielen. Aufgrund einer Aufforderung des Beklagten, mindestens drei Angebote von Umzugsfirmen vorzulegen, legte der Kläger am 18.03.2011 zwei weitere Kostenvoranschläge vor.
Mit Bescheid vom 18.03.2011 übernahm der Beklagte Kosten für den Umzug bis zu 1.381,59 EUR. Dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.02.2011 – die Umzugskosten betreffend – half er ab (Bescheid vom 25.03.2011). Unter dem 30.03.2011 legte der Kläger drei Kostenvoranschläge für die Renovierung der neuen Wohnung vor, die der Beklagte mit Bescheid vom 08.04.2011 i.H.v. insgesamt 1.352,08 EUR ebenfalls übernahm.
Mit Schreiben vom 30.03.2011 überreichte der Kläger die Klageschrift zu einer Räumungsklage, mit der vom Vermieter der Wohnung E-Straße 00 Mietzinsforderungen bzw. eine Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Januar 2011 geltend gemacht wurden. Der Kläger beantragte die Übernahme dieser Kosten sowie der Anwalts- und Gerichtskosten durch den Beklagten. Er trug vor, diese Kosten seien angefallen, weil der Beklagte die Leistungen für den Umzug verspätet bewilligt habe.
Mit Bescheid vom 08.04.2011 und Widerspruchsbescheid vom 09.05.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Unterkunftskosten für die Wohnung in der C-Straße seien ordnungsgemäß angewiesen worden. Den verspäteten Umzug habe der Kläger selbst zu vertreten, weil er bereits seit September 2010 gewusst habe, dass er umziehen werde, die entsprechenden Kosten jedoch erst am 02.02.2011 beantragt habe. Die Bewilligung dieser Leistungen sei "im Rahmen der normalen Bearbeitungszeit" erfolgt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 01.06.2011 erhobene Klage, mit der der Kläger die Erstattung der seinem ehemaligen Vermieter geschuldeten Nutzungsentschädigung sowie der entsprechenden Prozesskosten begehrt. Der Kläger hat für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt S beantragt.
Mit Urteil vom 20.06.2011 hat das Amtsgericht M den Kläger und Frau D als Gesamtschuldner verurteilt, die Wohnung in der E-Straße 00 zu räumen und Nutzungsentschädigung ab Februar 2011 in Höhe von 530.- EUR monatlich zu zahlen.
Mit Beschluss vom 15.11.2011 hat das Sozialgericht den PKH-Antrag abgelehnt. Der Kläger habe es selbst zu vertreten, dass die mit der Klage des Vermieters geltend gemachten Kosten angefallen seien.
Gegen diese am 16.11.2011 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 18.11.2011 erhobene Beschwerde des Klägers. Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe die Anträge auf Übernahme der Umzugs- und Renovierungskosten vom 02.02.2011 erst im März bzw. April 2011 ordnungsgemäß beschieden. Zunächst habe er rechtswidrig zu geringe Umzugskosten bewilligt. Hieraus resultiere der Anspruch auf Übernahme der Kosten, die durch einen verzögerten Umzug entstanden seien.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt S zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO.
1) Der Kläger kann die Kosten für die Nutzungsentschädigung nicht gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verlangen. Hiernach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Aufwendungen für die Unterkunft sind die Leistungen, die der Berechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Unterkunft Dritten kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts zu erbringen hat (Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 21). Nicht notwendig ist, dass es sich um Kosten handelt, die aufgrund eines Vertrages zu zahlen sind. Damit ist auch eine gem. § 546a Abs. 1 BGB für die Nichtrückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlende Entschädigung den Unterkunftskosten zuzurechnen, wenn der Betroffene in der Wohnung trotz Beendigung des Mietverhältnisses weiter wohnt. Deshalb ist die aufgrund des Urteils des Amtsgerichts M vom Kläger ab Februar 2011 zu zahlende Nutzungsentschädigung grundsätzlich dem Unterkunftsbedarf zuzurechnen.
Der Kläger kann die Übernahme dieser Kosten deshalb nicht verlangen, weil der Beklagte den insoweit bestehenden Anspruch des Klägers erfüllt hat. Mit der Berücksichtigung eines Bedarfs i.H.v. 474.- EUR hat der Beklagte durchgehend dem Antrag des Klägers entsprechend angemessene Unterkunftsleistungen, die zur Deckung des Bedarfs für eine Wohnung ausreichen, erbracht. Ein Anspruch auf die Finanzierung von zwei Wohnungen, von denen nur eine bewohnt wird, lässt sich auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht stützen. Unerheblich ist hierbei, dass die Zahlungen auch nach Auffassung des Beklagten für die (neue) Wohnung in der C-Straße erfolgen sollten. Die Frage, welche Wohnung mit den bewilligten Unterkunftskosten finanziert wird, gehört nicht zum Regelungsgegenstand der Bewilligungsbescheides vom 27.01.2011 bzw. 19.05.2011. Entscheidend ist allein, dass der Leistungsträger – wie hier – einen ausreichenden Betrag zur Finanzierung einer angemessenen Unterkunft leistet.
Der Anspruch des Klägers auf Finanzierung einer zweiten Wohnung lässt sich nicht etwa ausnahmsweise damit begründen, dass der Beklagte den Umzug des Klägers – und damit den rechtzeitigen Auszug aus der alten Wohnung – rechtswidrig verzögert habe. Hierbei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob Konstellationen denkbar sind, in denen die (rechtswidrige) Verzögerung der Bewilligung von Umzugs- oder Renovierungskosten dazu führen kann, dass vorübergehend die Kosten für zwei Wohnungen als Unterkunftsbedarf anzuerkennen sind. Denn der Beklagte hat den Umzug des Klägers nicht rechtswidrig verzögert. Er hat auf den Antrag des Klägers nach Durchführung notwendiger Ermittlungen (Vorlage eines ärztlichen Attestes durch den Kläger, Hausbesuch, Einholung von Kostenvoranschlägen der Umzugsunternehmen und für die Renovierungsarbeiten) ohne Rechtsverstoß alle gebotenen Leistungen bis zum 08.04.2011 bewilligt. Der Umstand, dass die zustehenden Kosten für den Umzug und die Einzugsrenovierung erst nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in voller Höhe bewilligt wurden, ändert an dieser Bewertung nichts. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens hängt entscheidend damit zusammen, dass der Beklagte zunächst sehr zügig mit den Bescheiden vom 07.02.2011 und 21.02.2011 die Kosten für einen Umzugswagen und Umzugshelfer bewilligt hat. Hätte der Beklagte – wie im Widerspruchsverfahren nachgeholt – bereits aufgrund des Antrags vom 02.02.2011 die notwendigen Ermittlungen durchgeführt, wäre eine wesentlich frühere Entscheidung auch nicht zu erwarten oder rechtlich geboten gewesen.
Demgegenüber hat das Verhalten des Klägers entscheidend zur Entstehung der Kosten beigetragen. Dem Kläger war seit September 2010 bekannt, dass er seine alte Wohnung zum 31.12.2010 räumen muss. Schon zu diesem Zeitpunkt hätte er darlegen und belegen können, dass er aus gesundheitlichen Gründen für einen Umzug ein Umzugsunternehmen braucht. Spätestens aufgrund des Bescheides des Beklagten vom 23.12.2010 wusste der Kläger, dass der Beklagte die Kosten für die Wohnung in der C-Straße in der geltend gemachten Höhe übernimmt. Er hätte noch Ende Dezember die für die Übernahme von Renovierungskosten notwendigen Angaben machen und belegen können. Wäre der Kläger diesen ohne weiteres einleuchtenden Mitwirkungsobliegenheiten unverzüglich nachgekommen, hätte sich ein verspäteter Auszug aus der Wohnung in der E-Straße leicht vermeiden lassen. Schließlich sind erhebliche Zweifel begründet, ob der Kläger bei früherer Erbringung der Umzugskosten früher ausgezogen wäre, denn nach dem Urteil des Amtsgerichts M hatte der Kläger die Wohnung am 23.05.2011 immer noch nicht geräumt.
2) Auch weitere Anspruchsgrundlagen für das Begehren des Klägers liegen nicht vor:
a) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können gem. § 22 Abs. 8 SGB II auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Bei den vom Kläger geltend gemachten Kosten handelt es sich nicht um Mietschulden, sondern – wie dargelegt – um laufende Unterkunftskosten. Selbst wenn man eine für die Vergangenheit geschuldete Nutzungsentschädigung jedoch als Schulden i.S.d. § 22 Abs. 8 SGB II ansehen würde, wäre eine Kostenübernahme nicht geboten. Der Kläger war durchgehend mit Wohnraum versorgt, für dessen Finanzierung der Beklagte angemessene Leistungen zur Verfügung gestellt hat. Eine Schuldenübernahme war zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer sonstigen Notlage damit nicht geboten.
b) Der Kläger kann die doppelte Kostenbelastung schließlich nicht als Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten geltend machen (zur Erstattungsfähigkeit von Doppelmieten im Rahmen des § 22 Abs. 6 SGB II vgl. nur Boerner, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rdnr. 89). Diese Kosten können gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II bei vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt werden. Abgesehen davon, dass es an einer vor Entstehung der Kosten erteilten Zusicherung durch den Beklagten fehlt, scheidet eine Erstattung auch deshalb aus, weil es sich nicht um Kosten handelt, die notwendig mit der Anmietung der neuen Wohnung verbunden waren. Wie oben dargelegt liegt eine Verzögerung des Umzugs durch den Beklagten, für den dieser ggf. im Rahmen eines Anspruchs nach § 22 Abs. 6 SGB II einzustehen hätte, nicht vor.
c) Einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB, Art. 34 GG), der nicht vor dem Sozialgericht, sondern vor dem Landgericht zu verfolgen wäre (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG), hat der Kläger mit der ausdrücklich erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) nicht geltend gemacht. Abgesehen davon liegen – wie dargelegt – Anhaltspunkte für ein Verschulden des Beklagten, für das dieser im Wege der Amtshaftung einzustehen hätte, nicht vor, so dass PKH für eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht (§ 17a GVG) ohnehin nicht in Betracht käme.
Ist der Beklagte nicht verpflichtet, die Nutzungsentschädigung zu übernehmen, ist keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten ersichtlich, die dem Kläger zur Abwehr des gegen ihn insoweit erhobenen Anspruchs entstanden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 31.01.2013
Zuletzt verändert am: 31.01.2013