Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.09.2012 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Nach Zugang des Protokolls über die nichtöffentliche Sitzung vom 15.06.2011 hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Berichtigung des Protokolls vom 15.06.2011 abgelehnt (Beschluss vom 28.09.2012, zugestellt am 05.10.2012). Mit der am 30.10.2012 eingelegten Beschwerde vertritt der Kläger weiter die Auffassung, das Protokoll sei offensichtlich unzutreffend, weshalb es zu berichtigen sei (Schriftsatz vom 30.10.2012).
Die Beschwerde ist gem. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 164, 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, denn eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung ist grundsätzlich unzulässig (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 17.05.2005 – L 6 B 12/05 R -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2006 – 8 TJ 3206/05 -, jeweils m.w.N.). Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise anzunehmende Statthaftigkeit sind weder ersichtlich noch hinreichend konkret vorgetragen worden. Insbesondere folgt diese nicht aus einer unzutreffenden Anwendung von §§ 138, 142 SGG durch das SG oder aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss vom 28.09.2012.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 13.02.2013
Zuletzt verändert am: 13.02.2013